J. Kohler, Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. 53
eigene Gebiet hinauszuschauen und namentlich das Verhältnis des Staates zu den
Nachbarstaaten ins Auge zu fassen. Sie regten gute Beziehungen an; ihnen sind darum
vorzüglich. die Verbindungen mit fremden Staaten, und die Staatsverträge zu danken.
Das zeigt sich z. B. bei den afrikanischen Häuptlingen, und es wirkt fort bis in die
mittelalterlichen Verhältnisse; in den ülalienischen Städten war es hauptsächlich die
emporgekommene Signorie, welche die internationalen Verhältnisse pflegte.
Noch ein Punkt kommt in Betracht: Die Häuptlinge sind es vielfach, welche eine
gewisse Freiheit der Kulte gebracht haben; die Bekenntnisfreiheit mußte ihnen im Kampfe
hegen das Priestertum einen mächtigen Beistand schaffen. Dies führt uns auf das
Verhältnis zum Priesterstand.
War der Häuptling in der Lage, auch das Priesteramt in sich aufzunehmen, war
* auch zu gleicher Zeit der oberste Priester, wie bei den Inkas, dann hatte seine Macht
wne Grenzen. Aber nicht immer war er in dieser Beziehung auf Rosen gebettet,
rp das Priestertum war vielfach so sehr im Volk eingebürgert und so sehr mit der
Anschauung und Bildung der Menschen verwachsen, daß der Häuptling nichts anderes ver—
wochten als sich mehr oder minder mit ihnen zu verständigen. Allerdings hörten kräftige
Häuptlinge nicht auf, an der Macht der Priester zu rütteln und eine Betätigung derselben
nach der anderen an sich zu ziehen: sie verweltlichten den Prozeß, sie verweltlichten die Ver⸗
— und Kriegführung, fie gewährten eine gewisse Freiheit der Bekenntnisse, spielten das
—r Priestertum gegen das andere aus und trugen dadurch wesentlich zur Modernisierung
es Staates bei. Anderseits war das Priestertum vielfach ein Schutz der Schwachen
en das Übermaß des Einen und namentlich gegen den Mißbrauch einer so furchtbaren
an gewalt. So gab es nicht selten Reibungen und Kraftproben, die noch in dem
w eren kaiser-päpstlichen Streite hervorbrachen, die oft zu furchtbaren Zusammenstößen
üührten und auf beiden Seiten die geistigen Kräfte stählten.
des 83 Priestertum hat aber noch eine andere wichtige Funktion vollzogen: mit Hilfe
8 niestertumns entwidelte sich der Umschwung vom Häuptlingtum zum Königtum!.
* oͤnig ist nicht Häuptling, auch der absolute König nicht; denn der König erklärt
—— und nimmer als die einzige Quelle des Rechts; er weiß, daß er ein Organ des
888 ist mag er sich auch für ein Organ hallen, das frei verfahren darf, ohne
nn 8 abzulegen. Damit entwickelt sich ein Weiteres: Ist der König ein
gre —* Staates so hat er nicht nur seine Rechte, sondern auch seine Pflichten; er
* e im Interesse des Staates zu handeln; und wenn auch dieser Pflichtgedanke
———— zur vollen UÜberzeugung kommt, so ist doch schon von Anfang an das
—58 e efühl, daß der Herrscher nicht nur für sich, sondern auch zugleich für
* wirken habe, dem Koͤnigtum innewohnend. Auch hier hat das Priestertum den
fi⸗ neozogen die Priester verlangten, daß der König Gott geweiht werde, und
König ie Pflichten gegen Gott als heiligen Inhalt der königlichen Gewalt; der
von selbe chwphren zu Gott zu stehen und Gottes Gebote zu erfüllen. Damit war
daß vies —* Gedanke zum Ausdruck gebracht, daß sein Belieben Grenzen habe, und
des Volke 8 natürlich auch durch die Bedürfnisse des Ganzen und durch das Wohl
ut cesteckt seien, — soweit das Wobl des Volkes den Priestern am Herzen lag
Stununkt war.
hand 3 Königtum. Nicht überall aber hat das Häuptlingtum die Ober—
bei andeen * vielen Völkern hat die republikanische Totemverfassung fortgedauert;
einflußt rde der Häuptling geheugt unter die Macht der Geschlechter, d. h. der
ainflußreichen Familien, 33 gt u h
sie mußle imm — ien; bei anderen behielt die Volksversammlung ihre Bedeutung, und
ben derrhh —* ren werden, wenn 'es sich um wichtige Beschlüsse handelte, die über
—* Frei der Staatsverwaltung hinausgingen.
sationen der Suee zwei, es gibt aber auch nur zwei grundsätzlich verschiedene Organi—
—— — aten. Entweder die Organisation mit dem Recht des Einzelnen oder
—— mit den Rechten des Volkes, welches zwar auch einen Vorsitzenden, einen
nennen kann und ernennen wird, aber doch nur mit einer von ihm ab—
Bal. auch Einführung in die Rechtswissenschaft S. 109f.