Full text: Die deutsche Wirtschaft

210 Geh. Regierungsrat Momber: 
nichtbefristete, gebührenfreie Beschwerde eingelegt werden kann, Die 
Beschwerden werden von der zweiten Instanz des Patentamts, den 
Beschwerdeabteilungen, entschieden. 
Gegen die (End-)Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung ist die 
Berufung beim Reichsgericht zulässig. 
Die jetzige Organisation der ersten Instanz beruht auf einer Bundes- 
ratsverordnung vom 9, März 1917, durch die zum Zweck der Verein- 
fachung die Prüfung der Anmeldungen und die Erteilung der Patente 
Prüfungsstellen übertragen wurden, die aus einem Prüfer (technischem 
Mitglied des Patentamts) bestehen, während früher diese Aufgaben 
zum großen Teil den Anmeldeabteilungen zufielen. Letzteren liegen 
jetzt im wesentlichen die Rechtsprechung nach Patenterteilung (Ge- 
bührensachen) und Verwaltungsangelegenheiten ob. 
Der beschränkte Raum gestattet nicht, auf die zahlreichen 
materiellen und formellen Gesichtspunkte hinzuweisen, die beim Ver- 
fahren vor dem Patentamt zu beachten sind. Es kann jedem Patent- 
anmelder nur dringend in seinem eigenen Interesse empfohlen werden, 
sich der berufsmäßigen Vertreter vor dem Patentamt, der Patent- 
anwälte, zu bedienen. Der Patentanwaltstand wurde durch Reichs- 
gesetz vom 21. Mai 1900 geschaffen und ähnlich dem der Rechtsanwälte 
geregelt, Strenge Zulassungsbestimmungen und Ehrengerichtsbarkeit 
sichern die notwendige Befähigung und Zuverlässigkeit. Die Einrichtung 
einer Patentanwaltskammer steht bevor. 
IL. Gebrauchsmusterrecht. 
Da die Patenterteilung von einer gewissen „Erfindungshöhe‘“ des 
neuen Gegenstandes abhängt und die Prüfung auf Patentfähigkeit um- 
ständlich ist, zeigte sich das wirtschaftliche Bedürfnis nach einem 
leichter zu erwirkenden und billigeren, wenn auch kurzfristigeren 
Schutz. Diesem Bedürfnis wurde durch Gesetz, betreffend den Schutz von 
Gebrauchsmustern vom 1, Juni 1891 Rechnung getragen, nach welchem 
Modelle von Arbeitsgerätschaften oder Gebrauchsgegenständen oder 
von Teilen derselben, insoweit sie dem Arbeits- oder Gebrauchszweck 
durch eine neue Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung dienen sollen, 
als „Gebrauchsmuster‘ geschützt werden, Es muß also eine dem Ge- 
brauchszweck dienende, eigenartige Gestaltung oder Raumform des 
Gebrauchsgegenstandes vorhanden sein. Es kommt dabei auf die 
Gebrauchswirkung an und nicht auf geschmackvolle Gestaltung, wie bei 
dem später zu behandelnden, mitunter für denselben Gegenstand zu er- 
langenden Geschmacksmusterschutz. Ist durch eigenartige Gestaltung 
eine besonders günstige Gebrauchswirkung erzielt, so ist die Möglich- 
keit gleichzeitigen Gebrauchsmuster- und Patentschutzes gegeben.
	        
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