210 Geh. Regierungsrat Momber:
nichtbefristete, gebührenfreie Beschwerde eingelegt werden kann, Die
Beschwerden werden von der zweiten Instanz des Patentamts, den
Beschwerdeabteilungen, entschieden.
Gegen die (End-)Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung ist die
Berufung beim Reichsgericht zulässig.
Die jetzige Organisation der ersten Instanz beruht auf einer Bundes-
ratsverordnung vom 9, März 1917, durch die zum Zweck der Verein-
fachung die Prüfung der Anmeldungen und die Erteilung der Patente
Prüfungsstellen übertragen wurden, die aus einem Prüfer (technischem
Mitglied des Patentamts) bestehen, während früher diese Aufgaben
zum großen Teil den Anmeldeabteilungen zufielen. Letzteren liegen
jetzt im wesentlichen die Rechtsprechung nach Patenterteilung (Ge-
bührensachen) und Verwaltungsangelegenheiten ob.
Der beschränkte Raum gestattet nicht, auf die zahlreichen
materiellen und formellen Gesichtspunkte hinzuweisen, die beim Ver-
fahren vor dem Patentamt zu beachten sind. Es kann jedem Patent-
anmelder nur dringend in seinem eigenen Interesse empfohlen werden,
sich der berufsmäßigen Vertreter vor dem Patentamt, der Patent-
anwälte, zu bedienen. Der Patentanwaltstand wurde durch Reichs-
gesetz vom 21. Mai 1900 geschaffen und ähnlich dem der Rechtsanwälte
geregelt, Strenge Zulassungsbestimmungen und Ehrengerichtsbarkeit
sichern die notwendige Befähigung und Zuverlässigkeit. Die Einrichtung
einer Patentanwaltskammer steht bevor.
IL. Gebrauchsmusterrecht.
Da die Patenterteilung von einer gewissen „Erfindungshöhe‘“ des
neuen Gegenstandes abhängt und die Prüfung auf Patentfähigkeit um-
ständlich ist, zeigte sich das wirtschaftliche Bedürfnis nach einem
leichter zu erwirkenden und billigeren, wenn auch kurzfristigeren
Schutz. Diesem Bedürfnis wurde durch Gesetz, betreffend den Schutz von
Gebrauchsmustern vom 1, Juni 1891 Rechnung getragen, nach welchem
Modelle von Arbeitsgerätschaften oder Gebrauchsgegenständen oder
von Teilen derselben, insoweit sie dem Arbeits- oder Gebrauchszweck
durch eine neue Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung dienen sollen,
als „Gebrauchsmuster‘ geschützt werden, Es muß also eine dem Ge-
brauchszweck dienende, eigenartige Gestaltung oder Raumform des
Gebrauchsgegenstandes vorhanden sein. Es kommt dabei auf die
Gebrauchswirkung an und nicht auf geschmackvolle Gestaltung, wie bei
dem später zu behandelnden, mitunter für denselben Gegenstand zu er-
langenden Geschmacksmusterschutz. Ist durch eigenartige Gestaltung
eine besonders günstige Gebrauchswirkung erzielt, so ist die Möglich-
keit gleichzeitigen Gebrauchsmuster- und Patentschutzes gegeben.