Full text: Die deutsche Wirtschaft

Gewerblicher Urheberschutz, 213 
sprungszeichen, Der Gewerbetreibende pflegte ein oder nur wenige 
Zeichen für alle Waren zu führen. In neuerer Zeit, in der die Viel- 
gestaltigkeit der Gewerbeerzeugnisse unübersehbar groß wurde, ent- 
stand aber das Bedürfnis, eine bestimmte Ware in ihren besonderen 
Eigenschaften gegenüber gleichartigen Waren deutlich zu kenn- 
zeichnen, und so entwickelte sich aus dem alten Geschäftszeichen das 
heutige Warenzeichen, 
Während in vielen Staaten alle formal richtig angemeldeten Fabrik- 
oder Handelsmarken — wie im Ausland die Warenzeichen genannt zu 
werden pflegen — eingetragen werden und die Feststellung des Ein- 
griffs in ältere Rechte späteren Prozessen überlassen bleibt, hat im 
Deutschen Reich das Patentamt die Aufgabe, angemeldete Waren- 
zeichen nach bestimmten Gesichtspunkten auf ihre Eintragefähigkeit zu 
prüfen und sie erst nach Bestehen der Prüfung in die Warenzeichenrolle 
einzutragen. 
Für diese Prüfung ist es bedeutsam, für welche Warenklasse oder 
Warenklassen Schutz begehrt wird, Das Gesamtgebiet des Gewerbes 
ist nämlich in Klassen und Unterklassen eingeteilt, für die getrennte Ge- 
bühren zu entrichten sind, 
Die Eintragung kann aus absoluten Gründen versagt werden, 
die für alle Waren ohne Unterschied der Klasse zutreffen, oder aus 
relativen Gründen wegen Übereinstimmung derselben mit einem älteren 
Zeichen oder einer gleichartigen Warenklasse. Zwuerst sollen die 
absoluten Gründe aufgeführt werden. 
Vor allem wird gefordert, daß ein Warenzeichen Unter- 
scheidungskraft besitzt und sich dem Gedächtnis einprägt. Es 
darf nicht zu einfach und nicht zu verwickelt sein. Es kann in Bild oder 
Wort bestehen, Nicht eintragefähig sind Freizeichen, d.h. solche 
Warenzeichen, die infolge Gemeingebrauchs die Unterscheidungskraft 
verloren haben. Ferner werden nicht eingetragen Warenzeichen, 
welche ausschließlich in Zahlen, Buchstaben oder Angaben über Her- 
stellung, Beschaffenheit, Bestimmung, Preis-, Mengen-, Gewichtsverhält- 
nissen der Ware bestehen; ferner, welche in- oder ausländische Staats- 
wappen oder inländische Orts-, Gemeinde-, Kommunalverbands- 
Wappen enthalten; schließlich, welche ärgerniserregende Darstellungen 
oder falsche und irreführende Angaben enthalten. In diesen Fällen 
versagt also die zuständige Warenzeichen-Prüfungsstelle des Patent- 
amts die Eintragung in die Warenzeichenrolle. 
Es folgen jetzt die relativen Gründe. Erachtet das Patentamt, daß 
ein angemeldetes Zeichen mit einem anderen für dieselben oder für 
gleichartige Waren früher angemeldeten Zeichen übereinstimmt, 
so macht es dem Inhaber des letzteren Mitteilung. Erhebt dieser nicht
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.