Gewerblicher Urheberschutz, 213
sprungszeichen, Der Gewerbetreibende pflegte ein oder nur wenige
Zeichen für alle Waren zu führen. In neuerer Zeit, in der die Viel-
gestaltigkeit der Gewerbeerzeugnisse unübersehbar groß wurde, ent-
stand aber das Bedürfnis, eine bestimmte Ware in ihren besonderen
Eigenschaften gegenüber gleichartigen Waren deutlich zu kenn-
zeichnen, und so entwickelte sich aus dem alten Geschäftszeichen das
heutige Warenzeichen,
Während in vielen Staaten alle formal richtig angemeldeten Fabrik-
oder Handelsmarken — wie im Ausland die Warenzeichen genannt zu
werden pflegen — eingetragen werden und die Feststellung des Ein-
griffs in ältere Rechte späteren Prozessen überlassen bleibt, hat im
Deutschen Reich das Patentamt die Aufgabe, angemeldete Waren-
zeichen nach bestimmten Gesichtspunkten auf ihre Eintragefähigkeit zu
prüfen und sie erst nach Bestehen der Prüfung in die Warenzeichenrolle
einzutragen.
Für diese Prüfung ist es bedeutsam, für welche Warenklasse oder
Warenklassen Schutz begehrt wird, Das Gesamtgebiet des Gewerbes
ist nämlich in Klassen und Unterklassen eingeteilt, für die getrennte Ge-
bühren zu entrichten sind,
Die Eintragung kann aus absoluten Gründen versagt werden,
die für alle Waren ohne Unterschied der Klasse zutreffen, oder aus
relativen Gründen wegen Übereinstimmung derselben mit einem älteren
Zeichen oder einer gleichartigen Warenklasse. Zwuerst sollen die
absoluten Gründe aufgeführt werden.
Vor allem wird gefordert, daß ein Warenzeichen Unter-
scheidungskraft besitzt und sich dem Gedächtnis einprägt. Es
darf nicht zu einfach und nicht zu verwickelt sein. Es kann in Bild oder
Wort bestehen, Nicht eintragefähig sind Freizeichen, d.h. solche
Warenzeichen, die infolge Gemeingebrauchs die Unterscheidungskraft
verloren haben. Ferner werden nicht eingetragen Warenzeichen,
welche ausschließlich in Zahlen, Buchstaben oder Angaben über Her-
stellung, Beschaffenheit, Bestimmung, Preis-, Mengen-, Gewichtsverhält-
nissen der Ware bestehen; ferner, welche in- oder ausländische Staats-
wappen oder inländische Orts-, Gemeinde-, Kommunalverbands-
Wappen enthalten; schließlich, welche ärgerniserregende Darstellungen
oder falsche und irreführende Angaben enthalten. In diesen Fällen
versagt also die zuständige Warenzeichen-Prüfungsstelle des Patent-
amts die Eintragung in die Warenzeichenrolle.
Es folgen jetzt die relativen Gründe. Erachtet das Patentamt, daß
ein angemeldetes Zeichen mit einem anderen für dieselben oder für
gleichartige Waren früher angemeldeten Zeichen übereinstimmt,
so macht es dem Inhaber des letzteren Mitteilung. Erhebt dieser nicht