216 Geh, Regierungsrat Momber:
Ein teilweiser, territorialer Verzicht ist zulässig, Auf Antrag gibt das
Berner Büro über jede Marke einen gebührenpflichtigen Registerauszug.
In diesem kurzen Überblick über das Warenzeichenrecht konnten
eine Reihe von Frist-, Gebühren- und sonstigen Verfahrensbestim-
mungen, die für die Erlangung des Rechtes bedeutsam sind, nicht
gestreift werden. Es ist ebenso, wie bei der Patentanmeldung, auch
hier ratsam, sich der Hilfe eines Patentanwalts zu bedienen.
V., Namens- und Firmenrecht,
Wenn der gewerbliche Unternehmer Waren kauft, sie verarbeitet,
bearbeitet oder irgendwie herrichtet und sodann verkauft, so handelt
er als Kaufmann, und der Name, unter dem er im Handel seine Ge-
schäfte betreibt und seine Unterschrift abgibt, ist seine Firma. Name
und Firma sollen Bezeichnungen des Unternehmers und Unternehmens
sein, die vor einer Verwechslung schützen. Sie sind mit dem Unternehmer
bzw. Unternehmen untrennbar verbunden und Ausfluß des Rechtes der
Persönlichkeit, Ihre unbefugte Benutzung begründet nach dem Bürger-
lichen Gesetzbuch und dem Handelsgesetzbuch einen Unterlassungs-
anspruch, Ihre vorsätzliche oder fahrlässige widerrechtliche Verletzung
verpflichtet nach dem BGB, zum Schadenersatz. Die Verletzung des
Interesses des Berechtigten durch unbefugten Gebrauch des gleichen
Namens begründet nach dem BGB. die Klage auf Beseitigung der Be-
einträchtigung. Die Benutzung eines Namens oder einer Firma im
geschäftlichen Verkehr in einer Weise, welche darauf berechnet und
geeignet ist, Verwechslungen hervorzurufen, verpflichtet gegenüber
dem berechtigten Inhaber nach dem Gesetz zur Bekämpfung des un-
lauteren Wettbewerbs zum Schadenersatz, Die widerrechtliche Be-
nutzung eines fremden Namens zur Bezeichnung von Waren steht nach
dem Warenzeichengesetz der widerrechtlichen Benutzung eines ein-
getragenen Zeichens gleich.
Außer Namen und Firma gibt es noch andere Kennzeichen des
Unternehmens, die im Verkehr eine ähnliche Rolle spielen. Das Waren-
zeichen wurde soeben genannt. Hierzu kommt das eingebürgerte
Schlag- oder Kennwort der Firma, das meist aus Abkürzungen der
vollen Firmenbezeichnung entstanden ist, vielfach aus den Anfangs-
buchstaben allein besteht. Diese Schlag- und Kennworte genießen nach
ihrer Einbürgerung den Namensschutz. Auch die bei der Reichspost
angemeldeten abgekürzten Telegrammanschriften können diese Bedeu-
tung gewinnen,
Diese Rechte können durch später von anderen angemeldete
Warenzeichen verletzt werden. Der Verletzte kann auf Löschung des
Zeichens klagen, wenn Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, daß
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