214 Geh. Regierungsrat Momber:
innerhalb eines Monats Widerspruch, so wird das Zeichen ein-
getragen. Anderenfalls wird über die Übereinstimmung Beschluß
gefaßt. Wird die Übereinstimmung verneint, so wird das Zeichen ein-
getragen. Wird sie bejaht, so wird die Eintragung versagt. Der Be-
schluß kann vom Anmelder oder Widersprechenden durch Beschwerde
angefochten werden.
Die Eintragung wirkt zunächst für zehn Jahre und kann nach Ab-
lauf der Zeit beliebig oft um zehn Jahre verlängert werden, so daß die
Schutzdauer zeitlich unbegrenzt ist.
Ein eingetragenes Zeichen kann auf Antrag des Inhabers oder nach
Schutzdauerablauf von Amts wegen gelöscht werden, schließlich auch,
wenn die Eintragung des Zeichens hätte versagt werden müssen. Diese
letzte Löschungsart kann von Dritten angeregt werden. Vor der
Löschung von Amts wegen ist der Inhaber zu benachrichtigen, kann
Widerspruch, und gegen den Löschungsbeschluß trotz Widerspruchs Be-
schwerde erheben.
Ein Dritter kann die Löschung beantragen, wenn das Zeichen
für ihn eingetragen ist, wenn der Geschäftsbetrieb, zu welchem das
Zeichen gehört, von dem eingetragenen Inhaber nicht mehr fortgesetzt
wird, oder wenn es sich ergibt, daß das Zeichen den tatsächlichen Ver-
hältnissen nicht entspricht und Täuschungsgefahr vorliegt. Abgesehen
vom Fall der Aufgabe des Geschäftsbetriebs, in dem zunächst das
Patentamt zuständig ist, erfolgt die Klage bei den ordentlichen Ge-
richten. Unter Vorlage des rechtskräftigen Urteils ist sodann die
Löschung des Zeichens beim Patentamt zu beantragen.
Der Kreis der eintragefähigen Personen ist vor einigen Jahren da-
durch erweitert worden, daß rechtsfähige Verbände, die gewerbliche
Zwecke verfolgen, Warenzeichen anmelden können, die in den Ge-
schäftsbetrieben ihrer Mitglieder zur Kennzeichnung der Waren dienen
sollen. Diese ,„ Verbandszeichen”‘ haben bereits eine große Be-
deutung gewonnen.
Dem Eingetragenen steht ausschließlich das Recht zu, Waren der
angemeldeten Art oder deren Verpackung oder Umhüllung mit dem
Warenzeichen zu versehen, die so bezeichneten Waren in Verkehr zu
setzen, sowie auf Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefen, Emp-
fehlungen, Rechnungen oder dergl. das Zeichen anzubringen. Im Gegen-
satz zu den Rechten aus dem Patent und Gebrauchsmuster ist dieses
Recht an die Person gebunden und schützt diese im Gebrauch des
Zeichens. Das Zeichen ist nicht, wie das Patent und Gebrauchsmuster,
ein immaterielles Gut, sondern ein Persönlichkeitsrecht.
Gegen die widerrechtliche Benutzung des Zeichens ist gegeben: die
Klage auf Unterlassung, Schadenersatz, Beseitigung des widerrecht-