Full text: Die deutsche Wirtschaft

214 Geh. Regierungsrat Momber: 
innerhalb eines Monats Widerspruch, so wird das Zeichen ein- 
getragen. Anderenfalls wird über die Übereinstimmung Beschluß 
gefaßt. Wird die Übereinstimmung verneint, so wird das Zeichen ein- 
getragen. Wird sie bejaht, so wird die Eintragung versagt. Der Be- 
schluß kann vom Anmelder oder Widersprechenden durch Beschwerde 
angefochten werden. 
Die Eintragung wirkt zunächst für zehn Jahre und kann nach Ab- 
lauf der Zeit beliebig oft um zehn Jahre verlängert werden, so daß die 
Schutzdauer zeitlich unbegrenzt ist. 
Ein eingetragenes Zeichen kann auf Antrag des Inhabers oder nach 
Schutzdauerablauf von Amts wegen gelöscht werden, schließlich auch, 
wenn die Eintragung des Zeichens hätte versagt werden müssen. Diese 
letzte Löschungsart kann von Dritten angeregt werden. Vor der 
Löschung von Amts wegen ist der Inhaber zu benachrichtigen, kann 
Widerspruch, und gegen den Löschungsbeschluß trotz Widerspruchs Be- 
schwerde erheben. 
Ein Dritter kann die Löschung beantragen, wenn das Zeichen 
für ihn eingetragen ist, wenn der Geschäftsbetrieb, zu welchem das 
Zeichen gehört, von dem eingetragenen Inhaber nicht mehr fortgesetzt 
wird, oder wenn es sich ergibt, daß das Zeichen den tatsächlichen Ver- 
hältnissen nicht entspricht und Täuschungsgefahr vorliegt. Abgesehen 
vom Fall der Aufgabe des Geschäftsbetriebs, in dem zunächst das 
Patentamt zuständig ist, erfolgt die Klage bei den ordentlichen Ge- 
richten. Unter Vorlage des rechtskräftigen Urteils ist sodann die 
Löschung des Zeichens beim Patentamt zu beantragen. 
Der Kreis der eintragefähigen Personen ist vor einigen Jahren da- 
durch erweitert worden, daß rechtsfähige Verbände, die gewerbliche 
Zwecke verfolgen, Warenzeichen anmelden können, die in den Ge- 
schäftsbetrieben ihrer Mitglieder zur Kennzeichnung der Waren dienen 
sollen. Diese ,„ Verbandszeichen”‘ haben bereits eine große Be- 
deutung gewonnen. 
Dem Eingetragenen steht ausschließlich das Recht zu, Waren der 
angemeldeten Art oder deren Verpackung oder Umhüllung mit dem 
Warenzeichen zu versehen, die so bezeichneten Waren in Verkehr zu 
setzen, sowie auf Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefen, Emp- 
fehlungen, Rechnungen oder dergl. das Zeichen anzubringen. Im Gegen- 
satz zu den Rechten aus dem Patent und Gebrauchsmuster ist dieses 
Recht an die Person gebunden und schützt diese im Gebrauch des 
Zeichens. Das Zeichen ist nicht, wie das Patent und Gebrauchsmuster, 
ein immaterielles Gut, sondern ein Persönlichkeitsrecht. 
Gegen die widerrechtliche Benutzung des Zeichens ist gegeben: die 
Klage auf Unterlassung, Schadenersatz, Beseitigung des widerrecht-
	        
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