Full text : Die deutsche Wirtschaft

220 Oberbürgermeister Mitzlaff:
den örtlichen Verhältnissen, hier die, dort die Betriebe, hervorgewachsen
 aus den örtlichen Bedürfnissen: so Theater — als öffentliche
Einrichtungen notwendig, weil, von besonders günstigen Verhältnissen
abgesehen, die Rentabilität fehlt, deren die Privatwirtschaft bedarf;
Häfen — als Bestandteil vorausschauender Kommunalpolitik erbaut,
um Handel und Gewerbe zu heben, und als nicht auf unmittelbaren
Nutzen abgestellt, sondern nur mittelbar durch Stärkung des kommunalen
 Wirtschaftslebens und der kommunalen Steuerkraft nutzenbringend,
 für die Privatwirtschaft kein geeignetes Objekt, zumal im
Stadium der ersten, auf weite Zukunft weisenden Entwicklung; kommunale
 Leichenbestattung — besonders verbreitet im Freistaat Sachsen,
hervorgerufen teils durch Wahrnehmung von Mißständen im privaten
Bestattungsgewerbe, teils entsprungen ähnlichen sozialen Gedanken
wie die Krankenversicherung, nur statt auf beruflicher, auf kommunaler
Grundlage, usw.
Gelegentlich, wenn auch selten, stößt man auch auf kommunale
Betriebe, welche die private Wirtschaft nicht ersetzen, sondern lediglich
 als Vorbild und Regulator für die Privatwirtschaft dienen sollen,
vor allem, um Preisüberforderungen zu verhindern, z. B. Lebensmittelgeschäfte,
 Brotfabriken, Schuhmachereien u. dgl.
Schon diese Aufzählung zeigt, daß die verschiedensten Gründe zur
Errichtung eines kommunalen Betriebes führen können. Voneinander
heben sich dabei ab die Fachgebiete, bei denen die kommunale Betätigung
 sich als Regelform aus der Natur der Sache ergibt, und die Fachgebiete,
 in denen nur besondere Umstände einen kommunalen Betrieb
rechtfertigen, Unter die letztere Gruppe fallen vor allem alle Gebiete,
wo die Kommunalbetriebe nur als Konkurrenzbetriebe neben die meist
absolut überwiegenden Privatbetriebe treten. Gemeinsam ist aber allen
Fällen, daß die kommunale Betriebsführung nicht wegen des
bloßen Sozialisierungsprinzips an sich errichtet
werden darf, Ihre Rechtfertigung erhält sie nur durch Vorliegen
des öffentlichen Interesses, d, h. es muß die privatwirtschaftliche
Gestaltung im Ergebnis vom Standpunkt der Gesamtheit aus ungenügend
 sein, sei es, daß die Privatwirtschaft wegen mangelnder Gewinnmöglichkeit
 überhaupt nicht ein bestimmtes Versorgungsgebiet in
Angriff nimmt, sei es, daß die Privatwirtschaft wegen des ausschlaggebenden
 Gewichts des Gewinnzweckes oder wegen Fehlens der Konkurrenz
 nicht die Versorgung der Gesamtheit mit lebenswichtigen Bedarfsgegenständen
 zu angemessenen Preisen gewährleistet. Immer
muß es sich natürlich um lebenswichtigen Bedarf, nicht um Luxusgegenstände
 handeln. Ob im einzelnen Fall hiernach die Voraussetzungen
            
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