228 Oberbürgermeister Mitzlaff:
Entwurf der Preußischen Städteordnung, der im Jahre 1924 im Preußi-
schen Landtag zur Erörterung stand, enthielt recht zweckmäßig eine
ausdrückliche Vorschrift darüber, indem er vorsah:
Durch Gemeindebeschluß kann die Verwaltung der gewerbs-
mäßigen Betriebe in einer von den sonstigen Vorschriften der Ge-
meindeverfassung abweichenden Weise in der Art beweglicher
gestaltet werden, daß
1, die Betriebe im Haushaltsplan der Gemeinde nur mit dem vor-
aussichtlichen Gewinn oder Verlust erscheinen,
2, die Beschlußfassung an Stelle der städtischen Körperschaften
einem Verwaltungsausschuß übertragen werden kann.
Praktisch kommen die beiden neuen Systeme — das System der
reinen Kommunalgesellschaft und der verbesserte Regiebetrieb — so
ziemlich auf das gleiche hinaus. Für den Erfolg kommt es natürlich
bei beiden auf die Art der Ausgestaltung an. Dabei sind entscheidend
zwei Fragen:
1. Wie ist der Aufsichtsrat bei der Gesellschaft oder der Ver-
waltungsausschuß (Verwaltungsrat) beim Regiebetrieb zu-
sammengesetzt?
2, Welche Kompetenzen hat sich etwa die Stadtverordnetenver-
sammlung noch besonders vorbehalten?
Zur ersten Frage ist zu bemerken: Es ist sicher kein leichter Ent-
schluß, den man der Stadtverordnetenversammlung zumutet, wenn sie
auf ihre Zuständigkeit auf dem Gebiet der städtischen Werke zugunsten
eines von ihr unabhängigen Organs, sei es nun der Aufsichtsrat oder der
Werkausschuß, überhaupt verzichten soll. Die ganze Organisation hat
aber nur Zweck, wenn die Stadtverordnetenversammlung sich ohne
Rückhalt dazu entschließt, und zwar in der Art, daß das neue Ent-
schließungsorgan nicht etwa als verkleinerte Stadtverordnetenver-
sammlung die Zusammensetzung der großen Versammlung wider-
spiegelt, sondern eine ganz abweichende, lediglich durch die Gesichts-
punkte zweckmäßiger Verwaltung erforderte Struktur erhält. Der Ver-
waltungsausschuß muß enthalten die maßgebenden Persönlichkeiten
der allgemeinen ausführenden Verwaltung — also wohl regelmäßig den
Oberbürgermeister, den Finanzdezernenten, selbstverständlich auch
den Dezernenten für die Werke — und eine Anzahl von Stadtverordne-
ten, bei deren Wahl aber grundsätzlich nicht das hier gänzlich verfehlte
Verwaltungswahlsystem nach der Parteigruppierung in der Stadt-
verordnetenversammlung angewandt werden darf, sondern die nur
nach fachmännischer Eignung gewählt werden dürfen. Es sind gewiß