Full text: Die deutsche Wirtschaft

Kommunale Wirtschaftsbetriebe. 231 
in jeder Beziehung genau so wie ein privatwirtschaftlicher Betrieb 
geführt werden könnten. 
Als glatt zu übernehmen kann man wohl nur das kaufmännische 
Buchführungswesen mit Gewinn- und Verlustrechnungen, Jahres- und 
Zwischenbilanzen usw. bezeichnen. Es kommen die Abschreibungen 
und die Feststellung der Lagerwerte hierbei in der Tat mehr zu ihrem 
Recht, und es ist leichter, jederzeit den Überblick über den finanziellen 
Stand des Geschäftes zu gewinnen als bei der kameralistischen Buch- 
führung, die natürlich sonst eine ebenso fein wie die kaufmännische 
Buchführung ihrem Zweck angepaßte, auf langer Erfahrung aufgebaute 
Rechnungsart ist. 
Im übrigen wird aber die Art der Verwaltung der städtischen 
Werke, mag man auch noch so sehr die Anwendung kaufmännischer 
Grundsätze proklamieren, doch beherrscht von dem {fundamentalen 
Satze: Alle Verwaltungszweige der Stadt und daher auch die Werke 
sind Bestandteile der allgemeinen Kommunalpolitik, und damit gilt die 
allgemeine Verwaltungsmaxime, die den Unterschied zur privaten Be- 
tätigung enthält, daß nämlich die öffentliche Verwaltung nicht für sich 
da ist, sondern für die Bürgerschaft, auch für die Werke. Daraus folgt 
für die Werke: oberstes Ziel ist die einwandfreie Versorgungder 
Einwohner mit Gas, Wasser, Elektrizität usw., nicht die Ge- 
winnerzielung. Nimmt man. dazu dann noch je nach den Um- 
ständen siedlungspolitische und spezifisch soziale Gesichtspunkte, 
welche für die kommunalen Werke neben den Privatgrundsatz der Ge- 
winnerzielung treten können, so ergibt sich für die ganze Werkgebarung 
doch eine ganz wesentliche Sondernuance gegenüber den privaten 
Werken, 
Die Unterstellung auch der Werke unter die Gesichtspunkte der 
allgemeinen Kommunalpolitik führt auch in anderen Punkten zu Be- 
schränkungen, die ein rein privatwirtschaftlich eingestelltes Werk nicht 
kennt. So steht u.a. das geschäftliche Verhältnis zu den anderen 
städtischen Ressorts auch unter dem korrigierenden Maßstab 
des kommunalen Gesamtinteresses, Beispielsweise kann, wenn die 
städtische Krankenhausverwaltung oder die Schlachthausverwaltung 
vor der Frage steht, ob sie einen Brunnen anlegen oder das Wasser vom 
städtischen Wasserwerk beziehen, ob sie eine Dynamo aufstellen oder 
sich an das Elektrizitätswerk anschließen soll, die Entscheidung nicht 
danach erfolgen, ob das Wasserwerk oder das Elektrizitätswerk, rein 
geschäftlich betrachtet, dabei ein Geschäft macht, sondern die Kalku- 
lation muß dahin gehen, welche Ausführung für die Stadtverwaltung im 
ganzen, die Finanzverwaltung der beteiligten abnehmenden und liefern- 
den Verwaltungen zusammengenommen, vorteilhafter ist.
	        
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