Kommunale Wirtschaftsbetriebe. 231
in jeder Beziehung genau so wie ein privatwirtschaftlicher Betrieb
geführt werden könnten.
Als glatt zu übernehmen kann man wohl nur das kaufmännische
Buchführungswesen mit Gewinn- und Verlustrechnungen, Jahres- und
Zwischenbilanzen usw. bezeichnen. Es kommen die Abschreibungen
und die Feststellung der Lagerwerte hierbei in der Tat mehr zu ihrem
Recht, und es ist leichter, jederzeit den Überblick über den finanziellen
Stand des Geschäftes zu gewinnen als bei der kameralistischen Buch-
führung, die natürlich sonst eine ebenso fein wie die kaufmännische
Buchführung ihrem Zweck angepaßte, auf langer Erfahrung aufgebaute
Rechnungsart ist.
Im übrigen wird aber die Art der Verwaltung der städtischen
Werke, mag man auch noch so sehr die Anwendung kaufmännischer
Grundsätze proklamieren, doch beherrscht von dem {fundamentalen
Satze: Alle Verwaltungszweige der Stadt und daher auch die Werke
sind Bestandteile der allgemeinen Kommunalpolitik, und damit gilt die
allgemeine Verwaltungsmaxime, die den Unterschied zur privaten Be-
tätigung enthält, daß nämlich die öffentliche Verwaltung nicht für sich
da ist, sondern für die Bürgerschaft, auch für die Werke. Daraus folgt
für die Werke: oberstes Ziel ist die einwandfreie Versorgungder
Einwohner mit Gas, Wasser, Elektrizität usw., nicht die Ge-
winnerzielung. Nimmt man. dazu dann noch je nach den Um-
ständen siedlungspolitische und spezifisch soziale Gesichtspunkte,
welche für die kommunalen Werke neben den Privatgrundsatz der Ge-
winnerzielung treten können, so ergibt sich für die ganze Werkgebarung
doch eine ganz wesentliche Sondernuance gegenüber den privaten
Werken,
Die Unterstellung auch der Werke unter die Gesichtspunkte der
allgemeinen Kommunalpolitik führt auch in anderen Punkten zu Be-
schränkungen, die ein rein privatwirtschaftlich eingestelltes Werk nicht
kennt. So steht u.a. das geschäftliche Verhältnis zu den anderen
städtischen Ressorts auch unter dem korrigierenden Maßstab
des kommunalen Gesamtinteresses, Beispielsweise kann, wenn die
städtische Krankenhausverwaltung oder die Schlachthausverwaltung
vor der Frage steht, ob sie einen Brunnen anlegen oder das Wasser vom
städtischen Wasserwerk beziehen, ob sie eine Dynamo aufstellen oder
sich an das Elektrizitätswerk anschließen soll, die Entscheidung nicht
danach erfolgen, ob das Wasserwerk oder das Elektrizitätswerk, rein
geschäftlich betrachtet, dabei ein Geschäft macht, sondern die Kalku-
lation muß dahin gehen, welche Ausführung für die Stadtverwaltung im
ganzen, die Finanzverwaltung der beteiligten abnehmenden und liefern-
den Verwaltungen zusammengenommen, vorteilhafter ist.