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Zu Ziffer III der Anleitung Sinnt. 29. 
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1. „diejenigen, welche in Folge ihres geistigen oder körperlichen Zu 
standes dauernd nicht mehr im Stande sind, durch eine ihren Kräften 
und Fähigkeiten entsprechende Lohnarbeit mindestens ein Drittel des 
für ihren Beschäftigungsort festgesetzten ortsüblichen Tagelohns %u ver 
dienen", 
2. die Enlpfänger von Invalidenrente. 
Es werden jedoch unter Ziffer 4 der Einleitung die in dem angeführten 
Gesetzesparagraphen an zweiter Stelle bezeichneten an die erste Stelle gesetzt 
und es wird dadurch und durch die Wahl des Ausdrucks „von der Ver 
sicherung ausgeschlossen sind" im Eingänge der Ziffer III die Schwierig 
kett umgangen, welche durch die Ausdrucksweise des Abs. 2 von §. 4 des @e- 
fefceë hervorgerufen wird. Nachdem an letzterer Stelle wegen der vorstehend 
unter Nr. 1 Genannten gesagt ist, daß für sie die Versicherungspflicht „nicht 
eintritt", fährt der zweite Satz im zweiten Absätze fort: „Dasselbe gilt 
von denjenigen Personen, welche auf Grund dieses Gesetzes eine Invaliden 
rente beziehen." Für diese ist aber, so ist dagegen einzuwenden, die Ver- 
stcherungspflicht (bezw. die Berechtigung zur Selbslversicherung) nicht bloß ein 
getreten, sondern diese Personen erhalten gerade auf Grund der dadurch 
herbeigeführten Versicherung ihre Invalidenrente. 
Die vorliegende Form des Ausdrucks im §. 4 Abs. 2 des Gesetzes erklärt 
sich aus dessen Entstehung. Derselbe lautete im Gesetzentwürfe sals §. 3): 
„Auf Beamte des Reiches und der Bundesstaaten, auf die mit Pensions- 
berechttgung angestellten Beamten von Kommunalverbänden, sowie auf 
Personen des Soldatenstandes, welche dienstlich als Arbeiter beschäftigt werden, 
finden die Bestimmungen des §. 1 keine Anwendung. 
Dasselbe gilt von solchen Personen, welche vom Reiche, von einem 
Bundesstaate oder einem Kommunalverbande Pensionen oder Wartegelder im 
Höchstbctrage der Invalidenrente beziehen, oder welchen ans Grund der reichs 
gesetzlichen Bestimmungen über Unfallversicherung der Bezug einer jährlichen 
Rente von mindestens demselben Betrage zusteht." 
Die Kommission des Reichstages fügte den beiden Absätzen des Para 
graphen einen neuen hinzu und schob diesen, indent zugleich mehrere Abände 
rungen in den vorhandenen beiden Absätzen vorgenommen und ein Zusatz am 
Schlüsse des Paragraphen hinzugefügt wurden, als zweiten Absatz zwischen 
die beiden vorhandenen ein. Der Paragraph hatte danach (Komm.Ber. 
S. 109) folgenden Wortlaut: 
„Beamte des Reiches und der Bundesstaaten, die mit Pensionsberechtigung 
angestellten Beamten von Kommunalverbänden, sowie Personen des Soldaten 
standes, welche dienstlich als Arbeiter beschäftigt werden, unterliegen der 
Versicherungspflicht nicht. 
Dasselbe gilt von denjenigen, welche auf Grund dieses Gesetzes eine 
Invalidenrente beziehen. 
Solche Personen, tvelche vom Reiche, von einem Bnndesstaate oder einem 
Kommnnalverbande Pensionen oder Wartegelder wenigstens im Mindestbetrage 
der Invalidenrente beziehen oder welchen auf Grund der reichsgesetzlichen Be 
stimmungen über Unfallversicherung der Bezug einer jährlichen Rente von 
mindestens demselben Betrage zusteht, sind auf ihren Antrag von der 
Versicherungspflicht zu befreien. Ueber den Antrag entscheidet die 
untere Verwaltungsbehörde des Beschäftigungsortes. Gegen den Bescheid der 
selben ist die Beschiverde an die zunächst vorgesetzte Behörde zulässig, welche 
endgültig entscheidet." 
In dieser Fassung kam der Paragraph in der zweiten Lesung im Reichs 
tage zur Annahme; in der dritten Lesung blieb der Paragraph im Uebrigen 
unverändert, nur daß der zweite Absatz einen zweiten Satz erhielt, der vor
	        
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