Zu Ziffer III der Anleitung Sinnt. 29.
125
1. „diejenigen, welche in Folge ihres geistigen oder körperlichen Zu
standes dauernd nicht mehr im Stande sind, durch eine ihren Kräften
und Fähigkeiten entsprechende Lohnarbeit mindestens ein Drittel des
für ihren Beschäftigungsort festgesetzten ortsüblichen Tagelohns %u ver
dienen",
2. die Enlpfänger von Invalidenrente.
Es werden jedoch unter Ziffer 4 der Einleitung die in dem angeführten
Gesetzesparagraphen an zweiter Stelle bezeichneten an die erste Stelle gesetzt
und es wird dadurch und durch die Wahl des Ausdrucks „von der Ver
sicherung ausgeschlossen sind" im Eingänge der Ziffer III die Schwierig
kett umgangen, welche durch die Ausdrucksweise des Abs. 2 von §. 4 des @e-
fefceë hervorgerufen wird. Nachdem an letzterer Stelle wegen der vorstehend
unter Nr. 1 Genannten gesagt ist, daß für sie die Versicherungspflicht „nicht
eintritt", fährt der zweite Satz im zweiten Absätze fort: „Dasselbe gilt
von denjenigen Personen, welche auf Grund dieses Gesetzes eine Invaliden
rente beziehen." Für diese ist aber, so ist dagegen einzuwenden, die Ver-
stcherungspflicht (bezw. die Berechtigung zur Selbslversicherung) nicht bloß ein
getreten, sondern diese Personen erhalten gerade auf Grund der dadurch
herbeigeführten Versicherung ihre Invalidenrente.
Die vorliegende Form des Ausdrucks im §. 4 Abs. 2 des Gesetzes erklärt
sich aus dessen Entstehung. Derselbe lautete im Gesetzentwürfe sals §. 3):
„Auf Beamte des Reiches und der Bundesstaaten, auf die mit Pensions-
berechttgung angestellten Beamten von Kommunalverbänden, sowie auf
Personen des Soldatenstandes, welche dienstlich als Arbeiter beschäftigt werden,
finden die Bestimmungen des §. 1 keine Anwendung.
Dasselbe gilt von solchen Personen, welche vom Reiche, von einem
Bundesstaate oder einem Kommunalverbande Pensionen oder Wartegelder im
Höchstbctrage der Invalidenrente beziehen, oder welchen ans Grund der reichs
gesetzlichen Bestimmungen über Unfallversicherung der Bezug einer jährlichen
Rente von mindestens demselben Betrage zusteht."
Die Kommission des Reichstages fügte den beiden Absätzen des Para
graphen einen neuen hinzu und schob diesen, indent zugleich mehrere Abände
rungen in den vorhandenen beiden Absätzen vorgenommen und ein Zusatz am
Schlüsse des Paragraphen hinzugefügt wurden, als zweiten Absatz zwischen
die beiden vorhandenen ein. Der Paragraph hatte danach (Komm.Ber.
S. 109) folgenden Wortlaut:
„Beamte des Reiches und der Bundesstaaten, die mit Pensionsberechtigung
angestellten Beamten von Kommunalverbänden, sowie Personen des Soldaten
standes, welche dienstlich als Arbeiter beschäftigt werden, unterliegen der
Versicherungspflicht nicht.
Dasselbe gilt von denjenigen, welche auf Grund dieses Gesetzes eine
Invalidenrente beziehen.
Solche Personen, tvelche vom Reiche, von einem Bnndesstaate oder einem
Kommnnalverbande Pensionen oder Wartegelder wenigstens im Mindestbetrage
der Invalidenrente beziehen oder welchen auf Grund der reichsgesetzlichen Be
stimmungen über Unfallversicherung der Bezug einer jährlichen Rente von
mindestens demselben Betrage zusteht, sind auf ihren Antrag von der
Versicherungspflicht zu befreien. Ueber den Antrag entscheidet die
untere Verwaltungsbehörde des Beschäftigungsortes. Gegen den Bescheid der
selben ist die Beschiverde an die zunächst vorgesetzte Behörde zulässig, welche
endgültig entscheidet."
In dieser Fassung kam der Paragraph in der zweiten Lesung im Reichs
tage zur Annahme; in der dritten Lesung blieb der Paragraph im Uebrigen
unverändert, nur daß der zweite Absatz einen zweiten Satz erhielt, der vor