Full text: Die deutsche Wirtschaft

354 Regierungsrat Dr. Werner Teubert: 
die gesamte Verkehrslage und damit Fingerzeige für mancherlei Maß- 
nahmen auf dem Gebiet des Wasserstraßenverkehrs liefert. 
Wenn auch die nach dem Umsturz im Jahre 1918 vielfach ein- 
setzenden Sozialisierungsbestrebungen den Gedanken auftauchen 
ließen, zwecks enger Zusammenarbeit mit den vom Reich betriebenen 
Eisenbahnen auch den Schiffahrtbetrieb vom Reich selbst oder mit 
seiner Beteiligung durchführen zu lassen, so geht doch heute fast 
allgemein die Ansicht dahin, daß eine weitere Entfaltung der Binnen- 
schiffahrt am ehesten gewährleistet ist, wenn man sie der privaten 
Unternehmung überläßt, Dies schließt jedoch gewisse Einwirkungen 
des Staates auf die Ausübung des Schiffahrtgewerbes nicht aus, wie 
sie z. B. zum Ausdruck kam in den Bestimmungen über die Betriebs- 
verbände, die nach dem Kriege auf den östlichen Wasserstraßen durch 
Zusammenschluß sämtlicher Einzelschiffer gebildet werden mußten und 
zum Zweck hatten, angesichts des großen Überangebots an Kahnraum, 
den der starke Verkehrsrückgang zur Folge hatte, der infolge des 
gegenseitigen Wettbewerbs vielfachen Erwerbslosigkeit der Schiffer zu 
steuern. In manchen Fällen ist jedoch auch eine Beteiligung des 
Staates an der Schiffahrt selbst wünschenswert. Dies gilt z. B. für 
das in Preußen schon vor dem Kriege für den Rhein-Weser-Kanal vor- 
gesehene Schleppmonopol, auf Grund dessen auf dieser Wasserstraße 
nur staatliche Schlepper zugelassen werden. Seine Einführung wurde 
zwar von den Schiffahrttreibenden lebhaft bekämpft, weil die Aus- 
dehnung des eignen Gewerbes dadurch behindert wurde und man 
befürchtete, daß ein Schleppmonopol auch zu einem Betriebsmonopol 
und einer Verstaatlichung der gesamten Schiffahrt führen könnte. 
Jedoch hat sich das Schleppmonopol, dem der Gedanke zugrunde lag, 
daß ein Kanal sich nur bei einheitlicher Leitung des Schiffahrtsbetriebes 
zur höchsten Leistungsfähigkeit entfalten könne, und daß zugleich auch 
zur Verhütung von Verkehrsstockungen und Beschädigungen des Kanal- 
bettes ein staatlicher Betrieb am vorteilhaftesten ist, auf dem Rhein- 
Weser-Kanal trotz der Schwierigkeiten, die gerade die Kriegs- und 
Nachkriegsjahre brachten, bewährt. Ein Schleppmonopol ist natürlich 
in erster Linie dann erforderlich, wenn die Fortbewegung der Schiffe 
nicht durch Schleppdampfer, sondern, wie auf dem Teltow-Kanal, durch 
Lokomotiven vom Ufer aus erfolgt. Ebenso wie die Beteiligung des 
Staates an der gewerblichen Schiffahrt durch eigenen Betrieb nur auf 
wenige Fälle beschränkt wurde, ist auch seine Beteiligung durch Geld- 
mittel nur gering. Erwähnt sei die Beteiligung des preußischen Staates 
an dem Aktienkapital eines Rheinschiffahrt-Konzerns, die der Absicht 
entsprang, zur Förderung des Kohlenabsatzes der staatlichen Bergbau- 
verwaltung einen gewissen Einfluß auf die Rheinschiffahrt zu gewinnen.
	        
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