14. Titel: SGefeNlichaft. SS 726—728. 1319
Die dem Verftorbenen etma befonderS übertragene (vgl. SS 709 ff)
SGeichäftsführungsbefhuani? geht aber nicht auf die Erben über, fomeit
nt Aa befondere Abmachungen beitehen. Val. aber auch unten
Bem. 1, d.
5) &8 fann aber auch vereinbart werden, daß die Gefellfchaft im Zalle des
Todes eine8 Gefellichafters unter den übrigen SGefellfchaftern fort-
beiteben fol. Für diefen Fall ift 8 736 einfhlägig; val. die
Bem. hiezu.
8 3, GHinfichtlih der offenen SHandels8gefellihaft |. S 131 Nr. 4 GOB. (Die
ommanbitgefell{dhaft mird durch den Cod des Komnmanbditiften nicht aufgelöft, 1. 8177 9©B.).
el 4. Wenn ih der Gefellfchaftsvertrag nur auf ein einzelnes Ge[chäft erftrect (fog.
nu egenheit&gefellichaft), daS beim Tode Des Sefellfchafter8 bereits eingegangen
(fu jo {ft nach dem Willen der Gefellfchafter anzunehmen, daß der Tod Keinen Mufe
Öungsgrund bilden fol; vol. ROR.-Komm. Bem, 1.
AI. Abs. 2 will den Unzuträglichkeiten fHenuern, melde fidh aus der mit dem Zeit
bunkte des Todes unmittelbar eintretenden Yuflöfung der Gejellfchaft im Sinne der
Peleglichen Regel des Ubi, 1 ergeben. Die Erben eines verftorbenen Gefell
Oafter8 find hienach verpflichtet, den anderen Sefellfichaftern den Zob underzüglich
AnSuzeigen, ‚War ihr Erblafier Geichäftsführer, fo haben fie außerdem die Verpflichtung,
Se Gefahr im Verzuge die ihm übertragenen Gefchäfte fortzuführen, bis die übrigen
5 Cleltichafter in Gemeinfhaft mit ihnen Fürforge treffen fönnen. Yluch die übrigen Ge:
e Ichatter find ibrerfeit8 zur Fortführung der ihnen übertragenen SGefchäfte verpflichtet.
„Die gleiche Verpflichtung trifft die Erben nach S 673, wenn ihrem Erblafler ein
Semöhnlicher Nuftrag zur Sührung der Gefchäfte erteilt war.
Die Haftung der Erben ift die gleiche, wie die ihres Erblaffer8 war. Eine
Befchränkung ihrer Haftımg auf dolus und culpa lata, irie im gemeinen
Rechte (vgl. Mindiheid-Kipp & 408 Anm. 12) ift nicht aufgenommen. Mal.
Ziezu_ auch die Ausführungen bei Weyl, Berfchuldenabegritie S. 30. .
Die Pflicht zur einftweiligen Führung der Gejchäfte dauert folange, bis
#ine anderweitige Regelung getroffen merden fann. Wird diefe von einem
Teile ichuldhaft verzögert, Io erliicht die Pflicht der übrigen (Anoke S. 114).
18 felbftverftändlich gilt, daß die Erben des Geiellidhafter8 in diefem Falle
jowohl für die von ihrem Exrblafier, mie für die von ihnen Telbit noch be-
orgten Gefchäfte NMechen] haft abzulegen haben. M. 11, 623.
Desgleichen obliegt den Erben, fallS fie in Die SGefellfchaft eintreten, ohne
daß die dem Erblafjer hinfichtlich der Gefchäftefihrung ra Befugniffe
uf fie übergehen, au8 der Unmendung des YOi. 2 die Verpflichtung, den zur
efchäftstührung berufenen Gefellichattern den Tod des ErblafferS anzuzeigen
und bei Gefahr im Verzuge das Erforderliche zu veranlaflen, bis die zur
WO berufenen Gefellfchatter anderweitige Zürforge treffen fönnen.
VB. 1, 439.
Ünterlaffung der Anzeige und der Zürfoage bearündet ShHadenserfaß-
pflicht (88 275 ff, 249 ff. |
X Sinfichtlih der offenen Handelsgefellfichaft 1. 8 137 Nbf. 1 SGB.
( HIT, Nebder Anwendung des $ 727 hei gemeinfamen Spielen in einer Alaffen-
ytterie vol. ©. Jur.3. 1908 S. 878, auch KOES. Bd. 28 S. 328 und ROR-Komm.
em. 1. (Solche Vereinbarung it regelmäßig auf fämtliche @laflen zu beziehen.)
Z\
8 728.
Die Gefellichaft wird durch die Eröffnung des Konkurfes über das Ver:
Nbgen eines SGejelljhafter8 aufgelöft. Die Norichriften des 8 727 Abi. 2 Cas 2, 8,
Inden Anwendung.
©, I, 653; IL 675; IH, 715.
: 4, Sag 1: Die Borfchrift, daß die Gefelljhaft durch die Eröffnung des Kon-
lurfes über das Wermögen eines GefjeNjckafters aufgelöft werde, entfpricht der Yuf-
Allg im gemeinem Siechte Windicheid-Kipp & 408 Ir. 3), fjowie dem HGB. Urt, 123
u 3 8. S. und S 131 Bif. 5 N. S, während nach PLN. der Konkurs über das Ver:
Mögen eines Gejellichafter8 den anderen Gefellichaftern nur ein Yücktrittsrccht gab.
a) Die Auflöfung tritt auch hier vgl. & 727) von Kecdht8 megen ein, ohne
bab e8 einer Ründiaung bedarf; nal. aber S 729.