Object : Geld-, Bank- und Börsenwesen

22  O.  GW.  25.  A.

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An  Stelle  der  Königlichen  Verordnung  vom  13.  Dezember  .1878,  die
Formation  und  den  Wirkungskreis  der  Königlich  Bayerischen  Bank  betreffend, ­
  trat  die  „Verordnung  über  die  Bayerische
Staatsbank"  vom  24.  März  1920.
Die  Bayerische  Staatsbank  ist  eine  unter  Aufsicht  und  oberster  Leitung
des  Staatsministeriums  der  Finanzen  stehende  S  t  a  a  t  s  a  n  st  a  l  t  mit
kaufmännischer  Geschäftsführung.  Der  Staat  leistet  für
die  Bank  Gewähr.  Sie  ist  Depositen-  und  Kreditbank.  Als  Staatsanstalt
hat  sie  die  Aufgabe,  innerhalb  ihres  Wirkungskreises  Handel,  Industrie,
Gewerbe  und  Landwirtschaft  zu  unterstützen  und  zu  fördern.  Zu  ihrem
Wirkungskreise  gehören  insbesondere:
Übernahme  und  Nutzbarmachung  der  von  den  Gerichten,  Behörden  und  öffentlichen ­
  Kassen  überlassenen  Gelder;
Besorgung  des  gerichtlichen  Hinterlegungswesens;
Vermittlung  des  Geldverkehrs  für  Staats-,  Reichs-  und  andere  öffentliche
Kassen  unter  sich  und  mit  Privaten;
Besorgung  der  Kassengeschäfte  der  Versicherungskammer;
Beteiligung  an  der  Ausgabe  von  Anlehen  des  Staates,  des  Reichs  und  der
bayerischen  Gemeinden;
Annahme  verzinslicher  und  unverzinslicher  Gelder  gegen  Ausstellung  von
Schuldscheinen  und  in  laufender  Rechnung;
An-  und  Verkauf  von  Wechseln,  wechselmäßigen  Haudelspapieren  sowie  von
fremden  Geldsorten;
Gewährung  zinsbarer  Darlehen  auf  Zeit  gegen  bewegliche  Pfänder  sLombardverkehrs;

Gewährung  von  Krediten  in  laufender  Rechnung  (Kontokorrent)  oder  in
anderer  Kreditform  sowie  Übernahme  von  Bürgschaften  und  Ausstellung  von
Kreditbriefen  gegen  bankmäßige  Deckung;
An-  und  Verkauf  von  Wertpapieren;
Besorgung  des  Kommissionsgeschäftes,  insbesondere  die  Einlösung  von  Zinsscheinen
  sowie  von  verlosten  und  gekündigten  Wertpapieren;  die  Vermittlung
der  Einträge  in  das  bayerische  Staatsschuldbuch  und  in  das  Schuldbuch  des
Deutschen  Reichs;
Aufbewahrung,  Verwaltung  und  Verwahrung  von  Wertpapieren,  Hypotheken- ­
  und  sonstigen  Urkunden.
Das  Bankdirektorium  ist  eine  dem  Staatsministerium  der  Finanzen
unmittelbar  untergeordnete  Verwaltungsstelle  mit  Kollegialverfassung.  Es
besteht  aus  dem  Präsidenten  und  „der  erforderlichen  Zahl  von  rechtskundigen ­
  und  kaufmännischen  Beamten".
            
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