Full text: Die deutsche Wirtschaft

Die wirtschaftliche Einstellung der öffentlichen Verwaltung, 473 
Wenn wir auf die Gesellschaften im einzelnen eingehen, so er- 
folgte die Umwandlung in der Regel in der Weise, daß ein Teil der 
Beamten unter Aufgabe ihres Beamtenverhältnisses, aber unter mög- 
lichster Sicherung ihrer bisherigen wohlerworbenen Rechte auf die 
Gesellschaft übernommen wurde, Der Personalbestand der Gesell- 
schaft wurde durch Personen des Wirtschaftslebens ergänzt. Insbe- 
sondere wurden in die führenden Stellungen solche Personen berufen, 
die ihre Leistungsfähigkeit schon bisher in Privatbetrieben erwiesen 
hatten. Nur die „Deutsche Reichsbahn" machte hierin eine 
Ausnahme”). 
Bei den Kommunen hatte die Annahme privatrechtlicher Ge- 
sellschaftsformen für die kommunalen Betriebe schon mit Beginn des 
Jahrhunderts eingesetzt, Sie erfolgte vielfach in der Form ge- 
mischtwirtschaftlicher Unternehmungen, wobei das 
Gesellschaftskapital zum Teil von privater Seite aufgebracht wurde. 
Immer mehr ist es das Bestreben der öffentlichen Verwaltung gewor- 
den, alle Wirtschaftsbetriebe entweder der Privatwirtschaft zu über- 
lassen oder sie wenigstens in den Formen der Privatwirtschaft zu be- 
treiben. Nur im freien Konkurrenzkampf mit gleichartigen Privat- 
betrieben können die öffentlichen Betriebe ihre Wirtschaftlichkeit er- 
weisen und sich vor Erstarrung schützen, Hierbei ist notwendig, daß 
sie auch unter gleichartigen Bedingungen arbeiten. Es ist ein 
schwerer Fehler, wenn öffentliche Betriebe z. B. 
gaben liegen dem Verwaltungsrat ob. Auch in den Bestimmungen über die Aus- 
gabe der Aktien, über die Rechie der Aktionäre und in anderen Punkten finden 
sich im Gesetz und in der Satzung so wesentliche Unterschiede von den für die 
Handelsgesellschaften geltenden Bestimmungen, daß die Aktien der Deutschen 
Reichsbahn-Gesellschaft den Aktien des deutschen Handelsrechts nicht ohne weiteres 
gleichstehen. 
*) Nach $ 15 der Satzung der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft hat der Ver- 
waltungsrat die Aufgabe, die Geschäftsführung der Gesellschaft zu überwachen und 
über alle wichtigen und grundsätzlichen Fragen oder solche von allgemeiner Bedeu- 
tung zu entscheiden, Hierzu gehören insbesondere: 
Die Ernennung des Generaldirektors und der oberen Beamten; diese hat 
der Generaldirektor vorzuschlagen; 
die Feststellung des Voranschlages; 
die Feststellung der Bilanz und der Gewinn-und-Verlust-Rechnung; 
die Gewinnverteilung; 
die Anlegung der flüssigen Mittel der Gesellschaft; 
die Ermächtigung zur Aufnahme von Anleihen und Krediten zu Lasten 
der Gesellschaft; 
die Besoldungs- und Lohnordnung; 
die Genehmigung aller Ausgaben auf Kapitalrechnung, wenn diese die 
vom Verwaltungsrate festgesetzte Begrenzung übersteigen, 
Danach liegt die Leitung der Reichsbahn-Gesellschaft in der Hand des Verwal- 
tungsrates und des Vorstandes, während die Aufsicht über die Reichsbahn nach wie 
vor dem Reiche als Träger der Eisenbahnhoheit (Reichsverkehrsminister) verbleibt.
	        
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