Full text: Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

unverändert weitergeführt und für die Abnützung ein ent 
sprechender Posten unter die Passiven eingestellt J). 
Diese Methode bietet den Vorteil grösserer Klarheit, 
da jederzeit ersehen werden kann, wie viel amortisiert 
worden ist. Die zur Amortisation notwendigen Beträge 
dürfen richtiger Ansicht nach nicht aus dem Gewinn ent 
hoben werden, sie bilden vielmehr einen Teil der Betriebs 
unkosten, denn es muss auch amortisiert werden, wenn 
mit Verlust gearbeitet wurde 1 2 )- Die Festsetzung der ein 
zelnen Amortisationsquoten erfolgt in einfacherWeise. Der 
Wert des Gegenstandes wird durch die Zahl der Jahre, 
in welchen er amortisiert werden soll, dividiert und der 
so gefundene Quotient alljährlich abgeschrieben. Die Amor 
tisation geht auf diese Weise ganz automatisch vor sich, 
so dass sie der Verwaltungsrat meistens von sich aus 
festsetzt, ohne die Generalversammlung darüber zu be 
fragen. Anderswo wird der jeweils notwendige Betrag der 
Abschreibungen durch alljährliches Abschätzen der Installa 
tionen festgestellt; in andern Fällen bestimmen die Statuten, 
dass ein gewisser Prozentsatz des Buchwertes der Installa 
tionen, Gebäulichkeiten etc. abgeschrieben werden soll. 
In der Praxis kommt es ferner häufig vor, dass der Betrag 
nach der Höhe des Reingewinnes bemessen wird, um da 
durch der Dividende eine gewisse Stabilität zu verleihen. 
Dagegen ist nichts einzuwenden, wenn den Interessen 
der Aktionäre und Genussscheininhaber in gleicher Weise 
Rechnung getragen wird. Die Mannigfaltigkeit der Systeme, 
welche bei der Berechnung der Abschreibungen angewandt 
werden und deren Vor- und Nachteile leicht ersichtlich 
sind, zeigen, dass sich hierin noch keine feste Praxis ge 
bildet hat, so dass es schwer fallen dürfte, allgemeine 
1 ) Diese Form ist für die schweizerischen Transportanstalten 
nach Art. 11 des Bundesgesetzes über das Rechnungswesen der 
Eisenbahnen obligatorisch. 
2 ) Lehmann, RdAG 2 302.
	        
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