Full text : Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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Der  nach  all  diesen  Abzügen  übrigbleibende  Rest  gelangt ­
  in  der  Regel  wenigstens  als  Reingewinn 4 )  zur  Verteilung.
  Die  Aktionäre  erhalten  zumeist  eine  Dividende,
welche  zwischen  vier  bis  sechs  Prozent  des  auf  ihre  Aktie
einbezahlten  Nominalbetrages  schwankt,  vorweg.  Der  Rest
wird  nach  einem  in  den  Statuten  genau  fixierten  Verhältnis
unter  die  Aktionäre,  Genussscheininhaber,  Verwaltungsräte
etc.  verteilt.  Einige  Aktiengesellschaften  gewähren  den
Genussscheinen  ein  Recht  auf  fixe  Bezüge,  die  zwei,  drei
Franken  betragen,  oft  auch  bedeutend  mehr,  und  zwar  vor
jeder  Gewinnverteilung  an  die  Aktionäre 2 )  oder  doch  in
Konkurrenz  mit  denselben 8 ).
Die  Gesellschaft  ist  aus  Vertrag  verpflichtet,  den  nach
den  üblichen  Abzügen  übrigbleibenden  Reingewinn  wirklich ­
  zur  Verteilung  gelangen  zu  lassen 4 ).  Sie  hat  nicht
die  Befugnis,  den  Reingewinn  anderweitig  zu  verwerten,
wie  z.  B.  zum  Ankauf  von  Grundstücken,  Fabrikanlagen
oder  gar  zum  Rückkäufe  der  Genussscheine  etc. 5 ).  Die
Generalversammlung  kann  in  einem  solchen  Falle  nicht
das  allgemeine  Interesse  der  Gesellschaft  anrufen,  noch
sich  darauf  stützen,  dass  die  Genussscheininhaber  sich
jeder  Einmischung  in  die  Verwaltung  zu  enthalten  hätten.
J )  Nach  einem  Urteil  des  OLG  Hamburg  kann  der  an  die
Inhaber  der  Genussscheine  zu  zahlende  Gewinnanteil  als  Ausgabe
vom  Reingewinn  abgezogen  werden  und  gehört  nicht  zum  steuerpflichtigen ­
  Reineinkommen.  Holdheim  1904,  168.
2 )  Ces  titres  ne  donnent  droit  qu’ä  une  quote-part  dans  les
benefices,  lesquels,  sauf  stipulation  contraire,  sont  calcules  apres
prelevement  d’un  interet  de  5%  au  nioins  au  profit  des  actions.
Entwurf  einer  französischen  Aktiennovelle  vom  Jahre  1884.
3 )  Lecouturier,  1.  c.  Nr.  108.
4 )  EB  35  95.  Ein  interessanter  Entscheid,  der  ohne  weiteres
auf  die  Genussscheine  übertragen  werden  kann,  wenn  man  statt
tantiemes  Genussscheine  liest.
5 )  Combinaison  aussi  ingenieuse  qu’abusive  par  laquelle  les
actionnaires  avaient  esperö  se  ddcharger  du  prelevement'  des  30  %
dus  aux  parts  de  fondateurs  et  ce  avec  les  fonds  memes  qui  devaient
ötre  attribues  aux  porteurs.  Ann.  d.  dr.  com.  1901,  80.
            
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