Full text : Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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bereichert,  die  Gläubiger  erhalten  keine  neuen  Sicherheiten
für  ihre  Forderungen;  die  Einziehung  der  Genussscheine
hat  nur  den  Erfolg,  dass  den  Aktionären  der  Reingewinn,
den  sie  bis  anhin  mit  Dritten  zu  teilen  hatten,  nunmehr
ungeteilt  zufällt;  der  Gewinn  selbst  wird  in  keiner  Weise
vermehrt  *).  Es  herrscht  dagegen  bei  vielen  Gesellschaften
die  Sitte,  die  'Genussscheine  in  einer  Anmerkung  in  der
Bilanz  anzuführen,  eine  Massnahme,  die  allgemein  durchgeführt ­
  werden  sollte.
Die  Regelung  der  Grundsätze,  nach  welchen  der  Gewinn ­
  verteilt  werden  soll,  ist  im  OR  den  Gesellschaftsstatuten ­
  in  der  Weise  zugewiesen,  dass  diese  hierüber
besondere  Bestimmungen  aufweisen  müssen *  2 ).  Diese  Bestimmungen ­
  sind  den  Genussscheinen  gegenüber  Vertragsinhalt ­
  und  sind  in  diesem  Sinne  zu  handhaben.  An  dem
nach  Aufstellung  der  Bilanz  sich  ergebenden  Gewinn
müssen,  bevor  er  verteilt  werden  kann,  erst  eine  Reihe
von  Abzügen  vorgenommen  werden,  so  dass  es  öfters
vorkommt,  dass  Gewinn  zwar  vorhanden  ist,  aber  keine
Dividende  verteilt  werden  kann.
In  Betracht  fallen  zuerst  die  Einlagen  in  den  Erneuerungsfonds ­
  (die  Abschreibungen),  welche  vorgenommen
werden,  um  die  durch  Abnützung  hervorgerufene  Wertverminderung ­
  der  dem  Geschäftsbetriebe  dienenden  Installationen, ­
  überhaupt  aller  der  Wertkonsumtion  unterliegenden ­
  Aktivposten  der  Bilanz,  auszugleichen.  Es  werden
hauptsächlich  zwei  Methoden  angewendet,  bei  der  ersten
werden  die  betreffenden  Gegenstände  im  Inventar  resp.
in  der  Bilanz  kurzerhand  geringer  bewertet,  die  Amortisation ­
  kommt  dann  bloss  durch  eine  Veränderung  des
Gewinn-  und  Verlustpostens  zur  Geltung,  oder  der  Herstellungspreis ­
  resp.  der  Ankaufspreis  wird  in  der  Bilanz

b  Simon,  1.  c.,  103;  Kleniperer,  1.  c.,  76;  Ortmann,  1.  c.,  28;
Winter,  1.  c.,  25;  Fuhrmann,  1.  c.,  49.
2 )  Art.  616,  10  OR.
            
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