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bereichert, die Gläubiger erhalten keine neuen Sicherheiten
für ihre Forderungen; die Einziehung der Genussscheine
hat nur den Erfolg, dass den Aktionären der Reingewinn,
den sie bis anhin mit Dritten zu teilen hatten, nunmehr
ungeteilt zufällt; der Gewinn selbst wird in keiner Weise
vermehrt *). Es herrscht dagegen bei vielen Gesellschaften
die Sitte, die 'Genussscheine in einer Anmerkung in der
Bilanz anzuführen, eine Massnahme, die allgemein durchgeführt
werden sollte.
Die Regelung der Grundsätze, nach welchen der Gewinn
verteilt werden soll, ist im OR den Gesellschaftsstatuten
in der Weise zugewiesen, dass diese hierüber
besondere Bestimmungen aufweisen müssen * 2 ). Diese Bestimmungen
sind den Genussscheinen gegenüber Vertragsinhalt
und sind in diesem Sinne zu handhaben. An dem
nach Aufstellung der Bilanz sich ergebenden Gewinn
müssen, bevor er verteilt werden kann, erst eine Reihe
von Abzügen vorgenommen werden, so dass es öfters
vorkommt, dass Gewinn zwar vorhanden ist, aber keine
Dividende verteilt werden kann.
In Betracht fallen zuerst die Einlagen in den Erneuerungsfonds
(die Abschreibungen), welche vorgenommen
werden, um die durch Abnützung hervorgerufene Wertverminderung
der dem Geschäftsbetriebe dienenden Installationen,
überhaupt aller der Wertkonsumtion unterliegenden
Aktivposten der Bilanz, auszugleichen. Es werden
hauptsächlich zwei Methoden angewendet, bei der ersten
werden die betreffenden Gegenstände im Inventar resp.
in der Bilanz kurzerhand geringer bewertet, die Amortisation
kommt dann bloss durch eine Veränderung des
Gewinn- und Verlustpostens zur Geltung, oder der Herstellungspreis
resp. der Ankaufspreis wird in der Bilanz
b Simon, 1. c., 103; Kleniperer, 1. c., 76; Ortmann, 1. c., 28;
Winter, 1. c., 25; Fuhrmann, 1. c., 49.
2 ) Art. 616, 10 OR.