Full text: Das Studium der Staats- und Wirtschaftswissenschaften auf den Universitäten und Hochschulen Deutschlands und die Doktorwürde (Dr. rer. pol.)

Wie soll man studieren ? 
Es darf aber nicht dabei bleiben, daß der Studierende der Staats- 
und Wirtschaftswissenschaften sich in seinem Studium lediglich auf 
Pflichtvorlesungen seines Faches beschränkt und nur zum Examen 
„büffelt‘“, Im Gegenteil, er soll, soviel es seine Zeit erlaubt, allgemein- 
bildende Vorlesungen hören. Die Universität ist keine „Fachschule“, die 
nur die notwendigen Fachkenntnisse vermitteln will, sondern sie ist eine 
„universitas literarum“, ein „studium generale“, wo der Student mehr als 
eine Fachbildung empfangen soll. Der Universitas-Student soll dort aus 
dem reichen Born allgemeiner Wissenschaft schöpfen und sich auch andere 
allgemeine. Kenntnisse aneignen. 
Jeder Akademiker, er mag studieren, was er will, soll sich vor 
allem außer seiner Fachbildung eine tadellose Allgemeinbildung ver- 
schaffen. Ein Mensch, der über sein Studienfach hinaus auch in anderen 
Wissenschaften Bescheid weiß, wird unbedingt wertvoller sein, als jemand 
mit dem engbegrenzten Fachwissen. 
In Bayern hat die Staatsregierung in dieser Beziehung folgende heil- 
same Verordnung erlassen: 
„Bestimmungen für die Studierenden über die Zulassung zu öffentlichen Ämtern 
und staatlichen Prüfungen in Bayern, - 
I. Soweit die Prüfungsordnungen nichts anderes bestimmen, dauert die akademische 
Studienzeit für jeden Studierenden, der sich zu einem öffentlichen Amt in Bayern vorbe- 
reitet, vier Jahre. 
Soweit die Prüfungsordnungen nichts anderes bestimmen, muß der Studierende inner- 
halb dieser Zeit wenigstens acht ordentliche philosophische Vorlesungen hören. 
Hierbei werden mehrere hörgeldpflichtige Vorlesungen, die in demselben oder in verschie- 
denen Halbjahren zusammen mindestens vierstündig gelesen werden, einer ordentlichen 
Vorlesung gleichgeachtet. 
Als philosophische Vorlesungen gelten die Vorlesungen aus dem Lehrkreise der beiden 
Sektionen der Philosophischen Fakultät, ferner die Vorlesungen aus anderen Fakultäten, 
die nach der betreffenden Prüfungsordnung als philosophische Vorlesungen zu erachten 
aid. LE 
Der Erlaß ist nur freudig zu begrüßen. Zeigt er doch den Weg, der 
einzuschlagen ist, um der einseitigen Fachausbildung vorzubeugen. 
Gerade für den Wirtschaftswissenschaftler ist die Forderung nach 
Aneignung einer entsprechenden Allgemeinbildung eine anz besonders 
zu beachtende. .So wichtig wie für ihn eine gute juristische Durchbildung 
ist, So wichtig ist für ihn fast auch das Streben nach Erlangung einer 
guten Allgemeinbildung. Namentlich muß er sich neben dem Hören philo- 
sophischer Vorlesungen, wie wir vorhin schon einmal erwähnten, mit den 
lebenden Sprachen befassen und darin seine auf der Schule gewonnenen 
Kenntnisse während des Studiums zu vertiefen suchen, damit er imstande 
ist, wirtschaftsgeschichtliche Quellenwerke und Schriften anderer 
Nationen im Original zu lesen, 
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