Metadata : Der gesetzgeberische Ausbau des Deutschen Reiches und seine Wirtschaftlichkeitspolitik

I.  Münz-  und  Gelduinlauf;  Börsenverkehr.

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man  glaubte  jedoch,  sie  sei  deren  innere  Ursache.  Insbesondere  gewannen  die  mißvergnügten ­
  Kreise  der  Kleingewerbetreibenden  einen  verstärkten  Halt,  um  von  da  aus
gegen  die  liberale  Gewerbefreiheit  („Gewerbefrechheit")  und  „anarchische  Produktion"
eine  Bewegung  in  Gang  zu  bringen.  Die  Hauptangriffspunkte  boten  zunächst  das
Hausier-,  Konsumvereins-  und  Jnnungswesen,  dann  das  Aktienwesen  und  der  Versicherungsbetrieb. ­


A.  Verwaltung  und  Reglementierung  von  Handel  und  Verkehr.
I.  Miin;-  und  Geldumlauf;  Börsenverkehr.
Der  Hauptpunkt  der  reichsgesetzlichen  Regelung  des  Geldumlaufs  war  die
Vereinheitlichung  des  Geld-  und  Mnnzspstems^)  und  die  Einführung  einer
Reichswährung.
Die  in  prinzipieller  Beziehung  belangreichste  Frage  betraf  den  Kamps  um  die
Währung,  der  nur  einen  Ausschnitt  aus  dem  allgemeinen  Kampfe  gegen  das  Vordringen ­
  der  weltwirtschaftlichen  Konzentration  darstellte.
Im  Jahre  1872  brachte  die  Kölner  Handelskammer  das  Verbot  des  Umlaufs  aller  ausländischen ­
  Silber-  und  Kupfermünzen  in  Anregung  mit  der  Begründung:  die  durch  die  reine
Goldwährung  bedingte  Beschränkung  des  Umlaufs  von  silbernen  Scheidemünzen  werde  von  dein
Momente  ab  illusorisch,  wo  ausländische  Silbermünzen  in  den  diesseitigen  Münzumlauf  sich  eindrängen ­
  und  in  demselben  geduldet  werden.  Schon  das  heutige  Wertverhültnis  (vom  Juli  187B)
zwischen  Silber  und  Gold  am  Weltmärkte  gewährt  dem,  welcher  100  österreichische  Gulden  im
Deutschen  Reiche  gegen  200  M.  in  deutschen  Goldmünzen  einwechselt,  letztere  einschmelzt  und  das
Gold  verkauft,  einen  Vorteil  von  ca.  4  M.  Mit  der  weiteren  Silberentwertung  werde  dies  noch
mehr  der  Fall  sein.
Wenn  man  sich  erinnert,  daß  Bismarck,  als  er  1879  die  Schwenkung  der  Neichshandelspolitik
  durchführte,  auch  in  bezug  auf  die  Doppelwährung  sich  vollständig  in  den  Bahnen  der
Schule  des  Amerikaners  Carey  bewegte,  so  wird  nran  airerkennen,  das;  hier  die  Handelskammern
und  der  1895  irr  Anlehnung  an  sie  gegründete  „Verein  zunr  Schutz  der  deutschen  Goldwährung"
auf  ihrem  Posten  standen.
Heute  erscheint  der  Bimetallismus  unter  der  steigenden  Goldproduktion  endgültig ­
  begraben.  Es  ist  jetzt  über  drei  Jahrzehnte  her,  daß  Deutschland  zur  Goldwährung ­
  übergegangen  ist.  Dieser  lange  Zeitraum  bedeutet  eine  glänzende  Rechtfertigung ­
  des  damals  gewagten  Schrittes.  Der  gesamte  Welthandel  vollzieht  sich
heute  auf  der  Basis  des  Goldstandards.  Alle  am  Welthandel  beteiligten  Länder
haben  sich  zur  gleichen  Maßregel  entschließen  müssen.  Diese  Währung  ist  nur  in
denjenigen  Staaten  noch  nicht  durchgeführt,  die  überhaupt  kein  geordnetes  Geldwesen
haben.  Unsere  Stellung  aus  dem  Weltmarkt  ist  ohne  unsere  Währung  kaum  denkbar.
Heute  ist  wohl  alle  Welt  darüber  einig,  daß  die  bimetallistischen  Bestrebungen  auf
eine  aussichtslose  Utopie  hinauslaufen,  und  damit  ist  unsere  Goldwährung,  dieser
Grundpfeiler  des  deutschen  Wirtschaftslebens,  vor  ernsteren  Erschütterungen,  wenigstens ­
  auf  absehbare  Zeit,  bewahrt.
i)  Die  Vereinheitlichung  erfolgte  im  Jahr  1873  durch  das  M  ü  n  z  g  e  s  e  tz  vom  9.  Juli
(revid.  1.  Juni  1900)  und  das  R  e  i  ch  s  b  a  n  k  g  e  s  e  tz  vom  31.  März  1873  und  14.  März  1875
(revid.  7.  Juni  1899  und  23.  Mai  1903).
            
II. Die einzelnen Abzüge vom Endvermögen i. S. d. 936t.te). §6. 211 sahe zu Nr 6 handelt es sich hier um Fälle, wo nicht eine bloße Verletzung, sondern eine Tötung vorliegt, die Entschädigung also nicht dem Betroffenen, sondern dritten gewährt bzw. zu gewähren ist. Voraussetzung ist, daß die Tötung durch Unfall oder Verschulden eines Dritten erfolgt ist. Gleichgültig ist aber auch hier, ob die Entschädigung von dem, durch dessen Verschulden die Tötung erfolgt ist, oder von einem Dritten gewährt ist. Auch im übrigen findet das vorstehend zu Ziff. 6 Bemerkte entsprechende ­ Anwendung. Die Worte „während des Veranlagungszeitraumes" sind natürlich auch hier auf die folgenden „gezahlt werden oder zu zahlen ist", nicht aber auf die vorangehenden „erfolgte Tötung" zu beziehen. An wen die Abfindung gezahlt oder zu zahlen ist, ist nicht irrelevant: die Abzugsfähigkeit ist nur gegeben für Abfindungen an Personen, denen gegenüber ­ der Getötete unterhältungspflichtig war. Der Antragsteller Gothein verwies auf „die Witwe und die Hinterbliebenen". Das ist schon deshalb schief, weil die Witwe doch in erster Linie zu den „Hinterbliebenen" gehört, aber auck, weil der Begriff „Hinterbliebene" kein rechtlich feststehender ist. Gedacht hat der Abg. Gothein, wenn er die Witwe den Hinterbliebenen gegenüberstellte, wohl bei letzterem Ausdruck an die Abkömmlinge des Getöteten. Doch beschränkt sich die Anwendbarkeit der Ziff. 7 nicht auf die Witwe und die Abkömmlinge, sondern erstreckt sich auf jeden, der dem Getöteten gegenüber unterhaltungsberechtigt ­ war, und dem wegen dieser seiner Unterhaltungsberechtigung eine Kapitalabfindung gezahlt oder zir zahlen ist. Das sind 1. die Ehefrau nach § 1360 Abs. 1 BGB., 2. der Ehemann in den Fällen des § 1360 Abs. 2 a. a. £>., beides sofern nicht die Unterhaltspflicht nach den Bestimmungen des BGB. wegfällt, ferner 3. Verwandte in gerader — ab- wie aufsteigender Linie — unter den Voraussetzungen der §§ 1602—1609, 1703, 1708—1711, 4. an Kindes Statt Angenommene und ihre Abkömmlinge nach § 1766 BGB. Die Unterhaltsberechtigung ­ braucht aber überhaupt nicht auf dem Familienrecht zu beruhen; ­ sie kann insbesondere ihren Rechtsgrund auch in einem Vertrage oder einer unerlaubten Handlung des Getöteten haben, z. B. darin, daß der Getötete ­ seinerseits Schuld an der Tötung dessen hatte, demgegenüber der Abgabepflichtige ­ unterhaltsberechtigt gewesen war (§ 844 BGB.). Der Rechtsgrund, auf dem die Unterhaltsverpflichtung des Getöteten beruht, macht für die Anwendbarkeit des § 6 Nr. 7 VZAG. keinen Unterschied, ebenso nicht, ob sich die Verpslichtung auf Gewährung des standesgemäßen oder nur des notdürftigen Unterhalts erstreckte. Dagegen genügt nicht die Verpslichtung des Getöteten zur Gewährung bloßer Beihilfen und Unterstützungen. Andererseits ist nicht erforderlich, daß der Getötete allein den vollen Unterhalt zu gewähren hatte, genügt es vielmehr, wenn ihm dies anteilig mit anderen Verpflichteten oblag. Es ist weiter auch nicht Erfordernis, daß der zu gewährende Unterhalt den gesamten Lebensbedarf umfaßte, sondern ausreichend, daß er in der Hauptsache den Lebensunterhalt deckte. Die Unterhaltsverpflichtung muß zur Zeit der Tötung bestanden haben, braucht aber nicht praktisch durch tatsächliche Gewährung des Unterhalts geworden ­ zu sein: es genügt, daß der Getötete in die Lage kommen konnte, auf Grund einer bereits bestehenden rechtlichen Verpflichtung Unterhalt gewähren zu müssen. Bestand überhaupt keine Verpflichtung des Getöteten, dann liegt in einer aus Anlaß der Tötung gemachten Kapitalzuwendung an den Abgabe-Pflichtigen auch keine Kapitalabfindung für eine Entschädigung. 8. Steuern (Ziff. 8-10 des § 6). a) Die Abzüge der Nr. 8—10, denen entsprechende das KSt.G. nicht kennt, tragen einen völlig anderen Charakter wie die der Nr. 1—7. Bei letzteren handel t
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