I. Münz- und Gelduinlauf; Börsenverkehr.
13
man glaubte jedoch, sie sei deren innere Ursache. Insbesondere gewannen die mißvergnügten
Kreise der Kleingewerbetreibenden einen verstärkten Halt, um von da aus
gegen die liberale Gewerbefreiheit („Gewerbefrechheit") und „anarchische Produktion"
eine Bewegung in Gang zu bringen. Die Hauptangriffspunkte boten zunächst das
Hausier-, Konsumvereins- und Jnnungswesen, dann das Aktienwesen und der Versicherungsbetrieb.
A. Verwaltung und Reglementierung von Handel und Verkehr.
I. Miin;- und Geldumlauf; Börsenverkehr.
Der Hauptpunkt der reichsgesetzlichen Regelung des Geldumlaufs war die
Vereinheitlichung des Geld- und Mnnzspstems^) und die Einführung einer
Reichswährung.
Die in prinzipieller Beziehung belangreichste Frage betraf den Kamps um die
Währung, der nur einen Ausschnitt aus dem allgemeinen Kampfe gegen das Vordringen
der weltwirtschaftlichen Konzentration darstellte.
Im Jahre 1872 brachte die Kölner Handelskammer das Verbot des Umlaufs aller ausländischen
Silber- und Kupfermünzen in Anregung mit der Begründung: die durch die reine
Goldwährung bedingte Beschränkung des Umlaufs von silbernen Scheidemünzen werde von dein
Momente ab illusorisch, wo ausländische Silbermünzen in den diesseitigen Münzumlauf sich eindrängen
und in demselben geduldet werden. Schon das heutige Wertverhültnis (vom Juli 187B)
zwischen Silber und Gold am Weltmärkte gewährt dem, welcher 100 österreichische Gulden im
Deutschen Reiche gegen 200 M. in deutschen Goldmünzen einwechselt, letztere einschmelzt und das
Gold verkauft, einen Vorteil von ca. 4 M. Mit der weiteren Silberentwertung werde dies noch
mehr der Fall sein.
Wenn man sich erinnert, daß Bismarck, als er 1879 die Schwenkung der Neichshandelspolitik
durchführte, auch in bezug auf die Doppelwährung sich vollständig in den Bahnen der
Schule des Amerikaners Carey bewegte, so wird nran airerkennen, das; hier die Handelskammern
und der 1895 irr Anlehnung an sie gegründete „Verein zunr Schutz der deutschen Goldwährung"
auf ihrem Posten standen.
Heute erscheint der Bimetallismus unter der steigenden Goldproduktion endgültig
begraben. Es ist jetzt über drei Jahrzehnte her, daß Deutschland zur Goldwährung
übergegangen ist. Dieser lange Zeitraum bedeutet eine glänzende Rechtfertigung
des damals gewagten Schrittes. Der gesamte Welthandel vollzieht sich
heute auf der Basis des Goldstandards. Alle am Welthandel beteiligten Länder
haben sich zur gleichen Maßregel entschließen müssen. Diese Währung ist nur in
denjenigen Staaten noch nicht durchgeführt, die überhaupt kein geordnetes Geldwesen
haben. Unsere Stellung aus dem Weltmarkt ist ohne unsere Währung kaum denkbar.
Heute ist wohl alle Welt darüber einig, daß die bimetallistischen Bestrebungen auf
eine aussichtslose Utopie hinauslaufen, und damit ist unsere Goldwährung, dieser
Grundpfeiler des deutschen Wirtschaftslebens, vor ernsteren Erschütterungen, wenigstens
auf absehbare Zeit, bewahrt.
i) Die Vereinheitlichung erfolgte im Jahr 1873 durch das M ü n z g e s e tz vom 9. Juli
(revid. 1. Juni 1900) und das R e i ch s b a n k g e s e tz vom 31. März 1873 und 14. März 1875
(revid. 7. Juni 1899 und 23. Mai 1903).
II. Die einzelnen Abzüge vom Endvermögen i. S. d. 936t.te). §6. 211
sahe zu Nr 6 handelt es sich hier um Fälle, wo nicht eine bloße Verletzung,
sondern eine Tötung vorliegt, die Entschädigung also nicht dem Betroffenen,
sondern dritten gewährt bzw. zu gewähren ist.
Voraussetzung ist, daß die Tötung durch Unfall oder Verschulden eines
Dritten erfolgt ist. Gleichgültig ist aber auch hier, ob die Entschädigung von
dem, durch dessen Verschulden die Tötung erfolgt ist, oder von einem Dritten
gewährt ist. Auch im übrigen findet das vorstehend zu Ziff. 6 Bemerkte entsprechende
Anwendung. Die Worte „während des Veranlagungszeitraumes"
sind natürlich auch hier auf die folgenden „gezahlt werden oder zu zahlen
ist", nicht aber auf die vorangehenden „erfolgte Tötung" zu beziehen.
An wen die Abfindung gezahlt oder zu zahlen ist, ist nicht irrelevant: die
Abzugsfähigkeit ist nur gegeben für Abfindungen an Personen, denen gegenüber
der Getötete unterhältungspflichtig war. Der Antragsteller Gothein
verwies auf „die Witwe und die Hinterbliebenen". Das ist schon deshalb schief,
weil die Witwe doch in erster Linie zu den „Hinterbliebenen" gehört, aber auck,
weil der Begriff „Hinterbliebene" kein rechtlich feststehender ist. Gedacht hat
der Abg. Gothein, wenn er die Witwe den Hinterbliebenen gegenüberstellte,
wohl bei letzterem Ausdruck an die Abkömmlinge des Getöteten. Doch beschränkt
sich die Anwendbarkeit der Ziff. 7 nicht auf die Witwe und die Abkömmlinge,
sondern erstreckt sich auf jeden, der dem Getöteten gegenüber unterhaltungsberechtigt
war, und dem wegen dieser seiner Unterhaltungsberechtigung eine
Kapitalabfindung gezahlt oder zir zahlen ist. Das sind 1. die Ehefrau nach
§ 1360 Abs. 1 BGB., 2. der Ehemann in den Fällen des § 1360 Abs. 2 a. a. £>.,
beides sofern nicht die Unterhaltspflicht nach den Bestimmungen des BGB.
wegfällt, ferner 3. Verwandte in gerader — ab- wie aufsteigender Linie —
unter den Voraussetzungen der §§ 1602—1609, 1703, 1708—1711, 4. an Kindes
Statt Angenommene und ihre Abkömmlinge nach § 1766 BGB. Die Unterhaltsberechtigung
braucht aber überhaupt nicht auf dem Familienrecht zu beruhen;
sie kann insbesondere ihren Rechtsgrund auch in einem Vertrage oder
einer unerlaubten Handlung des Getöteten haben, z. B. darin, daß der Getötete
seinerseits Schuld an der Tötung dessen hatte, demgegenüber der Abgabepflichtige
unterhaltsberechtigt gewesen war (§ 844 BGB.). Der Rechtsgrund,
auf dem die Unterhaltsverpflichtung des Getöteten beruht, macht
für die Anwendbarkeit des § 6 Nr. 7 VZAG. keinen Unterschied, ebenso
nicht, ob sich die Verpslichtung auf Gewährung des standesgemäßen oder
nur des notdürftigen Unterhalts erstreckte. Dagegen genügt nicht die Verpslichtung
des Getöteten zur Gewährung bloßer Beihilfen und Unterstützungen.
Andererseits ist nicht erforderlich, daß der Getötete allein den vollen
Unterhalt zu gewähren hatte, genügt es vielmehr, wenn ihm dies anteilig mit
anderen Verpflichteten oblag. Es ist weiter auch nicht Erfordernis, daß der
zu gewährende Unterhalt den gesamten Lebensbedarf umfaßte, sondern ausreichend,
daß er in der Hauptsache den Lebensunterhalt deckte.
Die Unterhaltsverpflichtung muß zur Zeit der Tötung bestanden haben,
braucht aber nicht praktisch durch tatsächliche Gewährung des Unterhalts geworden
zu sein: es genügt, daß der Getötete in die Lage kommen konnte, auf
Grund einer bereits bestehenden rechtlichen Verpflichtung Unterhalt gewähren
zu müssen. Bestand überhaupt keine Verpflichtung des Getöteten, dann liegt
in einer aus Anlaß der Tötung gemachten Kapitalzuwendung an den Abgabe-Pflichtigen
auch keine Kapitalabfindung für eine Entschädigung.
8. Steuern (Ziff. 8-10 des § 6).
a) Die Abzüge der Nr. 8—10, denen entsprechende das KSt.G. nicht kennt,
tragen einen völlig anderen Charakter wie die der Nr. 1—7. Bei letzteren handel t