76
manche dieser Fabriken Beträge in der Höhe von zehn bis zwanzig
Mark, andere bilden die Lehrlinge überhaupt kostenlos aus, doch
müssen sich letztere dann verpflichten, nach Beendigung der Lehr
zeit noch eine gewisse Zeit im Betriebe zu verbleiben. Die Lehr
zeit währt gewöhnlich drei bis sechs Monate. Bei Eingehung
des Lehrverhältnisses wird, soweit größere Fabriken in Betracht
kommen, gewöhnlich zwischen den beiden kontrahierenden Teilen
ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen, in dem die Bedingungen,
unter denen das Lehrverhältnis eingegangen wird, genau fixiert
sind.
Nachstehend gebe ich den Inhalt eines solchen Lehrvertrages,
der in einer großen Dresdener Zigarettenfabrik in Kraft steht, dem
Wortlaut nach wieder.
Lehrvertrag.
1. Zwischen der Firma X. zu Dresden und der Unter
zeichneten geboren am in
ist heute nachstehender Vertrag geschlossen worden.
Die Unterzeichnete tritt am 190
bei der Firma X. in die Lehre, um das Zigarettenarbeiten zu
erlernen. Die Lehrzeit dauert 6 (sechs) Monate.
2. Das Lehrgeld beträgt Mk. 20, — (Zwanzig Mark).
Kann dieser Betrag nicht sofort gezahlt werden, so ist er
durch Ratenzahlungen in der Weise zu entrichten, daß an die
Firma X. an jedem Lohntage, beginnend mit dem ersten
Lohntage nach Ablieferung des von der Lernenden gefertigten
vierten Tausend Zigaretten, Eine Mark vom Lohne abzu
zahlen ist.
3. Das Lehrverhältnis kann beiderseits während der ersten
vier Wochen nach Beginn der Lehrzeit durch einseitigen Rück
tritt aufgelöst werden.
4. Die Lernende erhält für die von ihr angefertigten
Zigaretten einen Arbeitslohn von Mk. 1,80 bis Mk. 3, je nach
dem die Arbeit ausfällt, mit Ausnahme der ersten Lehr-10 000,
für welche Mk. 1,50 pro Tausend bezahlt werden.
Während der ersten acht Wochen gewährt die Firma eine
freiwillige Zulage zum Lohn in der Flöhe, daß derselbe Mk. 5,—
pro Woche beträgt, d. h. wenn der Akkordwochenlohn Mk. 5,—
nicht erreicht, wird ein Zuschuß bis zu dieser Flöhe gewährt.
Nach Ablauf von acht Wochen wird der Zuschuß nicht mehr