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Ich leugne es, und zwar aus einem sehr einfachen Grunde.
Ich gehe von der oben nachgewiesenen Thatsache aus, dass kein
Völkerrechtssatz anders als durch Vereinbarung zwischen Staaten ent-
stehen kann. Nehmen wir einmal vorläufig der Einfachheit halber
an, es handele sich nur um die Rechtsbeziehungen ehemals ab-
soluter, jetzt konstitutionell beschränkter Monarchien. Der Rechts-
satz, nach dem wir forschen, könnte erst von der Zeit an auf-
gekommen sein, zu der diese Staaten, genauer der erste von ihnen
die Verfassungsform geändert; vorher fehlte es an jeder Veran-
lassung zu seiner Entstehung. Der Satz könnte einer ausdrück-
lichen Vereinbarung entstammen; wir wissen von keiner, im
Gegentheil, wir besitzen jene wichtige Erklärung der Londoner
Konferenz vom 19. Februar 1831, dahin gehend, dass die fort-
dauernde Geltung eines völkerrechtlichen Vertrages von Ver-
fassungsänderungen in den kontrahirenden Staaten unabhängig
sei!), woraus ohne Bedenken gelesen werden kann, auch das
bestehende objektive Völkerrecht, worin sich eben noch keine
Bestimmung über die völkerrechtliche Relevanz landesrechtlicher
Vertragschliessungsverbote fand, solle durch Verfassungsänderungen
nicht berührt werden. Sonach müssten wir in irgend welchem
anderen Verhalten der in Betracht kommenden Staaten eine „still-
schweigende“ Vereinbarung jenes angeblichen Satzes finden können.
Vor allem natürlich in dem Verhalten der Staaten, deren Ver-
fassung die früher unbeschränkte Freiheit ihrer Repräsentanten
für den völkerrechtlichen Verkehr eingeschränkt hat. Gewiss
würde ihre einseitige Erklärung nicht genügt haben. Aber um-
gekehrt, da sie diejenigen sind, die von dem einzuführenden
völkerrechtlichen Prinzip den Vortheil haben würden, so brau-
chen wir uns nach dem Verhalten der anderen Staaten nicht
erst umzusehen, wenn wir bei jenen kein entsprechendes Zeug-
niss ihres Vereinbarungswillens finden. Nun weist aber ihr Ge-
bahren gerade auf das Gegentheil von dem hin, was wir suchen.
Wir sprechen, ich darf nochmals daran erinnern, hier nicht von
und speziell gegen die Meinung, ein Vertrag, dessen Erfüllung der parlamen-
tarischen Zustimmung bedürfe, könne nicht unbedingt abgeschlossen werden,
da er sonst die Verpflichtung zu einer unmöglichen Leistung enthalte, Brie,
Archiv f. öff. R. IV S. 39; Bornhak a. a. 0. S. 16 Note 3: Tezner a. a. 0.
S. 139 Note 11, 170.
1) M. N. R. X p. 197.
Triepel. Völkerrecht und Landesrecht.