Object: Völkerrecht und Landesrecht

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Ich leugne es, und zwar aus einem sehr einfachen Grunde. 
Ich gehe von der oben nachgewiesenen Thatsache aus, dass kein 
Völkerrechtssatz anders als durch Vereinbarung zwischen Staaten ent- 
stehen kann. Nehmen wir einmal vorläufig der Einfachheit halber 
an, es handele sich nur um die Rechtsbeziehungen ehemals ab- 
soluter, jetzt konstitutionell beschränkter Monarchien. Der Rechts- 
satz, nach dem wir forschen, könnte erst von der Zeit an auf- 
gekommen sein, zu der diese Staaten, genauer der erste von ihnen 
die Verfassungsform geändert; vorher fehlte es an jeder Veran- 
lassung zu seiner Entstehung. Der Satz könnte einer ausdrück- 
lichen Vereinbarung entstammen; wir wissen von keiner, im 
Gegentheil, wir besitzen jene wichtige Erklärung der Londoner 
Konferenz vom 19. Februar 1831, dahin gehend, dass die fort- 
dauernde Geltung eines völkerrechtlichen Vertrages von Ver- 
fassungsänderungen in den kontrahirenden Staaten unabhängig 
sei!), woraus ohne Bedenken gelesen werden kann, auch das 
bestehende objektive Völkerrecht, worin sich eben noch keine 
Bestimmung über die völkerrechtliche Relevanz landesrechtlicher 
Vertragschliessungsverbote fand, solle durch Verfassungsänderungen 
nicht berührt werden. Sonach müssten wir in irgend welchem 
anderen Verhalten der in Betracht kommenden Staaten eine „still- 
schweigende“ Vereinbarung jenes angeblichen Satzes finden können. 
Vor allem natürlich in dem Verhalten der Staaten, deren Ver- 
fassung die früher unbeschränkte Freiheit ihrer Repräsentanten 
für den völkerrechtlichen Verkehr eingeschränkt hat. Gewiss 
würde ihre einseitige Erklärung nicht genügt haben. Aber um- 
gekehrt, da sie diejenigen sind, die von dem einzuführenden 
völkerrechtlichen Prinzip den Vortheil haben würden, so brau- 
chen wir uns nach dem Verhalten der anderen Staaten nicht 
erst umzusehen, wenn wir bei jenen kein entsprechendes Zeug- 
niss ihres Vereinbarungswillens finden. Nun weist aber ihr Ge- 
bahren gerade auf das Gegentheil von dem hin, was wir suchen. 
Wir sprechen, ich darf nochmals daran erinnern, hier nicht von 
und speziell gegen die Meinung, ein Vertrag, dessen Erfüllung der parlamen- 
tarischen Zustimmung bedürfe, könne nicht unbedingt abgeschlossen werden, 
da er sonst die Verpflichtung zu einer unmöglichen Leistung enthalte, Brie, 
Archiv f. öff. R. IV S. 39; Bornhak a. a. 0. S. 16 Note 3: Tezner a. a. 0. 
S. 139 Note 11, 170. 
1) M. N. R. X p. 197. 
Triepel. Völkerrecht und Landesrecht.
	        
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