Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  V  der  Anleitung  Anm.  4  u.  5.

165

Aufenthalt  in  den  der  deutschen  Staatshoheit  unterworfenen  Küstengewässern
gleich.
Die  an  Bord  dieser,  der  Exterritorialität  unterworfenen  Schiffe  beschäftigten ­
  Personen  sind  sämmtlich  —  nicht  blos  wenn  sie  zur  Schiffsbesatzung
gehören  —  von  der  Versicherungspflicht  befreit.  (Gebhard,  Seeleute,  Anm.
2  zu  §  41.)  Wegen  der  Versicherungspflicht  der  an  Bord  anderer  fremder
Schiffe  in  deutschen  Häfen  beschäftigten,  nicht  zur  Schiffsbesatzung  gehörigen
Personen  vergl.  Anm.  VI  17,  und  wegen  der  Richtversicherungspflichtigkeit  der
zur  Besatzung  ausländischer  Seeschiffe  gehörigen  Personen  vergl.  Anm.  XVII  5.
c)  Gewisse  Ausländer,  nämlich  die  unter  d  des  Bundesrathsbeschlusses  vom
24.  Januar  1893  (S.  6)  näher  bezeichneten  „farbigen  Seeleute",
werden  dadurch  nicht  in  den  Kreis  der  versicherungspflichtigen  Personen
einbezogen,  daß  sie  auf  deutschen  Seeschiffen  als  angemusterte  Seeleute
in  der  a.  a.  O.  näher  bezeichneten  Art  und  Weise  beschäftigt  werden.
Vergl.  Anm.  VI  33,  34,  35.
Wegen  der  Fälle,  wo  Personen,  unabhängig  davon,  ob  Ausländer  oder
Inländer,  wegen  ihrer  Beschäftigung  im  In  lan  de  deshalb  nicht  versicherungspflichtig ­
  werden,  weil  sie  Angestellte  ausländischer  Betriebe  sind,
oder  weil  sie  in  ausländischen  Betrieben  beschäftigt  werden,  vergl.
die  Bestimmungen  unter  a,  b  und  c  der  Bundesrathsvorschriften  vom  24.  Jan.
1893  (S.  6)  und  die  Ausführungen  in  den  Anm.  VI  26-32.
4.  Ueber  den  Ausschluß  von  Ausländern,  die  auf  der  Durchreise ­
  im  Jnlande  beschäftigt  werden,  z.  B.  der  ausländischen  Dienstboten
von  Ausländern,  welche  mit  den  letzteren  Deutschland  bereisen,  von  der
Bcrsicherungspflicht  enthält  weder  das  Gesetz  eine  Vorschrift,  noch  hat  der
Bundesrath  die  Beschäftigung  solcher  Personen  als  vorübergehende  Dienstleistung
von  der  Versicherung  ausgeschlossen.  Derartige  Personen  unterliegen  deshalb  der
Versicherungspflicht  in  demselben  Umfange,  als  wenn  sie  Inländer  und  von
Inländern  im  Jnlande  beschäftigt  wären.  In  der  Wirklichkeit  wird  diese
Konsequenz  freilich  nicht  immer  gezogen  werden.
5.  Im  A  ns  lau  de  beschäftigte  Personen  sind  versichcrungspflichtig,  wenn
sie  in  einem  Betriebe  beschäftigt  sind,  der  seinen  Sitz  im  Jnlande  hat;
in  diesem  Falle  sind  sogar  die  in  dem  Betriebe  im  Auslande  beschäftigten
Ausländer  versicherungspflichtig,  da  §.  41  Abs.  3  des  I.  u.  A.V.G.  auch  für
diesen  Fall  keinen  Unterschied  zwischen  Inländern  und  Ausländern  macht.
Es  sind  ferner  versicherungspflichtig  —  in  sinnentsprechcnder,  jedoch  beschränkter ­
  Anwendung  des  Grundsatzes,  daß  in  einem  im  Jnlande  belegenen
Betriebe  beschäftigte  Personen  versicherungspflichtig  sein  sollen  —  die  im
Auslande  bei  deutschen  Behörden  beschäftigten  Inländer.  Vergl.
den  Erlaß  der  preußischen  Minister  des  Innern  und  für  Handel  und  Geiverbe
vom  4.  Februar  1891  (I.  u  AB.  int  D.  R.  I.  S.  83,  Arb.Vers.  1891  S.  142);
„Nach  übereinstimmender  Auffassung  des  Auswärtigen  Amtes  und  des  Reichsamtes ­
  des  Innern  ist  bis  auf  Weiteres  davon  auszugehen,  daß  der  Versicherungspslicht
  im  Sinne  des  R.Ges.  vom  22.  Juni  1889  auch  diejenigen  Reichsangehörigen ­
  unterworfen  sind,  welche  bei  deutschen  Behörden  im  Auslande
(Gesandtschaften,  Berufskonsulaten  u  s.  m.)  in  einer  an  sich  versicherungspflichtigen ­
  Beschäftigung  stehen,  insbesondere  die  deutsche  Dienerschaft  der
im  Anslande  angestellten  Beamten  des  Reichs  oder  eines  Blindesstaates,  sowie
der  in  das  Ausland  kommandirten  deutschen  Offiziere.  Dabei  sollen  für  die
Frage,  welche  Versicherungsanstalt  im  einzelnen  Falle  zuständig  sei,  die  Grundsätze ­
  des  §.  16  C.P.O.  über  den  in  Ansehung  des  Gerichtsstandes  geltenden
Wohnsitz  entsprechende  Anwendung  finden.  Hiernach  wird  die  Versicherung
der  in  Betracht  kommenden  Personen  in  derjenigen  Versicherungsanstalt  zu
erfolgen  haben,  zu  welcher  der  Wohnort,  den  der  betreffende  Arbeitgeber  in
Deutschland  gehabt  hat,  gehört,  event,  in  der  Versicherungsanstalt'  Berlin.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.