Full text: Forstwirtschafts-Politik

Regulierung der Gemeindeforstwirtschaft. 225 
aus Hiebs-, Kultur-, Wegebau- und Streunuzungsplan. ~ Der den Betrieb leitende 
Sachverständige hat im Rahmen des Wirtsschaftsplanes der Körperschafts-Verwaltung 
alljährlich Betriebsanträge vorzulegen. Wenn die Körperschafts-Verwaltung und, falls die 
Betriebsführung n i < t von der Staatsforstverwaltung übernommen. ist, auch das die 
Oberaufsicht führende Forstamt hiergegen keinen Einspruch erhebt, oder wenn entstehende 
Meinungsverschiedenheiten durch Verhandlungen der unteren Instanzen beseitigt werden, 
so können die Betriebsanträge sofort in Vollzug geseßt werden. Bei durch Verhand- 
lungen nicht entscheidbbaren Meinungsverschiedenheiten zwischen der Körperschaft und dem 
Forstamte werden die Betriebsanträge der Regierungsforstkammer zur Beschlußfassung 
vorgelegt. In letzter Instanz entscheidet die Forstpolizeibehörde. Zur Betriebsausführung 
haben die Gemeinden usw. Sachverständige zu bestellen, welche die Konkursprüfung für 
den Staatsforslverwaltungsdiensst bestanden haben müssen und deren Wahl der Bestätigung 
der Forstpolizeistelle unterliegt. Das kann ganz nach Belieben der Gemeinden usw. auf 
folgende Arten geschehen: 
Die Gemeinden können für sich allein oder in Verbindung mit anderen Gemeinden 
oder Körperschaften eig ene For st b e a m t e anstellen oder sie können 
die Betriebsführung an einen „benachbarten Sachverständigen“" als 
Nebenfunktion übertragen. Hierfür kommen in praxi nur die hierfür geeigneten 
Privatforstbeamten in Betracht. Den Staatsforstbeamten wird nach der kgl. 
Organisations-Verordnung vom 19. Februar 1885 die Erlaubnis zur persönlichen 
Übernahme der Betriebsführung gegen Entgelt nicht mehr erteilt. 
Die Gemeinden usw. können auch mit der Sta at s f or stv er w a lt un g wegen 
übernahme der Betriebsführung durch das Forstamt gegen einen 
verhältnismäßigen Bessoldungsbeitrag übereinkommen. 
Das erforderliche F o r st\ < u ß p e r \ o n a l haben die Gemeinden usw. auf ihre 
Kosten aufzustellen; die Wahl unterliegt jedoch der Bestätigung durch die Forstpolizeibehörde. 
Teilung von Gemeindewaldungen. Die bayerische Gemeindeordnung 
vom 29. April 1869 fügt dem „allgemeinen Grundsatze, daß jede Verteilung von Gemeinde- 
grundeigentum an die Genehmigung der Aufsichtsbehörde gebunden sei, rücksichtlich der 
Gemeindewaldungen noch die zweckmäßige Bestimmung bei, daß eine Verteilung solcher 
überhaupt nur behufs einer nach dem Forstgesetze zulässigen Rodung statthaft sei, und daß 
auch dann, wenn im einzelnen Falle auf Grund der bestehenden Kulturverhältnisse die 
Erlaubnis der Aufsichtsbehörde hierzu erteilt werde, der durch den Abtrieb des Holz- 
bestandes erzielte Erlös in die Gemeindekasse zu fließen habe!)“. 
In Württemberg gelten nah dem „Körper schaftsforstges et“ 
vom 19. Februar 1902 und den Vollzug s v or s<rif ten vom 14. April 
1 9 0 2 folgende Bestimmungen: die Bewirtschaftung der Waldungen der öffentlichen 
Körperschaften untersteht der Aufsicht der dem Ministerium des Innern untergeordneten 
Körperschafts direktion, die 7 ordentliche Mitglieder (den Vorstand, 
4 forsttechnische Mitglieder der Forstdirektion und 2 Beamte aus dem Departement des 
Innern) zählt und der als au ß er or d ent l i ch e Mitglieder die übrigen forsttechnischen 
Mitglieder der Forstdirektion angehören. ~ Die Bewirtschaf tung muß nach 
Wirtschaftsplänen geschehen und sich innerhalb der Grenzen der Nachh alt ig - 
k eit bewegen. Die Aufstellung der Wirtschafts pläne geschieht durch Wirt- 
1) Graner, I. c., S. 114. 
Weber, Forstwirtschaftspolitik. 
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