Regulierung der Gemeindeforstwirtschaft. 225
aus Hiebs-, Kultur-, Wegebau- und Streunuzungsplan. ~ Der den Betrieb leitende
Sachverständige hat im Rahmen des Wirtsschaftsplanes der Körperschafts-Verwaltung
alljährlich Betriebsanträge vorzulegen. Wenn die Körperschafts-Verwaltung und, falls die
Betriebsführung n i < t von der Staatsforstverwaltung übernommen. ist, auch das die
Oberaufsicht führende Forstamt hiergegen keinen Einspruch erhebt, oder wenn entstehende
Meinungsverschiedenheiten durch Verhandlungen der unteren Instanzen beseitigt werden,
so können die Betriebsanträge sofort in Vollzug geseßt werden. Bei durch Verhand-
lungen nicht entscheidbbaren Meinungsverschiedenheiten zwischen der Körperschaft und dem
Forstamte werden die Betriebsanträge der Regierungsforstkammer zur Beschlußfassung
vorgelegt. In letzter Instanz entscheidet die Forstpolizeibehörde. Zur Betriebsausführung
haben die Gemeinden usw. Sachverständige zu bestellen, welche die Konkursprüfung für
den Staatsforslverwaltungsdiensst bestanden haben müssen und deren Wahl der Bestätigung
der Forstpolizeistelle unterliegt. Das kann ganz nach Belieben der Gemeinden usw. auf
folgende Arten geschehen:
Die Gemeinden können für sich allein oder in Verbindung mit anderen Gemeinden
oder Körperschaften eig ene For st b e a m t e anstellen oder sie können
die Betriebsführung an einen „benachbarten Sachverständigen“" als
Nebenfunktion übertragen. Hierfür kommen in praxi nur die hierfür geeigneten
Privatforstbeamten in Betracht. Den Staatsforstbeamten wird nach der kgl.
Organisations-Verordnung vom 19. Februar 1885 die Erlaubnis zur persönlichen
Übernahme der Betriebsführung gegen Entgelt nicht mehr erteilt.
Die Gemeinden usw. können auch mit der Sta at s f or stv er w a lt un g wegen
übernahme der Betriebsführung durch das Forstamt gegen einen
verhältnismäßigen Bessoldungsbeitrag übereinkommen.
Das erforderliche F o r st\ < u ß p e r \ o n a l haben die Gemeinden usw. auf ihre
Kosten aufzustellen; die Wahl unterliegt jedoch der Bestätigung durch die Forstpolizeibehörde.
Teilung von Gemeindewaldungen. Die bayerische Gemeindeordnung
vom 29. April 1869 fügt dem „allgemeinen Grundsatze, daß jede Verteilung von Gemeinde-
grundeigentum an die Genehmigung der Aufsichtsbehörde gebunden sei, rücksichtlich der
Gemeindewaldungen noch die zweckmäßige Bestimmung bei, daß eine Verteilung solcher
überhaupt nur behufs einer nach dem Forstgesetze zulässigen Rodung statthaft sei, und daß
auch dann, wenn im einzelnen Falle auf Grund der bestehenden Kulturverhältnisse die
Erlaubnis der Aufsichtsbehörde hierzu erteilt werde, der durch den Abtrieb des Holz-
bestandes erzielte Erlös in die Gemeindekasse zu fließen habe!)“.
In Württemberg gelten nah dem „Körper schaftsforstges et“
vom 19. Februar 1902 und den Vollzug s v or s<rif ten vom 14. April
1 9 0 2 folgende Bestimmungen: die Bewirtschaftung der Waldungen der öffentlichen
Körperschaften untersteht der Aufsicht der dem Ministerium des Innern untergeordneten
Körperschafts direktion, die 7 ordentliche Mitglieder (den Vorstand,
4 forsttechnische Mitglieder der Forstdirektion und 2 Beamte aus dem Departement des
Innern) zählt und der als au ß er or d ent l i ch e Mitglieder die übrigen forsttechnischen
Mitglieder der Forstdirektion angehören. ~ Die Bewirtschaf tung muß nach
Wirtschaftsplänen geschehen und sich innerhalb der Grenzen der Nachh alt ig -
k eit bewegen. Die Aufstellung der Wirtschafts pläne geschieht durch Wirt-
1) Graner, I. c., S. 114.
Weber, Forstwirtschaftspolitik.
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