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Die weiblichen Angestellten sind in ihrer Arbeitsdauer schlechter
gestellt als die männlichen Gehilfen. Nur etwas mehr als die Hälfte
aller Kontoristinnen konnte eine Arbeitszeit von höchstens 9 Stunden
angeben. Das Ergebnis der ungünstigeren Stellung der weiblichen
Angestellten im Vergleich zu den männlichen überrascht um so mehr,
weil Frauen meist in Großbetrieben und Großstädten tätig sind, die
nach allgemeinen Erfahrungen die günstigsten Arbeitsbedingungen
aufweisen.
Die amtliche Erhebung liegt nun zwar schon ein Jahrzehnt zurück,
auch sind damals nicht alle Betriebe und nur eine geringe Zahl der
beteiligten Angestellten befragt worden. Man wird aber annehmen
müssen, daß trotz wesentlicher unleugbarer Besserung in den Kontor
zeiten von günstigen Arbeitsbedingungen noch keineswegs gesprochen
werden kann. Die Ergebnisse der Erhebung haben aber das Reich
leider nicht zu einer gesetzlichen Regelung veranlaßt. Im Kontor ist
also die Bestimmung der Arbeitszeit noch immer dem freien Ermessen
des Arbeitgebers überlassen.
Noch ungünstiger sind hier die Verkäuferinnen gestellt. Für diese
war schon 1892 eine amtliche Erhebung gemacht worden, die erhebliche
Mißstände ans Licht brachte. Es ergaben sich durchschnittliche Arbeits
zeiten von
bei den bei den
weiblichen Gesamt-
Angestellten angestellten
o/ 0/
/o /o
bis 10 Stunden für 11,1 —
10 „ 11 „ „ 19,3 —
11 „ 12 „ „ 21,4 14,9
12 „ 13 „ „ 14,4 22,0
13 „ 14 „ „ 12,0 17,6
14 „ 15 „ 12,2 18,0
über 15 „ „ 9,5 27,5
Diese Zustände waren unhaltbar. Arbeitszeiten über 12 Stunden
gehörten keineswegs zu den Ausnahmen, so daß eine reichsgesetzliche
Regelung als notwendig erkannt wurde, die für das Verkaufspersonal
durch die Novelle zur Gewerbeordnung vom 30. VI. 1900 in den
§§ 139 c—f erfolgte. Es ist hier nicht nur das mit der Kundenbedienung
betraute, sondern auch das übrige Personal im kaufmännischen Dienst
offener Verkaufsstellen einbezogen. Kontoristinnen des Kleinhandels
unterliegen daher in demselben Maße den Bestimmungen des Gesetzes
wie die Verkäuferinnen. Die Gesetzgebung hat es hier vermieden, eine
bestimmte Arbeitszeit festzusetzen, sondern sich nur beschränkt auf eine
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