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II. Zivilrecht.
zestattet, der ein berechtigtes Interesse hat, die betreffende Angelegenheit wahrzunehmen.
Den Organen des Handelstandes (Handelskammern) ist gegen Entscheidungen des Register—
gerichts über ihre Anträge auf Berichtigung und Vervollständigung des Handelsregisters
hdas Recht der Beschwerde eingeräumt (8 126 F. G. G.).
3 Die Beschwerde kann bei dem Gericht, dessen Verfügung angefochten wird, oder
bei dem Beschwerdegericht, sie kann schriftlich oder zu Protokoll des Gerichtsschreibers
icht auch des Richters) eingelegt werden (9 21 F.G.G.). Die Erklärung, daß Be—
schwerde eingelegt werde, genügt; ein bestimmter Inhalt, insbesondere Antrag, der Be—
schwerde ist nicht vorgeschrieben.
4. Die Beschwerde ist in der Regel als einfache fristlos, ansnahmsweise als
„sofortige Beschwerde“ an eine Frist von zwei Wochen gebunden, die mit der
Zekanntmachung an den Beschwerdeführer beginnt, und mit deren Ablauf die Verfügung in
Rechtskraft erwächst (vgl. jedoch oben 8 22 Ziff. 7). In den Fällen letzterer Art handelt
es fich um Angelegenheiten, bei denen das Interesse der Beteiligten verlangt, daß das
Rechtsverhältnis möglichst bald eine feste Grundlage erhalte (daher auch der Ausschluß
her Änderungsbefugnis des 8 18 F. G.G.: oben 8 22 Ziff. 6). Dahin gehören die
Volljährigkeitserklärung (d 60 Ziff. 6 und 8 56), die Bestätigung der nachlaßgerichtlich
dermitlelten Erbauseinandersetzung (8 96), die Festsetzung von Ordnungsstrafen durch
den Registerrichter (F 189); über andere Fälle vgl. 88 533, 60, 68, 70, 76, 77, 80, 81,
32, 99, 140 ff., 150, 157, 189, 160, 161 F.G.G. Gegen unverschuldete Versäumung
der Frist findet auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt, wenn der
Antrag unter Glaubhaftmachung des Hinderungsgrundes binnen zwei Wochen nach dessen
Wegfall und binnen eines Jahres seit Fristablauf gestellt wird; die Entscheidung über
den Antrag nuterliegt der sofortigen weiteren Beschwerde. 8 22 F. G. G.
s. die Beschwerde unterstellt, soweit ihr nicht das Gericht erster Instanz selbst
abhilft (oben 8 22 Ziff. 6), die Sache in tatfächlicher wie vrechtlicher Beziehung
der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht. Sie kann auch auf neue Tatsachen und
Beweise gestützt werden (F 23 F. G. G.).
6.“ Die Beschwerde gegen eine Verfügung, die schon in Wirksamkeit getreten
wvollstreckbar geworden) war, hat in der Regel keine aufschieben de Wirkung (Aus—
nahme: Straffestsetzungen nach 8 24 Abs.1 F.G.G. und — landesrechtlich — Ver—
rügungen, die auf Unterbringung zur Zwangserziehung lauten); jedoch kann das ver⸗
rügende Gericht die Vollziehung aussetzen, und das Beschwerdegericht ist allgemein er—
naͤchtigt, vor seiner Entscheidung einstweilige Anordnungen (auch anderen Inhalts) zu
rlafsen (&— 24 Abs. 2 und 8 F. G. G.). Eine Verfügung, die nach gesetzlicher Vorschrift
erst mit der Rechtskraft in Wirksamkeit tritt (oben 8 22 Ziff. 8), darf zuvor
veder von dem Instanzgericht noch im Fall eingelegter Beschwerde von dem Beschwerde—
zericht in Wirksamkeit gesetzt werden (Ausnahme: 8 583 Abs. 2 F. G. G.).
7. Für das Verfahren vor dem Beschwerdegericht gelten die im vierten
Kapitel (g8 19 —24) dargestellten allgemeinen Grundsätze (ogl. insbesondere 8 20 Ziff. 1
und 8 218iff. 2). Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde
tatthaft und ob sie forms und fristgerecht eingelegt ist. Es kann, wenn es die Beschwerde
begründet findet, selbst die erforderlichen Anordnungen treffen oder sie dem Gericht erster
Instanz übertragen, namentlich, wenn dessen Verfahren mit Mängeln behaftet ist, die
Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu anderweiter Verhandlung
and Entscheidung an die erste Instanz zurückverweisen. Jedenfalls ist die Entscheidung
mit Gründen zu versehen (8 25 F. G.G.), welche die im Falle der weiteren Beschwerde
der Nachprüfung unterliegende Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts erkennen lassen.
8. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts wird in der Regel wirksam mit
hrer Bekanntmachung; soweit jedoch die schon in Kraft getretene erstinstanzliche Ver—
fügung (oben Ziff. 6) der sofortigen Beschwerde und folgeweise (unten 8 27 Ziff. 4)
die Entscheidung des Beschwerdegerichts der sofortigen weiteren Beschwerde unterliegt,
tritt die letztere Entscheidung erst mit der Rechtskraft in Wirksamkeit (d 26 Satze1
FV. FEJ, bleibt nit“ die Wirksamkeit der Verfügung des Gerichts erster Instanz bis