Full text : Die Frau als kaufmännische Angestellte im Handelsgewerbe

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unmittelbare  Begrenzung,  indem  sie  den  obligatorischen  9-Uhr-Ladenschluß
  vorsieht,  und  auf  eine  mittelbare,  indem  sie  eine  Mindestruhezeit
von  10  Stunden  vorschreibt.  In  Betrieben  mit  mehr  als  zwei  Gehilfen
und  in  Gemeinden  mit  mehr  als  20  000  Einwohnern  erhöht  diese  sich
auf  11  Stunden.  Diese  Begünstigung  wurde  damit  begründet,  daß  die
Anspannung  durch  die  Tätigkeit  nicht  gleich  bewertet  werden  dürfe  in
großen  und  kleinen  Städten;  auch  seien  die  Wege  zum  Geschäft  in  Großstädten ­
  meist  bedeutend  weiter  und  die  Angestellten  häufiger  verheiratet.
Außerdem  könne  bei  Geschäften  mit  zahlreicherem  Personal  Vertretung,
leichter  bewerkstelligt  werden.  Es  ist  aber  nicht  allein  die  Intensität
der  Arbeit  maßgebend  für  die  Inanspruchnahme  der  Arbeitskraft,
sondern  schon  die  stete  Arbeitsbereitschaft  bedeutet  eine  Anstrengung.
Ein  Grund  für  eine  Bevorzugung  der  größeren  Städte  und  Betriebe
läßt  sich  hieraus  nicht  ableiten.  Es  muß  auch  dahingestellt  bleiben,  ob
die  Einrichtung  der  längeren  Ladenzeit  bei  kleinen  Geschäften  geeignet
ist,  für  diese  eine  Hilfe  zu  bilden,  da  in  der  Begel  die  Angestellten  Beschäftigung ­
  in  den  Betrieben  suchen  werden,  die  ihnen  eine  längere
Ereizeit  gewähren.  Dadurch  sind  gerade  die  kleineren  Gewerbetreibenden ­
  ungünstiger  gestellt  in  der  Anwerbung  von  tüchtigen  Hilfskräften.
Wesentlich  gerechtfertigter  sind  die  anderen  Gründe,  die  für  die  Verlängerung ­
  der  Ruhezeit  in  Großstädten  und  Großbetrieben  angeführt
worden  sind.  Eine  Ruhezeit  von  weniger  als  10  bzw.  11  Stunden  ist
erlaubt  bei  Arbeiten,  die  zur  Verhütung  des  Verderbens  von  Waren
unverzüglich  vorgenommen  werden  müssen,  oder  für  die  Aufnahme^
der  gesetzlich  vorgeschriebenen  Inventur,  außerdem  an  jährlich  höchstens
30  von  der  Ortspolizeibehörde  allgemein  oder  für  einzelne  Geschäftszweige ­
  zu  bestimmenden  Tagen.
Länger  als  bis  9  Uhr  dürfen  die  Verkäuferinnen  beschäftigt  werden
bei  unvorhergesehenen  Notfällen,  an  höchstens  40  von  der  Ortspolizeibehörde ­
  zu  bestimmenden  Tagen,  jedoch  auch  dann  nur  bis  spätestens
10  Uhr  und  nach  näherer  Bestimmung  der  höheren  Verwaltungsbehörde
in  Städten  mit  weniger  als  2000  Einwohnern  sowie  ländlichen  Gemeinden, ­
  wenn  in  denselben  der  Geschäftsverkehr  sich  vornehmlich
auf  einzelne  Tage  der  Woche  oder  auf  einzelne  Stunden  des  Tages  beschränkt. ­

Diese  Ausnahmen  für  eine  verlängerte  Beschäftigung  des  Personals
sind  für  ganz  bestimmte  Fälle  und  für  eine  Höchstzahl  von  Tagen  in
den  §§  139  d—e  gesetzlich  festgelegt  worden,  um  zu  verhüten,  daß  die
Ausnahmen  zur  Regel  werden.
In  den  meisten  Betrieben  des  Reiches  ist  eine  Mittagspause  üblich,
die  zwischen  ein  und  zwei  Stunden  Dauer  nach  der  Erhebung  schwankt.
In  Großstädten  müßte  das  Minimum  der  Pause  auf  zwei  Stunden  fest ­
            
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