Full text: Forstwirtschafts-Politik

266 Besteuerung der Forstwirtschaft. 
sich aber wegen ihrer schlechten Schaftform als ungeeignet erwiesen, auch die Saat nordischen 
Kiefernsamens hat sich wegen der Langsamwüchsigkeit der nordischen Kiefer nicht als 
empfehlenswert gezeigt. 
Die Erkenntnis dieser Tatsachen führte im Jahre 1910 zur Schaffung der 
„K ontrollvereinigung Deutscher Besitz er von Samentkleng- 
anstalten und Forstbaum sch ul en“, die unter der Aufsicht des ehemaligen 
Forstwirtschaftsrats des Deutschen Forstvereins stand und deren Mitgüeder, die sogenannten 
„K ontrollfirm en“, sich verpflichteten, nur deutschen Kiefernsamen zu klengen und 
zu verkaufen und ihre Betriebe der Aufsicht des Deutschen Forstvereins zu unterstellen. 
~ Da aber diese Kontrollvereinigung die Beschaffung und Verwendung einwandfreien 
Samens der übrigen Hauptholzarten ~ außer der Kiefer ~+ nicht gewährleistete, gründete 
der Reichsforsstwirtssch af ts r at gemeinsam mit dem Deutschen Forst- 
verein und der Vereinigung Deutscher Hand elsklengen und Forsst- 
baumssc< ul en im Herbst des Jahres 1924 als Zentralstelle für die forstliche Saatgut- 
anerkennung den „Hauptaus s< uß für forstlihe Sa atgutanerken- 
nun g“, der sich aus je drei Vertretern der genannten Organisationen zusammensetz. 
Ihm sind die im Laufe des Iahres 1925 in den verschiedenen Landwirtschaftskammer- 
bezirken gebildeten Or ts au s \ ch ü \ s e unterstellt, denen die lokale Saatgutanerkennung 
und die überwachung der heimischen Samengewinnung obliegt!). 
Die privaten Handelsklengen und Forstbaumssc< ulen sind durch 
diese Neuregelung von der Gewinnung und dem Vertriebe des Samens nicht ausgeschlossen 
worden. Der Handel mit anerkanntem Saatgut kann ihnen vielmehr vom Hauptausschusse 
gestattet werden, wenn sie die festgesezten Grundsäße und Anweisungen beachten und die 
gestellten Bedingungen erfüllen; sie führen dann die Bezeichnung: „von der forstlichen 
Saatgutstelle zugelassen für den Betrieb mit anerkanntem Samen“. Auch Z apf en- 
h än d l e r können unter gewissen Bedingungen durch die zuständigen Ortsausschüsse zum 
Handel mit anerkanntem Zapfenmaterial zugelassen werden und führen dann die Bezeichnung: 
„von der forstlichen Saatgutsstelle zum Handel mit anerkanntem Zapfengut zugelassen“. 
Den St a at sf or stv er w a lt un g e n fällt die Aufgabe zu, zusammen mit dem 
Hauptausschusse und den Ortsausschüssen in der Saatgutanerkennung tätig zu sein, die 
notwendigen gesetzlichen Vorschriften zu erlassen und dem Privatforstbessike mit gutem 
Beispiel voranzugehen. 
Besteuerung der Forstwirtschaft. 
Den in den drei vorausgehenden Abschnitten abgehandelten forstwirtschaftspolitischen 
Maßnahmen muß die Besteuerung der Forstwirtschaft als eine forstwirt- 
schaftspolitikche Maßnahme ganz besonderer Art entgegen- und gegenübergestellt werden. 
Die forstwirtschaftspolitische Praxis wurde in der Einleitung definiert als der Inbegriff 
aller Maßnahmen der direkten und indirekten Beeinflussung der Forstwirtschaft, gleich- 
gültig aus welchen Motiven sie herfließen. Da es sich bei der Besteuerung der Forst- 
wirtschaft fraglos auch um eine Beeinflussung der Forstwirtschaft handelt, kann ihre 
1) Näheres hierüber in der Abhandlung: „Die Beschaffung einwandfreien Saatgutes für die 
deutsche Forstwirtschaft“ von K ö n i g („Der deutsche Forstwirt“ vom 20. März 1924) und in dem 
„Merkheft zur Forstlichen Saatgutanerkennung“, herausgegeben vom Hauptausschuß für Forstliche 
Saatgutanerkennung. Neudamm 1925, 2. Aufl. 1926.
	        
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