I. ABSCHNITT.
Die Theorie des Rentenprinzips.
Jene rege Bewegung, welche in den letzten Jahren in der
Litteratur und in Fachkonferenzen an Stelle der Belastung des
Grundbesitzes gegen Kapital, die Nothwendigkeit einer Belastung
desselben gegen Rente zu beweisen bestrebt war und in
Folge welcher Bestrebung, und unter Einwirkung derselben,,
die ausländische Gesetzgebung (Pr-eussen, England) eine ganze
Reihe rechtlicher und wirtschaftlicher Institutionen ins lieben
rief, beziehungsweise zu verwirklichen bestrebt war (Oesterreich),
deren gemeinsamer Grundzug in einer gewissen
rechtlichen und wirtschaftlichen Gebundenheit des Grundbesitzes
zum Ausdrucke gelangt: nährte sich aus der Rodbertus’schen
Rentenprinziptheorie. Die seitens der neuesten Gesetzgebungen
verwirklichten Prinzipien, wie: planmässiges staatliches
Eingreifen im Interesse der Vermehrung der Mittel- und
Kleingrundbesitze; Ersatz des Kapitalprinzips durch das Rentenprinzip;
der Kapitalschuld durch die Rentenschuld; bei Feststellung
des Grundwertes Ersatz des Tauschwerthes durch den
Ertragswerth; Ersatz der Kapitalhypothek durch die Reallast
etc.: alldies sind Rodbertus’ Gedankenselemente.
I^aut Rodbertus besteht zwischen dem ländlichen und
städtischen Grundbesitz (Gebäude) ein prinzipieller Unterschied.
Der städtische Grundbesitz ist als Kapital zu behandeln, weil
es als Produkt erscheint, welches willkürlich vermehrt werden
kann ; der ländliche Grundbesitz hingegen ist kein Kapital, weil
er kein Produkt ist. Sein Werth übergeht bei seiner Benützung
zur Produktion nicht in den Werth der produzirten Güter; er
erhält seinen Werth aus seinen Produkten, hat aber an sich
selbst noch keinen Werth; und daher ist der Reinertrag nicht,
nur die natürliche Grundlage des Werthes des landwirtschaft-