Object: Schutz dem Arbeiter!

immer die geforderte Selbständigkeit und Energie gegenüber dein 
socialen Einfluß der Arbeitgeber bethätigen wird. Diese ortspolizeiliche 
Regelung genügt um so weniger, als es sich um Betriebe handelt, die 
in scharfem Concurrenzkampf auf dem nationalen und Welt-Markt 
stehen, so daß die Nachgiebigkeit einzelner Polizei-Organe auf gleiche 
Nachgiebigkeit aller andern hindrängt. 
Die Düsseldorfer Regierung hat zuerst mit Erfolg den Versuch unternommen, 
durch eine „Anweisung an die Ortspolizeibchörden über die Zulassung der Sonntags' 
arbeit in Fabriken" vom 24. Juni 1884 eine wirksamere und gleichmäßigere 
Durchführung der Sonntagsruhe für ihren Bezirk zu erzielen. Durch diese „Anwei 
sung" sind die zulässigen Ausnahmen: wenn „technische Rücksichten" und andere 
„Grlinde von überwiegender Wichtigkeit" vorliegen, genau präcisirt. Letztere 
z. B. „liegen nur dann vor, wenn es sich um Abwendung eines großen wirthschaftlichcn 
Schadens handelt (also nicht bloß um einen entgehenden Gewinn) und wenn die Noth 
wendigkeit der Sonntagsarbeit zur Abwendung dieses Schadens nicht vorausgesehen werden 
konnte. Eine Erlaubniß aus diesen Gründen ist stets nur für den einzelnen FaU 
und zwar auf bestimmte kurze Zeit zu ertheilen." Die „aus allgemein technischen Rück 
sichten" gestatteten Arbeiten werden eben so genau umgrenzt und in einem Special- 
Verzeichnis; für ca. 30 Jndustriegattungen Art, Umfang und Dauer der zulässigen, 
weil technisch geforderten Arbeiten genau festgesetzt. 
Um die Durchführung der Bestimmungen zu sichern, soll die Erlaubniß nur 
schriftlich ertheilt werden und sind die Ortspolizeibehörden gehalten, ein genaues Ver- 
zeichniß über die ertheilten Erlaubniß scheine, und ebenso die Fabriken, ein 
solches über die stattgefundenen Arbeiten zu führen. 
Gerade in der Speri alisi rung, die nach eingehenden Berathungen mit Vertretern 
der betresfeudcn Jndustrieen getroffen worden ist, in der genauen Festsetzung der zulässige» 
und nicht zulässigen Arbeiten auch in den Betrieben, welche als solche Sonntags 
nicht unterbrochen werden können (3. B. Hochofenwerke, Gasfabriken rc.), liegt das Ver 
dienst der „Anweisung". Dieselbe ergibt den Beweis, daß auch in solchen Betrieben einem 
großen Procentsatz der Arbeiter Sonntagsruhe gewährt werden kann, und zeichnet sich 1° 
vor den einschlägigen „Verordnungen" des österreichischen Handelsministers vorthcil- 
haft aus. Die gepflogenen Verhandlungen ergaben weiter, daß eine durchschlagende Rege 
lung der Sonntagsruhe nur dann möglich ist, wenn sie für das ganze nationale 
Wirthschaftsgebiet einheitlich durchgeführt wird. Von einer Reihe von geplante» 
und durchaus berechtigten Verschärfungen mußte aus Rücksicht auf die Concurrenz-Unter- 
nehmungen abgesehen werden. In der „Anweisung" selbst wird hervorgehoben: „Bei den 
jenigen Arbeiten, welche zwar an sich technisch nicht geboten sind, welche aber thatsächlich 
sowohl im hiesigen Bezirke wie in den Nachbar bezirken an Sonn- und Festtag.n lus 
her vorgenommen worden und deren Untersagung unseres Erachtens nur generell fi» 
das ganze Staats- oder Reichsgebiet erfolgen kann, haben wir vermerkt, daß ^ 
»bis auf Weiteres« zuzulassen sind." „Zu diesen bis auf Weiteres zuzulassenden Arbeite» 
gehören außerdem alle Arbeiten in den Nachtstunden der Sonn- und Festtage, also vo» 
zwölf Uhr Mitternacht bis sechs Uhr Vormittags und von sechs Uhr Abends bis zwosi 
Uhr Mitternacht, in sämmtlichen Betrieben, in welchen bisher generell die Nachtarbci 
üblich war." 
Um eine strenge und einheitliche Durchführung der Sonntagsruhe 
zu sichern, ist es nothwendig, die Ausnahmen, so weit sie aus technische"
	        
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