370 Zweites Buch. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft.
seiner schärferen Gestaltung und breiteren Ausdehnung, mit seiner relativ wenig be⸗
schränkten Verfügungsgewalt. Diese hat freilich zuerst nur für das Vieh bestanden;
die Herrschaft des Menschen über den Menschen war lange kein wirkliches Eigentum,
sondern ein familienhaftes Rechtsverhältnis.
Daß das ältere Sklavenrecht ein Teil des Familienrechtes war, dem Familien—
vater über den Sklaven kaum andere Rechte gab, als über Frau und Kinder, sahen
wir. Das spätere harte, zum wirklichen Eigentum führende Sklavenrecht war die Folge
der Ausweitung der Familien zu herrschaftlichen unternehmerartigen Organisationen,
welche nur unter der Voraussetzung dieser Herrschaft in jenen Zeiten technisch und
wirtschaftlich Großes leisten konnten. Aber die Möglichkeit dieses zur Entartung
führenden Sklavenrechtes bot doch in erster Linie die ethnische Verschiedenheit: die Herren
stammten im ganzen aus der höheren, die Sklaven aus der niederen Rasse. Nie und
zirgends hat es sich in der Hauptsache und dauernd so verhalten, daß kulturell gänzlich
Gleichstehende sich als Herren und Sklaven gegenüber, daß im Durchschnitt die Herren tiefer
standen. Ihre Wurzel lag in persönlichen Verschiedenheiten, sowie in dem Bedürfnis großer
herrschaftlicher Organisation; dazu kam dann das Zurücktreten der älteren familien haften
Rechtsschranken, wodurch allerdings das ganze Verhältnis zum Unrecht nach und nach
wurde. Das spätere Sklavenrecht ist die salsche UÜbertragung einer für Tiere und Sachen
pafsenden und entstandenen Institution auf Menschen. Diese Art des Eigentums mußte
wieder verschwinden; sie that es allerdings erst, nachdem sie viel Unheil gestiftet, vor—
übergehend aber zugleich die Rolle eines weitreichenden herrschaftlichen Bandes und
Organisators roher Menschen für große technische und wirtschaftliche Zwecke gespielt hatte.
Die ursprüngliche Entstehung des Vieheigentumes knüpft an die oben (S. 196
bis 197) besprochene Viehzähmung an. Die Hypothese über sie, welche E. Hahn aufstellt,
weist darauf hin, daß ursprünglich die Rinderherden eine Art geheiligten Stammes—
eigentums dargestellt haben. Auch Meitzen nimmt an, daß bei den keltischen Viehweide—
genossenschaften das Rindvieh teils diesen, teils den einzelnen gehört hätte. Im übrigen
können wir in historischer Zeit und in der heutigen beschreibenden Reiselitteratur kaäne
Beispiele des Stammes- oder Sippeneigentums an Vieh finden. Der verbreitete Vieh—
besitz erscheint überall als ein persönlicher; und ich glaube, wir können annehmen, das
beruhe auf der Thatsache, daß in aller älteren Zeit die perfönliche Kraft und Geschick⸗
lichkeit des einzelnen Mannes am besten solches Eigentum pflegen, erhalten und ver—
mehren konnte. Der Mann allein konnte mit dem Stier und der Kuh, dem Pferd und
Kamel fertig werden, sie bändigen, schlachten; er besorgt bei allen primitiven Stämmen
das Vieh. Schon den Kindern wird bei den afrikanischen Hirtenstämmen ein Schaf
oder ein Kalb geschenkt. Bei vielen Nomaden wird der erwachsene mannbare Sohn
mit so viel Vieh ausgestattet, daß er existieren und sich eine Frau kaufen kann. Wir
sehen überall mit dem Viehbesitz die Vermögensungleichheit beginnen. Im Eranischen
heißt der König Hvanthwa, d. h. der mit guter Herde Verfehene. Die demokratisch
kriegerische Rechtsgleichheit der höher stehenden Indianerstämme beruht auf der Abwesen⸗
heit des Viehbesitzes. Unter den ältesten Semiten und Indogermanen finden wir schon
Reiche und Arme; ihre Häuptlinge sind, wie heute die afrikanischen, stets die reichen
Viehbesitzer. Und wenn der wohlhabende Herero nach der Schilderung Büttners sein
Vieh bei möglichst vielen verschiedenen Stammesmitgliedern leihweise unterbringt, wenn
bei den Kaffern jeder Besitzlose fich zum Hofe und Dienst des Häuptlings drängt, der
schon als Führer der Viehraubzüge die größten Herden hat, und für seine Dienste Vieh—
belohnung erwartet, so lassen uns die ältesten Nachrichten über Viehbesitz und Vieh⸗
kreditgeschäfte bei den Juden und Indern, neuerdings die anschaulichen Bilder der ältesten
irisch-keltischen Zustände, wie sie Maine aus den Brehon-laws entwickelt, erkennen, wie
wir uns die Eigentumsversassung solcher Stämme au denken haben, deren wichtigster
Besitz noch das Vieh ist.
Der keltische Häuptling giebt dem ihm etwa an Rang gleichstehenden aber besitz—
losen Volksgenosfen einige Stuͤcke Vieh, wofür er ihm sieben Jahre lang Kalb und
Milch liefern und gewisse Gefolgsdienste leisten muß; dem tiefes stehenden werden