IV. Staatliche und private Organisation.
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keinen vernünftigen Grund dagegen; allein sowie be
sondere individuelle Leistungen nötig sind, würde das
Prinzip unbedingt dagegen sprechen. So kann man sich
Gemeindebäcker vorstellen, wie es schon heute Regi
mentsbäcker gibt, nicht aber Konditoren, die ihre be
sonderen Rezepte haben und verschiedenen Geschmack
verschieden befriedigen; so wohl Gemeindemetzger,
aber nicht den „Feinkosthändler" oder Speisewirt als
Beamten usf. Es kann durchaus nicht meine Absicht
sein, die Fülle solcher Beispiele weiter zu verfolgen,
die sehr leicht zu beurteilen sind, sobald man den
Satz festhält, daß sich zur Verstaatlichung nur eignet,
was schon großenteils mechanisiert ist und der Jndi-
vidualwillen bezw. der privaten Initiative nicht mehr
bedarf.
Mit dem Grundsatz aber, daß es im Staate gut und
richtig sei, daß anfänglich private Organisationen mit
der Zeit sich in staatliche (gemeindliche usw.) verwandeln,
stößt man theoretisch auf eine Schwierigkeit, die im
Begriff des Eigentums liegt. An dieser kann man
nicht vorübergehen und eine Theorie der Organisation
muß sie zu überwinden suchen, will sie nicht oberfläch
lich bleiben. Zudem sind unsere Ideen über das Eigen
tum sicher schon in einer Umwandlung begriffen, die
nur manchem noch nicht bewußt geworden ist. Das
konnte man im Kriege sehen, wo die sozialen Maß
nahmen z. B. bei den Lebensmitteln zwar mancherlei
praktischem Widerspruch begegneten, aber nicht dem
prinzipiellen, der doch nach der üblichen Idee der völligen
Unverletzlichkeit des Eigentums zu erwarten gewesen
wäre. Denn tatsächlich waren hier oft Rechte geradezu
in Pflichten verwandelt; der Eigentümer von Meh,