Object: Organisation

IV. Staatliche und private Organisation. 
89 
keinen vernünftigen Grund dagegen; allein sowie be 
sondere individuelle Leistungen nötig sind, würde das 
Prinzip unbedingt dagegen sprechen. So kann man sich 
Gemeindebäcker vorstellen, wie es schon heute Regi 
mentsbäcker gibt, nicht aber Konditoren, die ihre be 
sonderen Rezepte haben und verschiedenen Geschmack 
verschieden befriedigen; so wohl Gemeindemetzger, 
aber nicht den „Feinkosthändler" oder Speisewirt als 
Beamten usf. Es kann durchaus nicht meine Absicht 
sein, die Fülle solcher Beispiele weiter zu verfolgen, 
die sehr leicht zu beurteilen sind, sobald man den 
Satz festhält, daß sich zur Verstaatlichung nur eignet, 
was schon großenteils mechanisiert ist und der Jndi- 
vidualwillen bezw. der privaten Initiative nicht mehr 
bedarf. 
Mit dem Grundsatz aber, daß es im Staate gut und 
richtig sei, daß anfänglich private Organisationen mit 
der Zeit sich in staatliche (gemeindliche usw.) verwandeln, 
stößt man theoretisch auf eine Schwierigkeit, die im 
Begriff des Eigentums liegt. An dieser kann man 
nicht vorübergehen und eine Theorie der Organisation 
muß sie zu überwinden suchen, will sie nicht oberfläch 
lich bleiben. Zudem sind unsere Ideen über das Eigen 
tum sicher schon in einer Umwandlung begriffen, die 
nur manchem noch nicht bewußt geworden ist. Das 
konnte man im Kriege sehen, wo die sozialen Maß 
nahmen z. B. bei den Lebensmitteln zwar mancherlei 
praktischem Widerspruch begegneten, aber nicht dem 
prinzipiellen, der doch nach der üblichen Idee der völligen 
Unverletzlichkeit des Eigentums zu erwarten gewesen 
wäre. Denn tatsächlich waren hier oft Rechte geradezu 
in Pflichten verwandelt; der Eigentümer von Meh,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.