fullscreen: Grundzüge des positiven Völkerrechts

Neutralitätswidrige Unterstützung. 
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d) Ausnahmen. 
Wird ein Schiff auf See angetroffen, das sich in Unkenntnis der 
Feindseligkeiten oder der auf seine Ladung anwendbaren Konterbande 
erklärung befindet, so können die Gegenstände der Konterbande nur 
gegen Entschädigung eingezogen werden; das Schiff und der Rest der 
Ladung sind von der Einziehung sowie von den Kosten befreit. Das 
gleiche gilt, wenn der Kapitän von dem Beginne der Feindseligkeiten 
oder von der Konterbandeerklärung Kenntnis erlangt hat, die Gegen 
stände der Konterbande aber noch nicht hat ausladen können. Daß das 
Schiff den Kriegszustand oder die Konterbandeerklärung kennt, wird 
angenommen, wenn es einen neutralen Hafen nach Ablauf angemesse 
ner Zeit seit Bekanntgabe des Beginns der Feindseligkeiten oder der 
Konterbandeerklärung an die diesen Hafen innehabende Macht ver 
lassen hat. Daß der Kriegszustand dem Schiffe bekannt ist, wird auch 
angenommen, wenn es einen feindlichen Hafen nach Beginn der Feind 
seligkeiten verlassen hat. 
Ein wegen Konterbande angehaltenes Schiff, das mit Rücksicht auf 
das Mengenverhältnis der Konterbande nicht der Einziehung unter 
liegt, kann je nach den Umständen zur Fortsetzung der Fahrt ermächtigt 
werden, wenn der Kapitän bereit ist, die Konterbande dem Schiffe 
des Kriegführenden zu überliefern. Die Übergabe der Konterbande 
wird von dem nehmenden Kriegsschiff in dem Tagebuche des angehal 
tenen Schiffes vermerkt; der Kapitän dieses Schiffes hat dem nehmen 
den Kriegsschiffe beglaubigte Abschrift aller zweckdienlichen Papiere 
zu übergeben. Das nehmende Kriegsschiff ist befugt, die ihm überlie 
ferte Konterbande zu zerstören. 
§ 55. Neutralitätswidrige Unterstützung. 
Unneutral services, Huasi-Konterbande, contrebande par analogic. 
I. Eine neutralitätswidrige Unterstützung im Sinne der Londoner 
Deklaration liegt vor, 
1. falls ein neutrales Schiff die Reise eigens zum Zwecke der Be 
förderung einzelner in die feindliche Streitmacht eingereihter Personen 
oder zur Nachrichtenbeförderung im Interesse des Feindes ausführt; 
2. falls es mit Wissen des Eigentümers, des Charterers oder des 
Kapitäns eine geschlossene feindliche Truppenabteilung oder eine oder 
mehrere Personen, die während der Fahrt die Operationen des Fein 
des unmittelbar unterstützen, an Bord hat.
	        
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