fullscreen: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

die Gebührenbemessung im Post-, Telegraphen- und 
Fernsprechverkehre, 
die Grundsätze für die Gestaltung der Lohntarife 
der Arbeiter und Angestellten, 
die allgemeinen Grundsätze für Anlage und Ver- 
wendung des Postscheckguthabens sowie für die 
Anlage der Rücklage (8 8), 
die Übernahme neuer und die Aufgabe bestehender 
Geschäftszweige. 
Der Verwaltungsrat ist nicht befugt, eine Erhöhung 
der Ausgaben über den Vorschlag des Reichspustmini- 
sters hinaus gegen dessen Widerspruch vorzunehmen. 
Die Reichsregierung entscheidet auf Antrag des 
Reichspostministers, wenn die Ausführung eines Be- 
schlusses des Verwaltungsrats im Interesse des Reichs 
nicht verantwortet werden kann. Die Entscheidung der 
Reichsregierung ist dem Verwaltungsrate mitzuteilen. 
Sie ist aufzuheben, wenn Reichsrat und Reichstag dies 
binnen drei Monaten durch übereinstimmende Be- 
schlüsse fordern. Diese Frist läuft nicht während der 
Zeit, in der der Reichstag nicht versammelt ist, und 
beginnt, wenn sie noch nicht abgelaufen ist, bei einem 
neu einberufenen Reichstag von neuem. 
Der Verwaltungsrat hat den Reichspostminister in 
der Führung der Geschäfte zu unterstützen und die Be- 
achtung der durch Gesetz und Ausführungsbestimmung 
aufgestellten Grundsätze zu überwachen. Zu diesem 
Zwecke ist er in allen wichtigen Fragen der Verwal- 
tung gutachtlich zu hören, ıhm ist auf Verlangen 
jederzeit über die finanzielle Lage Auskunft zu geben 
und monatlich eine Nachweisung über Kinnahmen und 
Ausgaben vorzulegen. 
87. 
Ausgaben der Deutschen Reichspost sowie Ver- 
zinsung und Tilgung der Schulden, 
Die Ausgaben der Deutschen Reichspost sowie die 
Verzinsung und Tilgung der Schulden sind durch die 
Einnahmen zu decken. Zuschüsse aus der allgemeinen 
Reichskasse werden nicht geleistet. Kredite sollen 
nur aufgenommen werden zur Verstärkung der Be- 
SE
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.