die Gebührenbemessung im Post-, Telegraphen- und
Fernsprechverkehre,
die Grundsätze für die Gestaltung der Lohntarife
der Arbeiter und Angestellten,
die allgemeinen Grundsätze für Anlage und Ver-
wendung des Postscheckguthabens sowie für die
Anlage der Rücklage (8 8),
die Übernahme neuer und die Aufgabe bestehender
Geschäftszweige.
Der Verwaltungsrat ist nicht befugt, eine Erhöhung
der Ausgaben über den Vorschlag des Reichspustmini-
sters hinaus gegen dessen Widerspruch vorzunehmen.
Die Reichsregierung entscheidet auf Antrag des
Reichspostministers, wenn die Ausführung eines Be-
schlusses des Verwaltungsrats im Interesse des Reichs
nicht verantwortet werden kann. Die Entscheidung der
Reichsregierung ist dem Verwaltungsrate mitzuteilen.
Sie ist aufzuheben, wenn Reichsrat und Reichstag dies
binnen drei Monaten durch übereinstimmende Be-
schlüsse fordern. Diese Frist läuft nicht während der
Zeit, in der der Reichstag nicht versammelt ist, und
beginnt, wenn sie noch nicht abgelaufen ist, bei einem
neu einberufenen Reichstag von neuem.
Der Verwaltungsrat hat den Reichspostminister in
der Führung der Geschäfte zu unterstützen und die Be-
achtung der durch Gesetz und Ausführungsbestimmung
aufgestellten Grundsätze zu überwachen. Zu diesem
Zwecke ist er in allen wichtigen Fragen der Verwal-
tung gutachtlich zu hören, ıhm ist auf Verlangen
jederzeit über die finanzielle Lage Auskunft zu geben
und monatlich eine Nachweisung über Kinnahmen und
Ausgaben vorzulegen.
87.
Ausgaben der Deutschen Reichspost sowie Ver-
zinsung und Tilgung der Schulden,
Die Ausgaben der Deutschen Reichspost sowie die
Verzinsung und Tilgung der Schulden sind durch die
Einnahmen zu decken. Zuschüsse aus der allgemeinen
Reichskasse werden nicht geleistet. Kredite sollen
nur aufgenommen werden zur Verstärkung der Be-
SE