fullscreen : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Anm.  12.

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denn  eine  solche  Beschäftigung  gestattet  die  Unterstellung  unter  den  Begriff ­
  des  Arbeiters  oder  Gehilfen  im  Sinne  des  §.  I  I.  u.  A.  V.  0.,
ivährend  die  thatsächliche  Bezeichnung  als  „Gehilfe"  für  sich  allem  nicht
entscheidend  ist.
Daß  aber  die  Beschäftigung  des  Beschwerdeführers  ferne  vorwiegend ­
  mechanische  sei,  hat  das  Oberamt  selbst  zugegeben.
Demnächst  war  für  das  Oberamt  auch  die  Erwäguug  entscheidend,
daß  rc-  B.,  weil  er  zweiter  Gehilfe  des  Stadtschultheißen  sei,  als  Gehilfe ­
  desselben  in  seiner  Eigenschaft  als  Verwaltungsaktuar  nach  dem
Cirkular-Erlaß  vom  21.  März  1839  mit  Rechnungsgeschaften  gar  nicht
beschäftigt  werden  dürfe.  ,
Aber  abgesehen  davon,  daß  die  nach  Landesrecht  zu  beurtheilende
Frage  der  Zulässigkeit  der  fraglichen  Beschäftigung  vom  Standpunkt  der
Dienststellung  des  Arbeitgebers  aus  für  die  Entscheidung  darüber,  ob
thatsächlich  eine  nach  dem  Reichsgesetz  vom  22.  Juni  1889  die  Versicherungspflicht ­
  begründende  Beschäftigung  vorliegt,  nicht  entscheidend
sein  kann,  fallen  die  über  den  Bereich  bloß  mechanischer  Arbeiten  hinausgehenden ­
  Dienstgeschäfte  des  Beschwerdeführers,  welche  von  der  Ortsbehörde ­
  für  die  Arbeiterversicherung  bezeugt  sind,  insbesondere  die  protokollarischen ­
  Vernehmungen  in  den  zur  Zuständigkeit  des  Stadtschultheißenamts
  gehörenden  Angelegenheiten  und  die  Vertretung  des  Polizeikommissärs ­
  nicht  in  den  Geschäftskreis  des  Verwaltungsaktuars,  und
darf  die  Besorgung  derartiger  Dienstgeschäfte  unter  Aufsicht  des  Stadtschultheißen
  auch  dem  zweiten  Gehilfen  überlassen  werden.
Eine  Beschäftigung  mit  solchen  Arbeiten  kann  aber  nicht  als  eine
solche  eines  Arbeiters  oder  Gehilfen  im  Sinne  des  §.  1  I.  u.  A.V.G.
gelten.
Diese  Rücksicht  auf  die  höhere  Oualifikation  der  Beschäftigung  würde
allerdings  nicht  in  Betracht  konimen,  wenn  es  sich  um  einen  Betriebsbeamten
  im  Sinne  des  Gesetzes  handeln  würde.  Das  Amt  des  Stadtschultheißen
  oder  Verwaltungsaktuars,  für  dessen  Zweck  der  Beschwerdeführer ­
  arbeitet,  kann  aber  als  ein  Betrieb  im  Sinne  des  Reichsgesetzes
nicht  gelten.  (Ziff.  XIV  der  Anltg.)
Der  Beschwerdeführer  erscheint  daher  nur  zu  der  Zeit  versicherungspflichtig, ­
  in  welcher  er  ausschließlich  oder  vorwiegend  mit  Abschreiben
oder  sonstigen  mehr  mechanischen  Arbeiten  beschäftigt  ist."
Von  den  gleichen  Grundsätzen  geht  der  in  der  vorhergehenden  Anmerkung ­
  erwähnte  Großherzoglich  hessische  Ministerialerlaß  aus,  indem
er  hervorhebt,  daß  die  Personen,  welche  die  Ausbildung  zum  höheren
Bureaubeamten  genossen  haben,  dann  der  Versicherungspflicht  gleichwohl
unterliegen,  wenn  sie  thatsächlich  „in  einer  lediglich  mechanische  Thätigkeit  erfordernden ­
  Stellung  beschäftigt  sind".  Nicht  die  Befähigung  zu  Geschäften ­
  des  höheren  Bureaudienstes,  sondern  die  thatsächliche
Verwendung  darin  ist  das  über  die  Versicherungspsli  cht  Entscheidende. ­
  In  Gemäßheit  davon  sind  vom  Großherzoglich  hessischen
Ministerium  auch  die  Gerichtsschreiber.Aspiranten  für  versicherungspflichtig ­
  erklärt,  auch  wenn  sie  zur  Stellvertretung  des  Gerichtsschreibers  oder
zur  Aushilfe  bei  der  Gerichtsschreiberei  zugelassen  und  verflichtet  sind,  und  nur
diejenigen  Hilfsgerichtsschreiber  von  der  Versicherungspflicht  befreit,
welche  durch  Dekret  oder  durch  besonderes  Ministerialreskript  als  solche  bestellt ­
  sind.  (Zeller  und  Fey,  Ausführungsvorschriften  S.  106  Anm.  1.)
In  gleicher  Weise  wird  das  Beschäftigungsverhältniß  der  Gerichtsschreiber-Aspiranten ­
  z.  B.  in  Württemberg,  Braunschweig  behandelt,
während  sie  z.  B.  in  Preußen,  Bayern,  (Landmann  u.  Rasp  S.  666)
allgemein  als  nichtversicherungspflichtig  angesehen  werden.  Vergl.  wegen  der
Gebhard,  Invalidität»-  u.  «ItrrSversicherungsgesrtz.  ?
            
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