Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 12.
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denn eine solche Beschäftigung gestattet die Unterstellung unter den Begriff
des Arbeiters oder Gehilfen im Sinne des §. I I. u. A. V. 0.,
ivährend die thatsächliche Bezeichnung als „Gehilfe" für sich allem nicht
entscheidend ist.
Daß aber die Beschäftigung des Beschwerdeführers ferne vorwiegend
mechanische sei, hat das Oberamt selbst zugegeben.
Demnächst war für das Oberamt auch die Erwäguug entscheidend,
daß rc- B., weil er zweiter Gehilfe des Stadtschultheißen sei, als Gehilfe
desselben in seiner Eigenschaft als Verwaltungsaktuar nach dem
Cirkular-Erlaß vom 21. März 1839 mit Rechnungsgeschaften gar nicht
beschäftigt werden dürfe. ,
Aber abgesehen davon, daß die nach Landesrecht zu beurtheilende
Frage der Zulässigkeit der fraglichen Beschäftigung vom Standpunkt der
Dienststellung des Arbeitgebers aus für die Entscheidung darüber, ob
thatsächlich eine nach dem Reichsgesetz vom 22. Juni 1889 die Versicherungspflicht
begründende Beschäftigung vorliegt, nicht entscheidend
sein kann, fallen die über den Bereich bloß mechanischer Arbeiten hinausgehenden
Dienstgeschäfte des Beschwerdeführers, welche von der Ortsbehörde
für die Arbeiterversicherung bezeugt sind, insbesondere die protokollarischen
Vernehmungen in den zur Zuständigkeit des Stadtschultheißenamts
gehörenden Angelegenheiten und die Vertretung des Polizeikommissärs
nicht in den Geschäftskreis des Verwaltungsaktuars, und
darf die Besorgung derartiger Dienstgeschäfte unter Aufsicht des Stadtschultheißen
auch dem zweiten Gehilfen überlassen werden.
Eine Beschäftigung mit solchen Arbeiten kann aber nicht als eine
solche eines Arbeiters oder Gehilfen im Sinne des §. 1 I. u. A.V.G.
gelten.
Diese Rücksicht auf die höhere Oualifikation der Beschäftigung würde
allerdings nicht in Betracht konimen, wenn es sich um einen Betriebsbeamten
im Sinne des Gesetzes handeln würde. Das Amt des Stadtschultheißen
oder Verwaltungsaktuars, für dessen Zweck der Beschwerdeführer
arbeitet, kann aber als ein Betrieb im Sinne des Reichsgesetzes
nicht gelten. (Ziff. XIV der Anltg.)
Der Beschwerdeführer erscheint daher nur zu der Zeit versicherungspflichtig,
in welcher er ausschließlich oder vorwiegend mit Abschreiben
oder sonstigen mehr mechanischen Arbeiten beschäftigt ist."
Von den gleichen Grundsätzen geht der in der vorhergehenden Anmerkung
erwähnte Großherzoglich hessische Ministerialerlaß aus, indem
er hervorhebt, daß die Personen, welche die Ausbildung zum höheren
Bureaubeamten genossen haben, dann der Versicherungspflicht gleichwohl
unterliegen, wenn sie thatsächlich „in einer lediglich mechanische Thätigkeit erfordernden
Stellung beschäftigt sind". Nicht die Befähigung zu Geschäften
des höheren Bureaudienstes, sondern die thatsächliche
Verwendung darin ist das über die Versicherungspsli cht Entscheidende.
In Gemäßheit davon sind vom Großherzoglich hessischen
Ministerium auch die Gerichtsschreiber.Aspiranten für versicherungspflichtig
erklärt, auch wenn sie zur Stellvertretung des Gerichtsschreibers oder
zur Aushilfe bei der Gerichtsschreiberei zugelassen und verflichtet sind, und nur
diejenigen Hilfsgerichtsschreiber von der Versicherungspflicht befreit,
welche durch Dekret oder durch besonderes Ministerialreskript als solche bestellt
sind. (Zeller und Fey, Ausführungsvorschriften S. 106 Anm. 1.)
In gleicher Weise wird das Beschäftigungsverhältniß der Gerichtsschreiber-Aspiranten
z. B. in Württemberg, Braunschweig behandelt,
während sie z. B. in Preußen, Bayern, (Landmann u. Rasp S. 666)
allgemein als nichtversicherungspflichtig angesehen werden. Vergl. wegen der
Gebhard, Invalidität»- u. «ItrrSversicherungsgesrtz. ?