so
zu erschöpfen, anstatt, dass diese Baarmittel im Betriebe der
neuen Wirtschaft Anwendung fänden. Jener Umstand, dass auch
weniger bemittelte Elemente, ohne Risiko, mit welchem die
Kapitalverschuldung verbunden ist, in grösseren Mengen hei
mischen Grundbesitz erwerben können, sichert der Rentenschuld
auch aus sozialpolitischem Gesichtspunkte eine grosse Be
deutung.
Die Anwendung der Rentenschuld ist zweitens — wie
bereits vorher erwähnt — vom Standpunkte des Anerben von
Bedeutung Baron und G i e r k e ersehen die grösste prak
tische Bedeutung des Rentenprinzips in der Abfindung der
Miterben. 1 ) Der Anerbe erbt bei Intestaterbfolge ungetheilt das
den Nachlass bildende Grundstück und ist er gezwungen seine
Miterben bis zur Höhe ihrer Erbantheile mit Baar zu befriedi
gen; hiedurch wird er sehr leicht in die Zwangslage versetzt,,
unter ungünstigen Bedingungen ein Darlehen aufzunehmen, wo
durch er auf Kosten der wirksamen Bewirtschaftung seine
eigene Betriebskapitalkraft nothwendigerweise schwächt. Zur
Vermeidung dieses Übels dient das Institut der Rentenschuld,
durch welche ermöglicht wird, dass der Anerbe, anstatt des
Kapitalwerthes der den Miterben zukommenden Nachlassquote,
zur Einzahlung einer diesem Werthe entsprechenden und seitens
der Miterben unkündbaren Rente verpflichtet werde, während
die Miterben nöthigenfalls ohne jedwede Schwierigkeit oder
Opfer in der Lage sind, den Kapitalwerth ihrer Rentenforderun
gen flüssig machen zu lassen.
Um den zwischen Miterben und dem Anerben bestehenden
Interessengegensatz durch institutionsweise Sicherung des Ren
tenprinzips in dieser Weise zu beseitigen, bedürfen wir eines
eigenst eingerichteten Kreditinstituts; das Kreditinstitut tritt
zwischen den Rentenschuldner (Anerben) und den Rentengläu
biger (Miterben), dadurch, dass es dem Rentenantheile ent
sprechende als Kapitalschuldverschreibungen erscheinende Rem
tenbriefe dem Rentengläubiger ausfolgt und die fälligen Renten
raten vom Rentenschuldner einhebt, wodurch der Miterbe anstatt,
über die Renten, über den Kapitalwerth des ihm zustehenden
Erbantheiles, durch Verwerthung der Rentenbriefe, frei verfügen
kann, ohne dass auf dem Miterben eine Kapitalschuld lasten
würde. Knies (ibid S. 351) und Buchenberger (ibid S. 107)
0 S.: Die Rede des Professors G i e r k e cit. Agrarkonferenz-
Bericht. S. 27; D r. Baron: Das Rentenprinzip im Dienste des An
erbenguts. (Jahrbücher f. Nationalökonomie u. Statistik III. F. B. II. 1893..
S. 812.)