Object: Die obligatorische Krankenversicherung

DAS STREITVERFAHREN, RECHTSVERLETZUNGEN UND STRAFEN 801 
Ebenso entscheiden sie über die Streitigkeiten zwischen den Arbeit- 
gebern und den Kassen, die sich hinsichtlich der Berechnung, Anrechnung 
der Einzahlung der Beiträge oder hinsichtlich der Verpflichtung zu 
Leistungen oder wegen der Kassenmitgliedschaft ergeben. 
In allen diesen Angelegenheiten kann gegen die Entscheidungen des 
Zentralausschusses oder seiner Beauftragten Berufung an das Schieds- 
gericht eingelegt werden, das endgültig entscheidet (Art. 79). 
Die Schiedsgerichte 
Zusammensetzung 
Der Sitz, die Zuständigkeit und die Einrichtung der Schiedsgerichte 
wird durch Verwaltungsverordnung bestimmt, die auch die Verfahrens- 
ardnung für diese Gerichte festlegt. 
Zuständigkeit 
Die Schiedsgerichte haben in zweiter und letzter Instanz alle Streitig- 
keiten zu entscheiden, die nicht vor dem Zentralausschuss oder seinen 
Beauftragten ihre Erledigung gefunden haben. 
Gegen die in letzter Instanz ergangenen Entscheidungen der Schieds- 
yerichte steht beiden Parteien das Rechtsmittel der Revision zu. Die Revi- 
3io0n. kann nur auf eine Verletzung des Gesetzes oder auf einen Formmangel 
yestützt werden (Art. 294). 
Die Regierung entscheidet über die Streitigkeiten zwischen den Kran- 
kenkassen einerseits und der Unfallversicherungsgenossenschaft, der Alters- 
ınd Invaliditätsversicherungsanstalt, den Gemeinden und Wohltätigkeits- 
anstalten. anderseits. 
Der Spruchausschuss des Staatsrats 
Gegen die Entscheidungen der Regierung ist binnen einer Frist von 
einem Monat nach Erlassung der Entscheidung der Rekurs an den Staatsrat 
’Spruchausschuss) zulässig. 
NORWEGEN 
GESETZ VOM 6, AUuGUsT 1925 
Norwegen gehört zu der Gruppe der Länder, die eine Sondergerichts- 
barkeit eingeführt haben, 
Für alle Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung des Versicherungs- 
zesetzes ergeben, sind die zu diesem Zweck eingerichteten Spruchbehörden 
'die dreigliedrigen Kommissionen, das Königl. Versicherungsamt, die 
Königl. Berufungskommission in Versicherungsangelegenheiten) zuständig. 
Die Beteiligten sind in allen diesen Spruchbehörden unmittelbar vertreten. 
Die dreigliedrigen Kommissionen 
Zusammensetzung 
Jede Kommission wird auf drei Jahre durch die Gemeindebehörde 
des Betriebssitzes der Krankenkasse gewählt. Die Kommission besteht 
aus einem Syndikus, einem Arbeitgeber und einem Mitglied der betreffenden 
Distriktskasse. Sie ernennt selbst ihren Vorsitzenden, der, sofern es 
lie Gemeindebehörde beschliesst, eine Vergütung erhalten kann. Die 
Mitglieder dieser Kommission, welche während dreier Jahre in der Kom- 
mission. mitgewirkt haben, können eine Wiederwahl für die nächste drei- 
jährige Periode ablehnen ($ 66. Abs. 2). 
Zuständigkeit. 
Die dreigliedrigen Kommissionen entscheiden in erster Instanz über 
alle Versicherungsangelegenheiten, soweit sie nicht in die Zuständigkeit 
des Königl. Versicherungsamts fallen. 
KRANKENVERSICHERUNG
	        
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