307
eine Verfassungsänderung bedeuten. Die Verfassung verlangt
nicht, dass sie abgeändert werde, ehe ein ausserhalb der Staats-
kompetenz liegendes Gesetz ergeht, sondern sie will, dass ein
solehes Gesetz nicht anders als unter den erschwerenden Erforder-
nissen einer Verfassungsänderung zu Stande komme. Man kann
zwar sagen, dass dies Gesetz in Wahrheit zwei Rechtssätze ent-
halte, einmal den ausdrücklich in ihm ausgesprochenen, dazu aber
noch den implicite in ihm enthaltenden verfassungsändernden
Rechtssatz. Richtig; aber dieser zweite Rechtssatz ist nicht die
Voraussetzung für die Geltung des ersten, sondern er wird durch
den Erlass des ersten „stillschweigend‘“ mitgesetzt. Nur dann,
wenn etwa die Verfassung ausdrücklich vorschreiben sollte, dass
in den Fällen, die wir im Auge haben, dem Gesetz eine formelle
Verfassungsänderung voraufgehen müsse, könnte man diese als
international unentbehrlich in unserem Sinne bezeichnen.!)?)
Sonach bleibt es dabei: das international unentbehrliche Recht
ist dazu bestimmt, das völkerrechtsgemässe Verhalten der voll-
ziehenden Gewalt, die richterlieche inbegriffen, zu ermöglichen.
1) Indess auch hier wäre dann darauf hinzuweisen, dass das auf Grund
der verfassungsrechtlichen Ermächtigung ergehende Gesetz einem Akte der
vollziehenden Gewalt sehr‘ nahe käme. $. über verwandte Anschauungen
Hänel, a. a. 0. S. 200.
2) Wie steht es, wenn sich ein neugegründeter Bundesstaat in seiner
Verfassung die Kompetenz zum Erlass völkerrechtlich gebotenen Rechts bei-
legt? Vergl. etwa Verf. der Vereinigten Staaten, Art. 1 Sect. 8: „The Con-
gress shall have power .... to define and punish piracies and felonies com.
mitted on the high seas, and offences against the law of nations, . .. fo
make rules concerning captures on land and water“ etc. Man wird sagen
müssen, auch soweit die hier vorgesehenen Gesetze völkerrechtlich unmittelbar
geboten sind, ist die Kompetenzklausel nicht international unentbehrlich.
Denn die Verfassung könnte ja diese Rechtsätze selbst sofort aufstellen, sie
unterlässt dies nur aus praktischen Gründen. Vergl. oben S. 305 Note 2.
Dasselbe trifft dann natürlich für Bestimmungen zu, die dem Bundesstaate
die Kompetenz geben, eventuell „mittelbar gebotene“ Rechtssätze zu er-
lassen, also etwa die Klauseln der deutschen Reichsverfassung, nach denen
das Reich Gesetzgebungkompetenz auf den Gebieten der Fremdenpolizei und
des Passwesens (RV. Art. 4 Z. 1), des Zoll-, Handels-, Verkehrswesens (Art. 4
Z. 2, 8, 9, 10), des Seeschiffahrts- und Konsulatswesens (Art. 4 Z. 7), des
Heerwesens (Art. 4 Z. 14) u. s. w., aber überhaupt die Befugniss besitzt,
privat-, straf-, prozess-, verwaltungsrechtliche Normen aufzustellen (RV.
Art. 4 Z. 1, 3, 4, 5, 6, 11, 12, 13, 15), Vergl. Hänel, Deutsches Staatsrecht
[ S, 541. und unten $ 13 unter IV.