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Zu Ziffer XX der Anleitung Sinnt. 9 u. 10.
stimmung des Ausdehnnngsgesetzes zur Anwendung gebracht und die gesummte
Reichs-Postverwaltung als ein einziger Betrieb behandelt sein, so würden Bei
tragsmarken der Versicherungsanstalt Berlin von allen Behörden der Reichspost
zu verwenden und es würden alle oben angeführten Nachtheile einer Auf
fassung, die die Einheitlichkeit eines aus vielen Theilbetriebcn bestehenden Ge-
sammtbetriebes zu sehr betont, in besonders hohem Maße hervorgetreten sein.
Das Reichs-Dersicherungsamt hat die Frage, ob selbstständiger Betrieb
oder unselbstständiger Nebenbetrieb eines an einem anderen Orte befindlichen
Hauptbetriebes, in der Rev.Entsch. vom 11. Juni 1891 Nr. 35 (SI. N. f. I. u. AB.
1891 S. 150) wegen eines in einer Ortschaft des Königreichs Sachsen wohn
haften und von dort aus den Vertrieb von Bibeln betreibenden Bibelboten
der Britischen Bibelgesellschaft in Berlin entschieden, und zwar dahin,
daß keine Umstände vorliegen, wonach am Beschäftigungsorte des Bibelboten
ein selbstständiger Betrieb anzunehmen ist, sondern daß der Bibelbote als in
dem in Berlin befindlichen Betriebe der Bibelgesellschaft beschäftigt zu be
handeln ist.
W Wegen der Beschäftigung von Inländern im Auslande
vergl. Sinnt. V 5, 7 S. 165, 167.
IO. Wegen der Beschäftigung im Jnlande in Betrieben, welche
im Auslande belegen sind, vergi. Anni. V 3 S. 163 und VI 26 bis 32
S. 194 ff.