Full text: Grundteilungsgesetz

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bedeute. – Es werde hier gesagt, der Vertrag sei gültig, 
und troßdem werde ihm jede Wirkung abgesprochen. 
Der Untersstaatssekretän des dJustiz- 
ministeriums bezog sich auf die schriftliche Antwort 
der Staatsregierung zu 44 Nr 2. Das VWesentliche 
dieser Antwort beruhe darin, daß das Verbot sich nicht 
gegen das Rechtsgeschäft, sondern gegen einen Teilnehmer 
am Rechtsgeschäft richte. 
Es sei gewiß richtig, daß die Streichung der Worte 
„des Regierungspräsidenten“ in § 1 die Konsequenz 
haben müsse, daß sie auch hier gestrichen würden. Daraus 
folge aber noch nicht, daß auch die Worte „nach seiner 
Entscheidung“ fortzufallen hätten. Denn es sei in dem 
Entwurf Wert darauf gelegt, den Grundbuchrichter nicht 
mit der Entscheidung zu belasten, ob ein genehmigungs- 
pflichtiges Geschäft vorliege oder nicht. Dafür würde es 
ihm in den meisten Fällen gang an Unterlagen fehlen. 
Die Fassung müßte allerdings geändert werden, es müßte 
gesagt werden „nach Entscheidung der zur Genehmigung 
zuständigen Behörde. Wer das sein werde, werde sich 
bei der zweiten Lesung herausstellen. 
Der ssechzehnte Redner hielt im Interesse des 
Grundbuchrichters eine Klarstellung nach zwei Richtungen 
für erwünscht. Der Grundbuchrichter solle, wenn er die 
betreffende Nachricht vom Landrat erhalten habe, die ge- 
trennte Veräußerung nicht ohne weiteres, sondern nur auf 
Grund des Nachweises usw in das Grundbuch eintragen. 
Aus diesem Wortlaut entnehme er, daß der Grundbuch- 
richter verpflichtet sei, die Auflassung entgegenzunehmen, und 
dann nurdieCintragungbeanstandenmüsse. Aberdanndürfte 
wohl der § 18 der Grundbuchordnung eingreifen, wonach er 
in solchem Falle eine Frist seßen müsse, innerhalb deren das 
Hindernis beseitigt werden müsse, widrigenfalls die Ab- 
lehnung erfolge. 
In vielen Fällen werde die Sache so liegen, daß der 
Landrat schon ersahren habe, daß durch einen Grund- 
stücksvermiltler das Grundstück an die und die neuen Er- 
werber veräußert worden sei, dann würden diese neuen Er- 
werber auch schon in der Benachrichtigung des Grundbuch- 
amtes aufgeführt, und der Grundbuchrichter werde 
wissen, welche Auflassungen er beanstanden solle, und 
welche nicht. Aber die Sache könne auch anders liegen. 
Wenn der Landrat nur erfahren habe, daß ein Eigen- 
tümer unter Vermittlung eines gewerbsmäßigen Grund- 
stücksvermittlers sein Grundstück parzellieren wolle, so 
könne er nach Satz 2 des § 6 auch schon dem Grund- 
buchamt Mitteilung machen. Die Mitteilung würde 
dann nur dahin gehen, daß der bisherige Eigentümer 
beabsichtige, mit Hilfe des und des Vermittlers sein 
Grundstück zu zerschlagen. Nun komme vielleicht ein 
paar Tage darauf der Eigentümer mit einem Erwerber, 
lege vielleicht auch einen notariellen Vertrag vor, in dem 
aber der Grundstücksvermittler natürlich nicht genannt sei. 
Solle dann der Grundbuchrichter eine Prüfung vornehmen, 
ob dieser Vertrag durch Vermittlung des Vermittlers zu- 
stande gekommen sei (wozu ihm eigentlich die Möglichkeit 
fehle), oder solle er ohne weiteres ablehnen? Treffe 
leßteres zu, so sei die Folge, daß in dem Falle, wenn 
die Genehmigung nachher versagt werde, der Grundstücks- 
eigentümer gar nicht mehr in der Lage sei, überhaupt 
einen Teil seines Grundbesites zu veräußern. Denn 
wenn die Genehmigung versagt sei, bleibe diese Sperre 
ohne weiteres bestehen. 
Der Unt erstaatssekretär des Justizministe- 
riums erwiderte, wenn eine Erklärung des Landrats 
vorliege, wonach ein bestimmtes Grundstück zerschlagen 
werden solle, dann sei das Grundbuch gesperrt, bis diese 
Erklärung des Landrats wieder beseitigt sei. Es sei 
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