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und würden alle möglichen Schliche anwenden, um geset-
lichen Vorschriften, die ihnen unbequem seien, auszu-
weichen. Wenn die Vermittler von Strafe freiblieben,
würden die Grundstückshändler es stets so einrichten
daß sie nur als Vermittler erschienen.
Das vierte Kommissionsmitglied stimmte
den Bedenken gegen den Antrag 34 zum Teil zu und
empfahl eine kürzere und allgemeinere Fasssung, indem
etwa gesagt werde: „Ein Grundstückshändler oder -ver-
zzittle:. derhen Bestimmungen des §1 zuwiderhandelt“ usw.
wird bestraft.
Wenn der Antrag 34 zwischen Vorsat und Fahr-
lässigkeit keine Unterscheidung mache, so habe das doch
eine gewisse innere Begründung, indem es sehr schwer
sein werde, zu beweisen, ob etwas vorsätzlich geschehen
sei. Man werde in dem einen oder anderen Falle der
Auffassung zuneigen können, daß eine Vorsätlichkeit oder
aber daß eine Fahrlässigkeit vorgelegen haben könnte,
aber ein positiver Nachweis werde sich dafür meist nicht
ergeben. Es empfehle sich daher vielleicht, diese Begriffs-
bestimmung wegzulassen und durch eine nach beiden
Seiten möglichst ausgedehnte Strafzumessung dem prak-
tischen Bedürfnisse Rechnung zu tragen.
Mit Recht sei gesagt worden, es werde meist Streit
darüber sein, ob eine Gütervermittlung im Sinne des
§ 1, d. h. eine gewerbsmäßige Vermittlung, stattgefunden
habe oder nicht. Selbstverständlich müsse im Strafverfahren
der Strafrichter darüber entscheiden. Anders aber liege es hin-
sichtlich der zivilrechtlichen Fragen. Wenn der Landrat auf
Grund des § 6 das Grundbuch gesperrt habe und nun
der Grundstücksvermittler oder derjenige, der auflassen
wolle, behaupte, die Vorausseßzung des § 1 liege nicht
vor, eine Vermittlung durch einen gewerbsmäßigen
Grundsstücksvermittler habe überhaupt nicht stattgefunden,
so entstehe die Frage, wer in diesem Streitfalle darüber
entscheiden solle, ob die Schließung des Grundbuchs durch
den Landrat gerechtfertigt sei oder nicht. Er bitte die
Staatsregierung um Auskunft hierüber.
Weiter wenn der Landrat eine Mitteilung gemäß §6 an
den Grundbuchrichter habe gelangen lassen, so trete, gleichviel
ob nun später die Sperrung des Grundbuchblattes beseitigt
werden könne oder nicht, zweifellos sehr leicht eine große
Verzögerung des ganzen Geschäftes ein. Es könnten dann
sehr weitgehende Schadenersaßansprüche erhoben werden,
in erster Linie natürlich gegen denjenigen Beamten, der die
Sperrung des Grundbuchblattes veranlaßt habe. Nun
werde von der vorgesetzten Behörde der Konflikt erhoben
werden. Aber das Oberverwaltungsgericht werde, wenn
der Sachverhalt geprüft worden ssei und sich erweise, daß
eine Grundstücksvermittlung im Sinne des ß§ 1 nicht vor-
gelegen habe, doch wohl entscheiden, daß der betreffende
Beamte sich nicht innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefug-
nisse bewegt habe. Es sei eine sehr ernste Frage, wie der
Beamte gegenüber einem solchen Regreß stehe.
Der Unteorstgatssekretär des. Justiz-
Pz rut Gut ruh te stehung es
folgte Zweck nicht erreicht; denn wenn das Geset nichts
darüber sage, werde der Richter zu dem Ergebnis
kommen, daß nur Vorsatz strafbar sei. Wenn der Zweck
erreicht werden solle, Vorsat und Fahrlässigkeit
gleich zu behandeln, müßte ausdrücklich gesaat werden:
„vorsätlich oder fahrlässig“.
Er verkenne nicht, daß Zweifel über den Tatbestand
der strafbaren Handlung möglich seien. Trotzdem empfehle
er, den § 7 der Regierungsvorlage anzunehmen. Denn
der Grund zu dem Bedenken liege in der Fassung des
§ 1 und dieser ssei von der Kommilsion bereits an-