Full text: Grundteilungsgesetz

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und würden alle möglichen Schliche anwenden, um geset- 
lichen Vorschriften, die ihnen unbequem seien, auszu- 
weichen. Wenn die Vermittler von Strafe freiblieben, 
würden die Grundstückshändler es stets so einrichten 
daß sie nur als Vermittler erschienen. 
Das vierte Kommissionsmitglied stimmte 
den Bedenken gegen den Antrag 34 zum Teil zu und 
empfahl eine kürzere und allgemeinere Fasssung, indem 
etwa gesagt werde: „Ein Grundstückshändler oder -ver- 
zzittle:. derhen Bestimmungen des §1 zuwiderhandelt“ usw. 
wird bestraft. 
Wenn der Antrag 34 zwischen Vorsat und Fahr- 
lässigkeit keine Unterscheidung mache, so habe das doch 
eine gewisse innere Begründung, indem es sehr schwer 
sein werde, zu beweisen, ob etwas vorsätzlich geschehen 
sei. Man werde in dem einen oder anderen Falle der 
Auffassung zuneigen können, daß eine Vorsätlichkeit oder 
aber daß eine Fahrlässigkeit vorgelegen haben könnte, 
aber ein positiver Nachweis werde sich dafür meist nicht 
ergeben. Es empfehle sich daher vielleicht, diese Begriffs- 
bestimmung wegzulassen und durch eine nach beiden 
Seiten möglichst ausgedehnte Strafzumessung dem prak- 
tischen Bedürfnisse Rechnung zu tragen. 
Mit Recht sei gesagt worden, es werde meist Streit 
darüber sein, ob eine Gütervermittlung im Sinne des 
§ 1, d. h. eine gewerbsmäßige Vermittlung, stattgefunden 
habe oder nicht. Selbstverständlich müsse im Strafverfahren 
der Strafrichter darüber entscheiden. Anders aber liege es hin- 
sichtlich der zivilrechtlichen Fragen. Wenn der Landrat auf 
Grund des § 6 das Grundbuch gesperrt habe und nun 
der Grundstücksvermittler oder derjenige, der auflassen 
wolle, behaupte, die Vorausseßzung des § 1 liege nicht 
vor, eine Vermittlung durch einen gewerbsmäßigen 
Grundsstücksvermittler habe überhaupt nicht stattgefunden, 
so entstehe die Frage, wer in diesem Streitfalle darüber 
entscheiden solle, ob die Schließung des Grundbuchs durch 
den Landrat gerechtfertigt sei oder nicht. Er bitte die 
Staatsregierung um Auskunft hierüber. 
Weiter wenn der Landrat eine Mitteilung gemäß §6 an 
den Grundbuchrichter habe gelangen lassen, so trete, gleichviel 
ob nun später die Sperrung des Grundbuchblattes beseitigt 
werden könne oder nicht, zweifellos sehr leicht eine große 
Verzögerung des ganzen Geschäftes ein. Es könnten dann 
sehr weitgehende Schadenersaßansprüche erhoben werden, 
in erster Linie natürlich gegen denjenigen Beamten, der die 
Sperrung des Grundbuchblattes veranlaßt habe. Nun 
werde von der vorgesetzten Behörde der Konflikt erhoben 
werden. Aber das Oberverwaltungsgericht werde, wenn 
der Sachverhalt geprüft worden ssei und sich erweise, daß 
eine Grundstücksvermittlung im Sinne des ß§ 1 nicht vor- 
gelegen habe, doch wohl entscheiden, daß der betreffende 
Beamte sich nicht innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefug- 
nisse bewegt habe. Es sei eine sehr ernste Frage, wie der 
Beamte gegenüber einem solchen Regreß stehe. 
Der Unteorstgatssekretär des. Justiz- 
Pz rut Gut ruh te stehung es 
folgte Zweck nicht erreicht; denn wenn das Geset nichts 
darüber sage, werde der Richter zu dem Ergebnis 
kommen, daß nur Vorsatz strafbar sei. Wenn der Zweck 
erreicht werden solle, Vorsat und Fahrlässigkeit 
gleich zu behandeln, müßte ausdrücklich gesaat werden: 
„vorsätlich oder fahrlässig“. 
Er verkenne nicht, daß Zweifel über den Tatbestand 
der strafbaren Handlung möglich seien. Trotzdem empfehle 
er, den § 7 der Regierungsvorlage anzunehmen. Denn 
der Grund zu dem Bedenken liege in der Fassung des 
§ 1 und dieser ssei von der Kommilsion bereits an-
	        
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