Full text: Probleme der Wirtschaftsgeschichte

V. Die Motive der Zunftbildung im deutschen Mittelalter. 285 
voluntas der Innungsmitglieder abhängig. Der Tulner Flei- 
scherbrief von 1237 (§ 4) sucht das Einkommen des zunftmäßigen 
Fleischers gegenüber dem jüdischen Schächter zu sichern, und 
die gleiche Quelle enthält bereits eine Andeutung über die 
Konkurrenz der Landhandwerker. 
Lösch will den Zunftzwang ursprünglich nur dazu bestimmt 
sein lassen, alle Gewerbegenossen der Zunft zuzuführen!). 
Tatsächlich bilden „ursprünglich" Beitrittszwang und Fern- 
haltung unhequemer Konkurrenz wohl nirgends Gegensäte, 
während in späterer Zeit?) gelegentlich die Obrigkeit den Bei- 
trittszwang gegen die Wünsche der Handwerker geltend macht. 
Natürlich ist mir bekannt, daß die Fernhaltung unbequemer 
Konkurrenz meistens nur relative Verwirklichung findet, und 
daß wir im Lauf der Zeit eine Steigerung der exklusiven Ten- 
denz beobachten können?). 
Lösch (S. 55) meint ferner, daß sich bei den Kaufleute- 
zünften „ausschließende Tendenzen weit stärker und früher 
geltend gemacht haben“ als bei den Handwerkerzünften. Wenn 
er sich darauf beruft, daß in Köln schon im Jahre 1103 den aus- 
wärtigen Kaufleuten der Detailhandel außerhalb der drei Jahr- 
märkte untersagt ist, so handelt es sich hierbei doch nur um einen 
Satz des städtischen Gästerechts, nicht um ein entsprechendes 
Vorrecht einer einzelnen Kölner Zunft. Allen Gewerbetreiben- 
den in Köln kam der Ausschluß des Detailhandels der Fremden 
zustatten. Wer sind denn in der mittelalterlichen Stadt die 
Detailhändler? Der Mehrzahl nach sind es die Handwerker, 
denen, von vorübergehenden Ausnahmen abgejehen, der Ver- 
kauf der durch sie selbst hergestellten Waren garantiert war. Das 
Verbot von 1103 kam also den Kölner Handwerkern nicht weniger 
zustatten als etwa den Gewandschneidern und Krämern. Zu 
den mittelalterlichen „Kaufleuten“ sind eben die Handwerker 
1) Lösch S. 53 f. u. 66. 
2) Val. Keutgen, Urkunden S. 442 g 6. 
s) Ich habe ja selbst das Gästerecht als relativ junges historisches 
Produkt erwiesen. Val. oben S. 240.
	        
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