Full text: Grundteilungsgesetz

(z 2 
haupt nicht oder nur bei kleinen Stellen vorhanden, in 
denen das Haus die Hauptsache sei. In diesem Falle sei 
allerdings nicht ausgeschlossen, daß außer dem Grundstück, 
auf dem das Haus stehe, noch ein Garten oder eine sonstige 
kleine Parzelle dem Erbbaurecht unterliege. Wollte man 
aber die Begründung eines Nutungsrechts an einem 
größeren Grundstück, das landwirtschaftlich benutzt werden 
solle, in die Form des Erbbaurechtes kleiden, um das 
Geseß zu umgehen, so würde gar kein dingliches Recht 
entstehen; denn das Erbbaurecht sei nur das veräußerliche 
und vererbliche Recht, auf einem Grundstück ein Bauwerk 
zu haben, und wenn es auch nach § 1013 BGB. auf die 
Benutzung eines für das Bauwerk nicht erforderlichen 
Teiles des Grundstücks erstreckt werden könne, so dürfe 
es sich hierbei doch nur um Flächen nebensächlicherer Art 
handeln. Ein veräußerliches und vererbliches Recht auf 
Benutzung eines landwirtschaftlichen Grundstücks kenne 
das BGB. nicht. Ein solches Recht wäre ein Erbpacht- 
recht. Cin Erbpachtrecht könne nach Artikel 63 EG. 
BGB. nur durch Landesrecht geschaffen werden; Preußen 
habe aber von diesem Vorbehalte keinen Gebrauch gemacht. 
Es sei auch der Fall erwähnt worden, daß der Grund- 
stückshändler das Grundstück im Wege der Bwangsver- 
steigerung erwerbe und alsdann veräußere. Ein solcher 
Grundstückshändler falle ohne weiteres unter das Geset. 
Der § 2 nehme den Grundstückshändler, der selber Eigen- 
tümer sei, nur dann aus, „wenn er die Besitung als 
Erbe oder Vermächtnisnehmer erworben hat“. Habe er 
sie auf andere Weise erworben, so sei er den Bestimmungen 
des Gesetzes unterworfen. 
Endlich sei gefragt worden, wie es stehe, wenn ein 
nicht in Preußen wohnender Grundstückshändler in Preußen 
parzelliere. Hierauf sei zunächst zu erwidern, daß das 
Gesetz auch in diesem Falle keineswegs wirkungslos sein 
würde; denn die Vorschrift des § 9, wonach das Grund- 
buchamt, wenn es von einer beabsichtigten Zerschlagung 
durch den Landrat Kenntnis erhalte, die getrennte Ver- 
äußerung nur nach Nachweis der Genehmigung eintragen 
dürfe, finde unzweifelhaft auch dann Anwendung, wenn 
der Gründstückshändler sich im Auslande befinde. Es 
könne nur in Frage kommen, ob auch die strafrechtlichen 
Bestimmungen in diesem Falle gelten würden. Diese 
Frage zu entscheiden, werde natürlich Sache der Recht- 
sprechung sein. Es sei jedoch zu betonen, daß, auch wenn 
der Grundstückshändler außerhalb Preußens wohne und 
sein Gewerbe normalerweise im Auslande betreibe, es 
doch vielfach so sein werde, daß er, wenn er in Preußen 
parzellieren wolle, gewerbsmäßige Handlungen in Preußen 
vornehmen müsse; und wenn er das tue, so unterliege er 
auch den Strafbesstimmungen des preußischen Gesetzes. 
Ein dreizehntes Kommissionsmitglied erwiderte 
dem Minilter, es treffe zwar zu, daß der Deutsche Landwirt- 
schaftsrat und auch das Landesökonomiekollegium sich für 
das Genehmigungsrecht ausgesprochen hätten, der Deutsche 
Landwirtschastsrat aber doch nur in sehr unbestimmter 
Form. Auf die Resolutionen solcher Körperschaften werde 
aber wohl nicht immer ein so großes Gewicht zu legeu 
sein. Eine Resolution sei ja noch kein Geset, und über- 
dies hätten die beiden erwähnten Korporationen auch schon 
Beschlüsse gefaßt, die seinen Beifall nicht gefunden hätten 
tt auch nicht immer den Beifall der Staatsregierung 
änden. 
Feste Grundsätze für die Genehmigung aufzustellen, 
würde auch seinen Anschauungen entsprechen; aber er wäre 
sehr dankbar, wenn aus der Kommission Richtlinien für 
die festen Grundsäße gegeben würden. Er habe solche 
noch nicht ausfindig machen können. Das werde auf große 
Schwierigkeiten stoßen.
	        
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