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haupt nicht oder nur bei kleinen Stellen vorhanden, in
denen das Haus die Hauptsache sei. In diesem Falle sei
allerdings nicht ausgeschlossen, daß außer dem Grundstück,
auf dem das Haus stehe, noch ein Garten oder eine sonstige
kleine Parzelle dem Erbbaurecht unterliege. Wollte man
aber die Begründung eines Nutungsrechts an einem
größeren Grundstück, das landwirtschaftlich benutzt werden
solle, in die Form des Erbbaurechtes kleiden, um das
Geseß zu umgehen, so würde gar kein dingliches Recht
entstehen; denn das Erbbaurecht sei nur das veräußerliche
und vererbliche Recht, auf einem Grundstück ein Bauwerk
zu haben, und wenn es auch nach § 1013 BGB. auf die
Benutzung eines für das Bauwerk nicht erforderlichen
Teiles des Grundstücks erstreckt werden könne, so dürfe
es sich hierbei doch nur um Flächen nebensächlicherer Art
handeln. Ein veräußerliches und vererbliches Recht auf
Benutzung eines landwirtschaftlichen Grundstücks kenne
das BGB. nicht. Ein solches Recht wäre ein Erbpacht-
recht. Cin Erbpachtrecht könne nach Artikel 63 EG.
BGB. nur durch Landesrecht geschaffen werden; Preußen
habe aber von diesem Vorbehalte keinen Gebrauch gemacht.
Es sei auch der Fall erwähnt worden, daß der Grund-
stückshändler das Grundstück im Wege der Bwangsver-
steigerung erwerbe und alsdann veräußere. Ein solcher
Grundstückshändler falle ohne weiteres unter das Geset.
Der § 2 nehme den Grundstückshändler, der selber Eigen-
tümer sei, nur dann aus, „wenn er die Besitung als
Erbe oder Vermächtnisnehmer erworben hat“. Habe er
sie auf andere Weise erworben, so sei er den Bestimmungen
des Gesetzes unterworfen.
Endlich sei gefragt worden, wie es stehe, wenn ein
nicht in Preußen wohnender Grundstückshändler in Preußen
parzelliere. Hierauf sei zunächst zu erwidern, daß das
Gesetz auch in diesem Falle keineswegs wirkungslos sein
würde; denn die Vorschrift des § 9, wonach das Grund-
buchamt, wenn es von einer beabsichtigten Zerschlagung
durch den Landrat Kenntnis erhalte, die getrennte Ver-
äußerung nur nach Nachweis der Genehmigung eintragen
dürfe, finde unzweifelhaft auch dann Anwendung, wenn
der Gründstückshändler sich im Auslande befinde. Es
könne nur in Frage kommen, ob auch die strafrechtlichen
Bestimmungen in diesem Falle gelten würden. Diese
Frage zu entscheiden, werde natürlich Sache der Recht-
sprechung sein. Es sei jedoch zu betonen, daß, auch wenn
der Grundstückshändler außerhalb Preußens wohne und
sein Gewerbe normalerweise im Auslande betreibe, es
doch vielfach so sein werde, daß er, wenn er in Preußen
parzellieren wolle, gewerbsmäßige Handlungen in Preußen
vornehmen müsse; und wenn er das tue, so unterliege er
auch den Strafbesstimmungen des preußischen Gesetzes.
Ein dreizehntes Kommissionsmitglied erwiderte
dem Minilter, es treffe zwar zu, daß der Deutsche Landwirt-
schaftsrat und auch das Landesökonomiekollegium sich für
das Genehmigungsrecht ausgesprochen hätten, der Deutsche
Landwirtschastsrat aber doch nur in sehr unbestimmter
Form. Auf die Resolutionen solcher Körperschaften werde
aber wohl nicht immer ein so großes Gewicht zu legeu
sein. Eine Resolution sei ja noch kein Geset, und über-
dies hätten die beiden erwähnten Korporationen auch schon
Beschlüsse gefaßt, die seinen Beifall nicht gefunden hätten
tt auch nicht immer den Beifall der Staatsregierung
änden.
Feste Grundsätze für die Genehmigung aufzustellen,
würde auch seinen Anschauungen entsprechen; aber er wäre
sehr dankbar, wenn aus der Kommission Richtlinien für
die festen Grundsäße gegeben würden. Er habe solche
noch nicht ausfindig machen können. Das werde auf große
Schwierigkeiten stoßen.