Full text: Grundteilungsgesetz

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sushto ze machten, als sie der Vorredner ausge- 
prochen habe. 
Wenn nun so häufig hingewiesen worden sei auf die 
schweren Eingriffe und Härten, die dieser Gesetzentwurf 
zur Folge haben würde, so bitte er nochmals, im Auge 
zu behalten, daß dieser ganze Entwurf in allen seinen 
Bestimmungen überhaupt dann erst in Wirksamkeit trete, 
wenn der in Frage kommende Eigentümer den Entschluß, 
sein Eigentum aufzugeben, verwirklicht habe. 
Solange der Eigentümer sich den Besitß seines Eigentums 
erhalten wolle, störe ihn der Gesetzentwurf in keiner 
Weise, und in allen Fällen, wo er die Absicht habe, 
seinen Besit im ganzen in andere Hände zu übergeben, 
werde er durch die Vorschriften des § 1 auch durchaus 
nicht berührt. Wenn man ernstlich innere Kolonisation 
betreiben und besonders im Ossten die Ansetzung von 
Bauern und ländlichen Arbeitern fördern wolle und auf 
der anderen Seite auch der überzeugung sei, daß im 
Westen eine gewisse Beschränkung der Zerschlagung des 
Grundbesitzes sich förderlich erweisen könnte, dann habe 
man alle Veranlassung, den Vorschlägen der Staats- 
regierung nachzugehen und sie wenigstens daraufhin zu 
prüfen, ob sie nicht in einer auch für die Staatsregierung 
erträglichen und wirksamen Form zum Gesetz erhoben 
werden könnten. 
Der Unterstaatssekretär des Finangministe- 
riums betonte die Notwendigkeit, dafür zu sorgen, daß 
die angesettten Leute auch wirtschaftlich bestehen könuten, 
daß sie aber andererseits auch angemessen dafür bezahlten. 
Nun dürfe nicht etwa bloß staatlich oder von Händlern 
und Yerschlagern kolonisiert werden, sondern es sei nötig, 
daß Gesellschaften wie die gemeinnützigen dazwischen 
treten; bereits zu Anfang der Debatte sei gesagt worden, 
es wäre jettt eigentlich allgemein anerkannt, daß die 
gemeinnützige Form der Siedlungsgesellschaften die richtige 
wäre, um die innere Kolonisation in die Hand zu nehmen. 
Nun sei es ihm nicht ganz erklärlich, warum 
einheitlih, von allen Parteien ausgesprochen worden 
sei, daß auch die gemeinnützigen Gesellschafsten der 
Genehmigungspflicht unterliegen sollten. Einzelne der 
Herren dürften vielleicht das Wirken dieser Gesellschaften 
nicht genügend kennen oder über ihre Organisation nicht 
ausreichend informiert sein. Der zehnte Redner habe 
z. B. gesagt, er sei zwar ein Gegner der Genehmigung, 
aber wenn die Genehmigung ausgesprochen würde, dann 
müßten auch die gemeinnützigen Gesellschaften unter die 
Genehmigung gestellt werden, weil der Staat so gut wie 
gar keinen Einfluß auf sie hätte. Nun ssei in dem von 
der Staatsregierung vorgelegten Material hinsichtlich der 
gemeinnützigen Siedlungsgesellschaften ausgeführt worden: 
Der Staat hat Sitz und Stimme im Aufsichts- 
rat. Ihm steht das Recht der Bestätigung der 
Wahlen des Vorsittenden des Aufsichtsrats und 
seines Stellvertreters und der Wahlen, der 
Anstellungsbedingungen und der Diiensstan- 
weisungen der Geschäftsführer zu. Er kann 
jederzeit Einsicht in die Bücher und die ge- 
samte Geschäftsführung der Gesellschaft nehmen. 
Ohne seine Zustimmung können die Satzungen 
nicht geändert werden. Er kann in gewissen 
Fristen die Auflösung der Gesellschaft verlangen; 
dann ist die Verwendung des nach Auszahlung 
der Stammeinlagen vorhandenen Gefellschafts- 
vermögens an seine Zustimmung gebunden. 
Einen maßgebenden Einfluß übt der Staat aber 
dadurch aus, daß die Landgesellschaften von ihm 
finanziell abhängen; er ist der Geldgeber für 
alle Bedürfnisse des Ansiedlungsgeschäfts (Renten- 
bankkredit, Zwischenkredit, Beihilfen).
	        
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