Full text: Völkerrecht und Landesrecht

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mehr gehören hierher. Es sind alles „privatrechtliche‘“ Geschäfte, 
die diesen ihren Charakter selbst dadurch nicht verlieren, dass 
sie in irgendwelchem Zusammenhange mit Staatsaufgaben höchster 
Bedeutung stehen.!) Hat das Völkerrecht für alles dies Normen 
aus einem Landesprivatrecht entnommen und aus welchem ? 
Schon der zweite Theil der Frage zeigt, wie schwierig die 
Antwort ist. Welches Privatrecht kann den Anspruch erheben, 
die Schatzkammer zu sein, aus der sich das Völkerrecht bereichert 
hat? Das römische? Es ist klar, dass eine allgemeine, 
dahin zielende Behauptung irrig sein muss. Es liegt ja nahe, 
etwas derartiges für den Fall anzunehmen, dass zwei Staaten 
mit einander kontrahiren, deren jeder, weil bei ihm römisches 
Recht gilt, sich als Fiskus im Privatrechtsverkehr, wenn er vor 
seinen Gerichten, etwa seinen Unterthanen gegenüber, Recht 
näbme, dem römischen Recht unterwerfen würde. Aber wie weit 
reicht heute der Kreis dieser Staaten? Wie käme man dazu, etwa 
auf den Vertrag europäischer Staaten mit Marokko, durch den sie 
dem Sultan Beiträge zur Unterhaltung des Leuchtthurms auf Kap 
Spartel zusichern ?), das römische Recht als anwendbar zu erklären ? 
Nein, man wird sagen müssen, dass nur dann die Normen eines 
bestimmten Landesprivatrechts auf solche wirthschaftliche Verträge 
anzuwenden sind, wenn die Staaten durch specielle Vereinbarung 
ein solches, sei es durch entsprechenden Hinweis, sei es durch 
sachliche Wiederholung der einschlagenden Regeln, bezeichnet 
haben.?) Dann liegt eben eine besondere und zwar im Zweifel 
auf einen individuellen Fall beschränkte Reception von Privat- 
recht vor. Das mag auch damn und wann ohne ausdrück- 
liche Festsetzung geschehen. Vielleicht wäre es anzunehmen, wenn 
in beiden Staaten das gleiche Privatrecht bezüglich der in Frage 
u. a. m. Wohlgemerkt, von den Staatsanleihen selbst spreche ich nicht; das 
sind keine völkerrechtlichen Geschäfte. 
1) Der Ausdruck „Staatsverträge privatrechtlichen Inhalts“ ist quellen- 
mässig. Vergl. deutsche Reichsverf. v. 28. März 1849, $ 9. Die Schweizer 
Bundesverf. bedient sich in demselben Zusammenhange der Bezeichnung „Ver- 
träge über Gegenstände der Staatswirthschaft“ (Verf. von 1848, art. 9; v. 1874, 
art. 9.) Der 8 8 der deutsch. Reichsverf. v. 1849, der den Art, 9 der Schweizer 
B.-Verf. v.. 1848 kopirt, sagt statt dessen „Gegenstände des Privatrechts.“ 
2) Vertrag vom 31. Mai 1865 (M.; N. R. G. XX. p. 350), 
3) In diesen Zusammenhang gehört vielleicht art. 23 der Wiener Schluss- 
akte v. 15. Mai 1820 (M. N. R. V. Dp. 466).
	        
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