Nr 035 A
einen Veräußerungsvertrag ohne vorherige Einholung der
Genehmigung oder ohne sich diese vorzubehalten, schließen
dürfe; er müsse allerdings nachher die Genehmigung einholen,
aber das ändere nichts daran, daß zunächst ein rechtsverbindlicher
Vertrag vorliege; und er brauche, ohne sich
strafbar zu machen, der Gegenpartei nichts davon zu
sagen, daß das Erfordernis der Genehmigung im Hintergrunde
stehe. Daher sei die Regelung des Entwurfs
vorzuziehen, wonach die Genehmigung vorher einzuholen
oder wenigstens in den Vertrag hineinzuschreiben sei:
„Dieser Vertrag wird nur geschlossen unter dem Vorbehalt
der Genehmigung“.
Gegen die Fassung des Antrags 17 sei auch noch
folgendes einzuwenden. Der Begriff der „Besitzung“ sei
ein wirtschaftlicher. Die Besitzung könne aus einem
Grundstück im grundbuchrechtlichem Sinne oder aus
mehreren solcher Grundstücke bestehen. Im zweiten Falle
könne eine Besitzung zerschlagen werden, ohne daß eine
Teilung vorliege, denn die Teilung sei eine rein grundbuchmäßige
Operation, das Bürgerliche Gesetzbuch verstehe
darunter die Zerlegung eines unter einer Nummer
im Grundbuch eingetragenen Grundstücks in mehrere
Nummern. Darum sei es nicht zutreffend, wenn der
Antrag 17 von der Teilung einer Besitzung spreche;
es sei vielmehr erforderlich, mit dem Entwurfe von einer
Zerschlagung der Besitzung zu reden.
Der erste Debatt enredner wandte sich gegen die
Ausführung des fünften Redners, daß der Artikel 119
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit
der ausdrücklichen Begründung eingebracht sei, daß er
nicht nur wirtschaftspolitische, sondern auch andere Ziele
habe, und rekapitulierte die Geschichte dieses Artikels.
Nur die Nr 2 und 3, betreffend die Teilung und die grundbuchliche
Zusammenschreibung von Grundstücken, sei vom
Bundesrat eingebracht worden mit der Bezugnahme auf
wirtschaftspolitische Gesichtspunkte, z. B. Zerschlagung von
Waldungen, also unter Berücksichtigung der Beschaffenheit
des Grundstücks. Im letzten Moment, kurz vor der
Abreise des Reichstags, sei ohne jede Begründung die
Bestimmung der Nr 1 hineingeschmuggelt worden. Jellinek
habe mit Recht darauf aufmerksam gemacht, daß diese
Bestimmung im Sachenrecht stehe, daß also nur mit Rücksicht
auf die sachliche Beschaffenheit des Grundstücks eine
Veräußerung beschränkt werden dürfe.
Den Kommentar von Niedner, auf den sich der Justizkommissar
berufen habe, halte es für ziemlich objektiv;
aber auch eine Autorität könne einmal irren, und wenn
Niedner das württembergische Gesetß als unbedenklich zulässig
zitiere, so sei er eben auf einem falschen Wege.
Außerdem müsse man die ganz en Ausführungen bei Niedner
in Betracht ziehen; Niedner stehe eben auf dem Standpunkt,
daß nur die objektive Beschaffenheit des Grundstücks
einen Grund zur Beschränkung der Veräußerung
abgeben könne.
Von dem positiven Inhalt des Artikels 119 sei bisher
nicht gesprochen worden. Die Regierung dürfe danach
auf Grund der Beschaffenheit einer bestimmten Art von
Grundstücken sagen: die und die Grundstücke, z. B.
Waldungen, seien nicht teilbar, seien nicht veräußerlich,
oder nur veräußerlich unter den und den Voraussezungen;
aber diese Voraussetzungen dürften niemals hergeholt
werden aus der Person des Erwerbers. Denn dann
würde das schon mit dem Freizügigkeitsgeset kollidieren.
Also es sei z. B. unzulässig, einen Grundstücksvermittler
mit Rücksicht auf seine Persönlichkeit in dem Erwerb von
Grundstücken zu beschränken. Di e Regierung habe allerdings
das Recht, zu erklären: dieses Grundstück darf
nicht veräußert werden, oder nicht in kleineren Parzellen
§7