Full text: Neuere Zeit (Abt. 2)

526 Einundzwanzigstes Buch. Zweites Kapitel. 
sitzenden des Stadtgerichts und den Stadtanwalt als Vertreter 
der Regierung im Stadtrate und Aufsichtsbeamten für den 
Vollzug der landesfürstlichen Verordnungen. Daneben war 
im Mittelalter der Stadtrat als eine freie autonome Behörde 
entwickelt worden. 
Da machte nun schon Kaiser Maximilian im Jahre 1517 
die Bestätigung der Wahlen der Mitglieder des Stadtrates 
und des Bürgermeisters von einer Untersuchung der Regierung 
darüber abhängig, ob die Gewählten auch zu „solchen Aembtern 
geschickt, nutzlichen und guet“ seien. Und 1526 erließ dann 
Ferdinand J. eine Stadtordnung, die die städtische Autonomie 
und vor allem die freie bürgerliche Entwicklung aufs ärgste 
unterband, die aber gleichwohl bis zur Regelung des Wiener 
Magistrats durch Kaiser Josef II. im Jahre 17883 in Kraft 
geblieben ist. Hiernach wurden die zwölf Beisitzer des Stadt⸗ 
gerichts von nun ab vom Landesfürsten frei ernannt; bestand 
ferner der eigentliche Stadtrat aus zwölf Personen, welche 
aus der Mitte der behausten Bürger, die aber kein Handwerk 
betreiben durften, genommen wurden; trat endlich neben den 
Stadtrat ein weiterer Rat von 76 Personen, zu dem die 
Handwerker freilich Zutritt hatten, der aber, dem Stadtrat 
untergeordnet, von diesem nur in außerordentlichen Fällen 
herbeigezogen wurde. Hört man nun noch, daß die Ergänzung 
dieser Körperschaften von im ganzen 100 Personen durchaus 
aristokratisch und nach dem Grundsatze der Inzucht erfolgte, 
zudem auch noch vom Landesfürsten abhängig war, so begreift 
man, daß unter solchen gebundenen Lebensformen ein frohes Er⸗ 
blühen wahrhaft bürgerlicher Interessen nicht zu erhoffen war. 
Die Wiener Verfassung wurde aber im allgemeinen vor⸗ 
bildlich nicht bloß für die Städte der altösterreichischen Lande, 
deren kleinere nicht einmal einen autonomen Bürgermeister, 
sondern statt dessen einen königlichen Richter besaßen, sondern 
seit dem Aufstande von 1547 auch für die böhmischen und 
nach der Schlacht am Weißen Berge auch für die mährischen 
Städte; namentlich wurde in Böhmen und Mähren ein Beamter 
nach Art des fürstlichen Stadtanwalts in Wien eingeführt,
	        
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