526 Einundzwanzigstes Buch. Zweites Kapitel.
sitzenden des Stadtgerichts und den Stadtanwalt als Vertreter
der Regierung im Stadtrate und Aufsichtsbeamten für den
Vollzug der landesfürstlichen Verordnungen. Daneben war
im Mittelalter der Stadtrat als eine freie autonome Behörde
entwickelt worden.
Da machte nun schon Kaiser Maximilian im Jahre 1517
die Bestätigung der Wahlen der Mitglieder des Stadtrates
und des Bürgermeisters von einer Untersuchung der Regierung
darüber abhängig, ob die Gewählten auch zu „solchen Aembtern
geschickt, nutzlichen und guet“ seien. Und 1526 erließ dann
Ferdinand J. eine Stadtordnung, die die städtische Autonomie
und vor allem die freie bürgerliche Entwicklung aufs ärgste
unterband, die aber gleichwohl bis zur Regelung des Wiener
Magistrats durch Kaiser Josef II. im Jahre 17883 in Kraft
geblieben ist. Hiernach wurden die zwölf Beisitzer des Stadt⸗
gerichts von nun ab vom Landesfürsten frei ernannt; bestand
ferner der eigentliche Stadtrat aus zwölf Personen, welche
aus der Mitte der behausten Bürger, die aber kein Handwerk
betreiben durften, genommen wurden; trat endlich neben den
Stadtrat ein weiterer Rat von 76 Personen, zu dem die
Handwerker freilich Zutritt hatten, der aber, dem Stadtrat
untergeordnet, von diesem nur in außerordentlichen Fällen
herbeigezogen wurde. Hört man nun noch, daß die Ergänzung
dieser Körperschaften von im ganzen 100 Personen durchaus
aristokratisch und nach dem Grundsatze der Inzucht erfolgte,
zudem auch noch vom Landesfürsten abhängig war, so begreift
man, daß unter solchen gebundenen Lebensformen ein frohes Er⸗
blühen wahrhaft bürgerlicher Interessen nicht zu erhoffen war.
Die Wiener Verfassung wurde aber im allgemeinen vor⸗
bildlich nicht bloß für die Städte der altösterreichischen Lande,
deren kleinere nicht einmal einen autonomen Bürgermeister,
sondern statt dessen einen königlichen Richter besaßen, sondern
seit dem Aufstande von 1547 auch für die böhmischen und
nach der Schlacht am Weißen Berge auch für die mährischen
Städte; namentlich wurde in Böhmen und Mähren ein Beamter
nach Art des fürstlichen Stadtanwalts in Wien eingeführt,