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II. Zivilrecht.
der Rechtsgeschichte zuerst die tiefere Idee zu Grunde, daß sie das Recht als Ausfluß des
nationalen Lebens wesentlich in seinem organischen Zusammenhange mit diesem aufzufafsen
und danach bei jedem Volke in der besonderen historischen Entwicklung und nationalen
Eigentümlichkeit seiner Ideen zu erkennen habe. Auch hier standen, wie früher in Frank—
reich, die neuen rechtshistorischen Studien in enger Verbindung mit dem Aufschwunge
der philologischen und allgemein historischen Studien, namentlich waren Niebuhrs
Untersuchungen von maßgebendem Einflusse. Eine ganz besondere Bedeutung gewann die
Auffindung der Institutionen des Gajus im Jahre 181612. Die reichen Enthüllungen,
die sie für alle Teile des Rechts, namentlich den Prozeß, brachten, gaben der Rechts—
geschichte vielfach geradezu neue Grundlagen. Sie riefen dadurch zunächst eine unendliche
Masse von Einzeluntersuchungen hervor?. Für die Gegenwart erwächst allmählich die
zwiefache Aufgabe, einmal: die Eigentümlichkeit des römischen Rechtsgeistes nach seinen
allgemeinen Grundideen aus der Fülle der Einzeltatsachen zu entwickelns, und sodann:
das römisch- italische Rechtsleben in seinem Zusammenhange mit dem indogermanischen
zu erfassen und den Versuch einer Vergleichung der latinischen Staats- und Rechts-
bildung in ihren Grundlagen mit der indischen, griechischen und germanischen zu unter—
nehmen. Bisher steht diese Forschung noch in den schwachen, zum Teil unerfreulichen
Anfängen?.
Bei den Gesamtdarstellungen der römischen Rechtsgeschichte ist die Scheidung der
zußeren und inneren Geschichte allgemein beibehalten. Hugos hatte zwar einen Versuch
gemacht, beide zu verbinden und nach Perioden synchronistisch darzustellen. Indessen hat
die Schwierigkeit und Unbequemlichkeit dieser an sich allerdings richtigen Methode wieder
zur Trennung geführt, jedoch in der Weise, daß die Quellengeschichte in Verbindung mit
der Staatsverfafsung nach Perioden dargestellt, die innere Geschichte der Rechtsinstitute
selber aber nach den Teilen des Systems geordnet und für jedes selbständig gegeben wird.
Häufig wird die ganze Geschichte daher mit einer institutionenmäßigen Darstellung des
Systems selber verbundene, doch gibt es auch rein historische Darstellungen“?. Alle diese
1Näheres darüber unten 8 54.
3 Ein vbesonderes Hrgan dafür war von 1815-1850 die von Savigny, Eichhorn u.
—AD— 1861 ist es die
don Ru dorff, Bruns, Roth, Mexkel und Böhlau gegründete Zeitschr. für Rechtsgeschichte,
13 Bde.; Fortsetzung: Zeitschrift (d. Savignystiftung) für Nechtsgeschichte von Bruns, Roth),
Bekker' (Gohlau, Pernicen, Shyröder, Brunner, Nitteis, Stuütz, 22 Bde.
Das Hauptwerk ist; Jhexring, Geist des röm. Rechts auf den perschiedenen Stufen seiner
Entwicklung. Seit 1882; Bd. 1-34 (unvollendet); 4. Aufl. 1881288. Val. Arnohdd, Kultur und
Rechtsleben. 1865; Kultur und Recht der Römer. 1868.
gSierher gehören: Schmidt, Der prinzipielle Unterschied zwischen dem röm. und germ.
Rechte. 1838. Hahn, Die materielle Übereinstimmung der röm. und germ. Rechtsprinzipien. 1856.
In anderem Sinne (Konstruktion urrechtlicher Anschauungen auf rechtsvergleichender Grundlage):
B. W. Leist, Gräko⸗italische Rechtsgeschichte. 1884; Altarisches ius gentium, 1889; Altarisches Jus
vne. 1802. Bucheler und Zitelmann, Das Recht von Gortyn. 1885. Ihering, Vor⸗
geschichte der Indoeuropäer. 1894. Freeman, Comparative politics. 1878. In diesem Kreise
hält sich auch noch: Fustel de Ooulanges, La cité antique. 14. Aufl. 1895. Weiter geht:
V. Sumner Maine, Ancient law. 1861. 7. Aufl. 1878; — early history of institutions.
18753 Karly law and custom. 18883. Noch mehr ausholend: Laveleye, Ureigentum, übersetzt
von Bücher. 1879. Semiten oder doch Mongolen könnte man fürs erste wohl beiseite lassen. Den
rechtsvergleichenden Studien dient die Ztschr. f. vergleichende Rechtswissenschaft feit 1878.
s Vehrb. d. Geschichte des röm. Rechts bis Justinian. 11 Auflagen. 1790 - 1832.
s So: Puschta, Kursus der Institutionen. J. Bd. äußere Gesch., 2. und 8. innere. Zuerst
1841; 10 Aufl. v. Krüger, 2 Bde. 1893. Burchardi, Lehrb. des röm. Rechts. 83 Bde. 1841
ois 1846. Rein, Das Vrivatrecht u. d. Civilprozeß d. Römer v. d. ältesten Zeit bis auf Justinian.
1836. 2. Aufl. 1888. Kuntze, Institutionen u. Geschichte d, röm. Rechts. 2 Bde. 1869. 2. Aufl.
1879. 1880. Baron, Geschichte des röm. Rechts. J. 1884. Girard, Manuel élé m. de dre. rom.
(83. 6d.) 1901. Guq, Les institutions juridiques des Romains. 2 Bde. 1891. 1902.
qWalter, Gesch. d. röm. Rechts. 1840. 8. Aufl. 1860. 2 Bde. Schulin, Lehrbuch d.
Geschichte d. RR. 1889. M. Voigt, Röm. Rechtsgeschichte, Z Bde. 1892. 1899. 1902. Unvollendet sind:
Zimmern, Geschichte d. röm. Privatrechts. 15u. 3. Bd. 1826. 209. Karlowa, Römische Rechts—
geschichte. 1. Bd. (Staatsrecht und Rechtsquellen) 1888. IIa (Privatrecht) 1901. Ein Grundriß
Nit Abersichten und Ausführungen: Danz, Lehrbuch d. Gesch. d. röm. Rechts. 2 Bde. 1840. 42.