II. Zivilrecht.
1. Die eine ist eine Art äußerer Rechtsgeschichte, die die Einleitung eines kleinen
Handbuches des Rechts (onchiridion) von S. Pomponius (unter Hadrian) bildete.
Sie zerfällt in drei Abschnitte: 88 14212 Rechtsquellen: eine Skizze der Entstehung und
Fortbildung des Rechtes durch Gesetz, wissenschaftliche Erörterung und Gewohnheit; & 18
dis 84 Reqchtspflege: die Amter in ihrem allmählichen Aufkommen mit besonderer Rück⸗
sicht auf die Rechtsprechung; 88 86 838 Rechtswissenschaft: ein Überblick von den Anfängen
bis in die Zeit Hadrians. Einen wirklichen Wert hat nur der letzte Abschnitt; er bildet
für uns fast die einzige Quelle für die Kenntnis der Juristen bis Pomponius. Die
beiden ersten Abschnitte enthalten neben richtiger Überlieferung eine Reihe grober Verstöße;
darum darf man auch den Angaben des dritten, die wir nicht kontrollieren können, nicht
ohne weiteres trauen.
2. Eine Art innerer Rechtsgeschichte enthalten die Institutionen des Gajus
(s. 8 54 f. ) insofern darin die einzelnen Rechtsinstitute in ihrer historischen Entwicklung
dargestellt sind.
Abgesehen hiervon muß man das Material für die römische Rechtsgeschichte
aus den gesamten Überbleibseln des römischen Altertums zusammensuchen?. Man kann
dabei die juristischen und die nichtjuristischen Quellen unterscheiden. Die ersteren sind:
a. die Gesetze (mit Einschluß der gesetzartigen Verfügungen des Senats, der Beamten
u. s. w.), soweit sie ihrem Wortlaute nach auf uns gekommen sind, was aus der älteren
Zeit sehr dürftig, aus der späteren Kaiserzeit ziemlich umfassend der Fall ist. Die Art
der Überlieferung ist verschieden, teils selbständig durch Original-Erztafeln, Inschriften,
Handschriften, teils mittelbar durch Zitate in Büchern. Das nähere darüber siehe unten
bei der Geschichte der Gesetzgebung selber?. b. Urkunden über einzelne Rechtsgeschäfte,
Verträge, Testamente, Urteile u. a. Davon sind einzelne wenige in den urspruͤnglichen
Wachs- oder Erztafeln erhalten, andere durch Inschriften und Schriftsteller; dazu tritt
die sich noch stets vergrößernde Zahl der in Egypten aufgefundenen Papyrusurkunden,
aus späterer Zeit auch noch einige Papyrus⸗ und Pergamenturkunden sonstiger
Herkunft?. e. Bücher der römischen Juristen; darüber siehe unten 8554 das Näheres.
Die nichtjuristischen Quellen sind die Inschriften auf Denkmälern, Münzen
u. s. w.s und die gesamte römische Literatur?“, sowie die spätere griechische, namentlich
Sie ist (vollständigz) in die Pandekten (1, 2, ) aufgenommen, aber mit starken Inter—
polationen. Besondere Ausgaben: Pomponii de origine iuris fragmentum rec. F. Osannus.
1848 (mit Erläuterungen). Schulin, Ad pandeéctarum tit. de orig. iuris eommentatio. 1876
mit bedenklichen Hypothesen). Vermutungen über die Quellen bei Sanio, Varroniana in den
Schriften der römischen Juristen. 1867.
2 Vgl. P. Krüger, Gesch. der Quellen u. Literatur d. röm. Rechts, 1888. Kipp, Quellen—
kunde des röm. Rechts, 1896.
s Eine Sammlung aller, auf uns gekommenen Gesetze u. dgl. bis ins dritte Jahrhundert
n. Chr. ist in den Fontes iuris Romani antiqui ed. Bruns (ed. VI. cur. Ph. Nommnsen et
O. Gradenwitæ, 1893) I p. 1 bis 258 enthalten. Die durch Inschriften überlieferten Gesetze
darin sind aus dem Corpus inscriptionum latinarum entnommen. Val. ferner P. F. Girard,
Textes de droit Rom. 2. é—d. (1895) p. 3-166.
Die durch Inschriften u. s. w. überlieferten, zur Zeit des Erscheinens bekannten, wichtigeren
Urkunden bis zum 8. Ihdt. sind in Bruns, Fontes J F 259 -380, Girar d, textes p. 721 -798,
gesammelt. Die späteren finden sich in: Iur. Rom. tabusae negot. soll. ed. Spangenberg. 1822.
b Alle UÜberreste von juristischen Schriften der Römer außer Justinians Institutionen und
Pandekten sind gesammelt, in: Hüschke, Turisprudentiae anteiustinianae quae supersunt.
Ed. VI. 1887. Collectio librorum iuris anteiustiani edd. Krüger, Mommsen, eee
mund. 8 Bde. 1899 (ed. IV). 1878. 18900. Gir ard, textes p. I69557.
é Die vollständige Sammlung wird das von der Berliner Akademie d. Wiss. veranstaltete
Dorpus inscriptionum latinarum enthalten, von dem seit 1863 Bd. 1-15b mit Suppl. (mehrere
Bände noch Wͤghsanrig erschienen sind. Eine Auswahl enthalten: Or e IIi, Ipnscr. lat. collectio,
II voll. 1828. Vol. III. ed. Henzen. 18566 Wilmanns, Exempla inscr. lat., II voll. 1873.
Dess au, Inscr. lat. selectae I. 1892.
Darüber s. Teuffel, Geschichte der röm. Literatur, 8. Aufl. 1875 (5. Aufl. von Schwabe,
1890). M. Schanz, Geschichte der röm. Literatur bis z. Gesetzgebungswerk Justinians (J. v. Müller,
Handbuch VIII) J. II (2. Aufl.). III. 1896—1901. Von einigen weniger verbreiteten Schriftstellern,
ge Festiug —— Scholiasten u. a, sind Auszüge des juristischen Inhalts zusammengestellt in
runus, Fontes. II.