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Gründungsbilauzen.
als Aktivum bzw. als Forderungsanspruch an die Gesellschafter
eingestellt.
Eröffnungsbilanz der G. m. b. H.
Übernommene Aktiva.
. .404 588,70
Übernommene Schulden .173 460,30
A Einzahlungskonto ,.
.. 9 717,90
Stammeinlage
270 000,—
B
.. 9 717,90
davon entfallen auf
C
.. 9 717 90
A
. . 67 500
D
,. 9 717,90
B
.67 500
C . . . .
. . . 67 500
D
. . , 67 500
VI. Bergrechtliche Gewerkschaften sind seit 1900 als Kaufleute
zur Bilanzziehung verpflichtet. Sie verfügen über kein Aktien
kapital, keine Stammeinlage. Das eigene Kapital wird durch
Zubußen und Rücklagen gebildet. Jeder Gewerke ist verpflichtet,
die für den Betrieb des Bergbaues oder die Erfüllung von Ver
bindlichkeiten der Gewerkschaft erforderlichen Einzahlungen in
unbegrenzter Höhe zu leisten. Doch kann der Gewerke der
Zubußeverpflichtung durch Verfügungstellen (Kaduzierung) sich
entziehen; die Zahlungsfähigkeit der Gewerken ist somit bei
Berechnung des Finanzbedarfes und seiner Deckung zu berück
sichtigen. Mitunter wird die Barzahlung der Ausbeute durch
Überlassung eigener oder der Obligationen von Tochtergesell
schaften ersetzt. Die Ausbeute, d. h. der Überschuß ist nicht
immer mit Gewinnausschüttung gleichbedeutend; sie kann Rein
gewinn oder Anteil an entbehrlichen flüssigen Mitteln sein. Die
Ausbeute wird nicht auf Grund der Bilanz, sondern regelmäßig
schon früher verteilt, gewöhnlich vierteljährlich, seltener monat
lich. Ist die Ausbeute größer als der Reingewinn, erscheint nicht
nur kein Reingewinn in der Bilanz, sondern der überschießende
Restbetrag wird vom Kapital abgeschrieben oder als Kapital-
tilgungs-Konto eingestellt. Ist die Ausbeute kleiner als der
Reingewinn, so schließt die Bilanz mit dem Restgewinn ab (ver
gleiche das Bilanzbeispiel S. 355 — Passivseite —, das über die
Art der Finanzierung unterrichtet).