thumbs: Bilanztechnik und Bilanzkritik

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Gründungsbilauzen. 
als Aktivum bzw. als Forderungsanspruch an die Gesellschafter 
eingestellt. 
Eröffnungsbilanz der G. m. b. H. 
Übernommene Aktiva. 
. .404 588,70 
Übernommene Schulden .173 460,30 
A Einzahlungskonto ,. 
.. 9 717,90 
Stammeinlage 
270 000,— 
B 
.. 9 717,90 
davon entfallen auf 
C 
.. 9 717 90 
A 
. . 67 500 
D 
,. 9 717,90 
B 
.67 500 
C . . . . 
. . . 67 500 
D 
. . , 67 500 
VI. Bergrechtliche Gewerkschaften sind seit 1900 als Kaufleute 
zur Bilanzziehung verpflichtet. Sie verfügen über kein Aktien 
kapital, keine Stammeinlage. Das eigene Kapital wird durch 
Zubußen und Rücklagen gebildet. Jeder Gewerke ist verpflichtet, 
die für den Betrieb des Bergbaues oder die Erfüllung von Ver 
bindlichkeiten der Gewerkschaft erforderlichen Einzahlungen in 
unbegrenzter Höhe zu leisten. Doch kann der Gewerke der 
Zubußeverpflichtung durch Verfügungstellen (Kaduzierung) sich 
entziehen; die Zahlungsfähigkeit der Gewerken ist somit bei 
Berechnung des Finanzbedarfes und seiner Deckung zu berück 
sichtigen. Mitunter wird die Barzahlung der Ausbeute durch 
Überlassung eigener oder der Obligationen von Tochtergesell 
schaften ersetzt. Die Ausbeute, d. h. der Überschuß ist nicht 
immer mit Gewinnausschüttung gleichbedeutend; sie kann Rein 
gewinn oder Anteil an entbehrlichen flüssigen Mitteln sein. Die 
Ausbeute wird nicht auf Grund der Bilanz, sondern regelmäßig 
schon früher verteilt, gewöhnlich vierteljährlich, seltener monat 
lich. Ist die Ausbeute größer als der Reingewinn, erscheint nicht 
nur kein Reingewinn in der Bilanz, sondern der überschießende 
Restbetrag wird vom Kapital abgeschrieben oder als Kapital- 
tilgungs-Konto eingestellt. Ist die Ausbeute kleiner als der 
Reingewinn, so schließt die Bilanz mit dem Restgewinn ab (ver 
gleiche das Bilanzbeispiel S. 355 — Passivseite —, das über die 
Art der Finanzierung unterrichtet).
	        
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