Full text: Niederlande

Ä() 
Bezeichnung der Waren 
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bemalte, verzierte oder aufgemachte Hufe, 
Hörner, Zähne, Früchte, Geweihe oder Muscheln; 
japanische Lackarbeiten; javanische Kupferar- 
beiten; balinessische Schmiede- und Holzschnitzer- 
arbeiten; Slöjd-[Kinderhand-]arbeiten; Brand- 
malereien; HZellenschmelzarbeiten [Cloissonné- 
waren]; Wajongpuppen saus Leder ge- 
stanzte, bemalte Menschenfiguren, indische 
Götter oder Zauberer darsstellend]); Zierate 
aus morgenländischen Tempeln; morgenlän- 
dische Rauchfässer; Sirihdosen, Sakehschalen; 
aus Speckstein geschnitzte Nippsachen; sowie 
andre ähnliche Waren, die in der Regel als 
Ausschmückungsgegenstände an Lampen, Wän- 
den oder Gesstellen aufgehängt oder auf Tische, 
Schreibtische, Stufengestelle [Etageren] oder 
Ofensimse oder in oder auch auf Büfetts, 
Schaukästen [Vitrinen] oder Glasschränke ge- 
stellt zu werden pflegen, gleichgültig ob diese 
Gegenstände wie Tabaktöpfe, Bonbondosen 
und Briefbeschwerer, gleichzeitig als Ver- 
wahrungsmittel [bergingsmiddel] oder als 
Gebrauchsgegenstand verwendet werden .... . 
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gefüllte Ziervasen oder Zierbecher (auch die 
für Grab- oder Giebelverzierung verwendeten); 
Spinnräder; Ofenschirme; Ofenbildchen [schoor- 
steenstukjes|] und andre ähnliche, lose auf 
den Fußboden zu stellende Gegenstände zum 
Ausschmücken von Zimmern, Sälen, Eingängen 
[portalen], Gängen, Gärten, Wintergärten, 
Balkonen, Freitreppen und Ausstellschränken, 
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mittels eines Hakens, einer Schraube oder auf 
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vt E UU TOT? die 
und Zusammensetzung mit Aquariumverzie- 
rungen übereinstimmen; alles, soweit diese 
Gegenstände ein Gewicht von 5 kg oder 
Weitger haben. .. u rte s sbs s r ö Us 
Sonderbestimmungen. 
1. Unter Beachtung der nachstehenden Be- 
stimmungen sind Aquarelle, Olgemälde und 
Zeichnungen auf Holz oder Malerleinwand, 
oder auch auf Papier oder andren zu Position 
97 gehörenden Stoffen, einzeln in Papier- 
oder Pappbildschuzrahmen [passe-partonut], 
oder in einer Umrahmung oder Einfassung, 
die, unter Außerachtlassung von Nägeln, Ver- 
bindungsschrauben, an der Rückseite angebrach- 
tem Papier und ähnlichen Gegenständen, aus- 
schließlich aus Holz oder Gips oder Holz und 
Gips angefertigt ist, zollfrei zur Einfuhr zu- 
zulassen, wenn sie je Stück einen Wert von 
5 Gulden oder mehr haben. ; 
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zufolge der darauf oder auf der Einrahmung 
oder Einfassung angebrachten Aufschriften, 
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hörender Hinweise, zu irgendeiner Anzeige, 
Mahnung oder Anpreisung dienen, oder bei 
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Wert 
Zoll 
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§7 
134 
B ez e i h nung der Waren 
denen der Wert der Einrahmung oder Ein- 
fassung den Wert des Eingerahmten oder Ein- 
gefaßten übersteigt. 
3. Bei der Anwendung von Teil I dieser 
Position und von Nr. 1 der Sonderbestim- 
mungen sind: 
a. Gegenstände, die nicht eingerahmt oder 
t tt tu Lerateceh-qu 
zeitig eingeführt werden, mit den ein- 
gerahmten oder eingefaßten Gegenständen 
gleichzustellen; 
Kakemonos (Rollgemälde [s. auch 85 
Sb. III. 13]), lediglich in der Breite 
mit sogenannten Rollhölzern versehen, 
und andre Gegenstände, die auf dieselbe 
Weise nur in der Breite mit hölzernen, 
metallenen oder andren Stangen ver- 
sehen sind, nicht als eingerahmt zu be- 
trachten; 
t Gent ve. wie sogenannte Peintures 
Bogaerts [s. 85 Sb. III. 13) u. dgl., 
die nur teilweise durch Malen oder 
Heichnen hergestellt sind, nicht mit Aqua- 
rellen, Ölgemälden und gßeichnungen 
gleichzustellen; 
als Malerleinwand alle vorbereiteten oder 
nichtvorbereiteten Gewebe und Stoffe zu 
betrachten, die ausschließlich aus Erzeug- 
nissen bestehen, die sich bei Verbrennung 
wie ein Erzeugnis pflanzlicher Art ver- 
alten. 
4. Pte. Ue, Ölgemälde und Zeichnungen, 
die nicht eingerahmt oder eingefaßt sind, und 
auch mit der dazugehörenden Einrahmung 
oder Einfassung gleichzeitig eingeführt werden, 
sind, soweit sie nicht zu Teil II dieser Position 
gehören, nach den Regeln der Position zu 
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angebracht ist. 
5. Wir behalten uns vor, durch allgemeine 
Verwaltungsverordnung und unter den er- 
forderlichen Sicherheitsmaßnahmen Aus- 
schmückungsgegenstände, die von öffentlich- 
rechtlichen oder für öffentlich-rechtliche Körper- 
schaften zur Verzierung von Plätzen, Straßen 
oder öffentlichen Gebäuden eingeführt werden, 
oder die eingeführt werden, um öffentlich- 
rechtlichen Körperschaften zu dem erwähnten 
Zwecke übertragen zu werden, vom Einfuhr- 
zoll zu befreien. 
Beförderungsmittel und Teile und Zu- 
behör dafür. 
I. Rollendes Material für Eisenbahnen und 
Straßenbahnen von allerhand Art (einschließ- 
lich des Materials für elektrische Straßen- 
bahnen, Schwebebahnen und ähnlichen Ma- 
terials); Kraftwagen und andre Beförderungs- 
mittel mit eigener Triebkrast; Fahrräder und 
Motorräder aller Art; sowie andre Beförde- 
rungsmittel auf Rädern, alle diese zur Be- 
förderung von Personen, Waren oder Kauf- 
mannsgütern (einschließlich der Rennwagen, 
Kranken- und Leichenwagen, der sogenannten 
Autopeds [Motorräder auf denen man nicht 
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