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Bezeichnung der Waren
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bemalte, verzierte oder aufgemachte Hufe,
Hörner, Zähne, Früchte, Geweihe oder Muscheln;
japanische Lackarbeiten; javanische Kupferar-
beiten; balinessische Schmiede- und Holzschnitzer-
arbeiten; Slöjd-[Kinderhand-]arbeiten; Brand-
malereien; HZellenschmelzarbeiten [Cloissonné-
waren]; Wajongpuppen saus Leder ge-
stanzte, bemalte Menschenfiguren, indische
Götter oder Zauberer darsstellend]); Zierate
aus morgenländischen Tempeln; morgenlän-
dische Rauchfässer; Sirihdosen, Sakehschalen;
aus Speckstein geschnitzte Nippsachen; sowie
andre ähnliche Waren, die in der Regel als
Ausschmückungsgegenstände an Lampen, Wän-
den oder Gesstellen aufgehängt oder auf Tische,
Schreibtische, Stufengestelle [Etageren] oder
Ofensimse oder in oder auch auf Büfetts,
Schaukästen [Vitrinen] oder Glasschränke ge-
stellt zu werden pflegen, gleichgültig ob diese
Gegenstände wie Tabaktöpfe, Bonbondosen
und Briefbeschwerer, gleichzeitig als Ver-
wahrungsmittel [bergingsmiddel] oder als
Gebrauchsgegenstand verwendet werden .... .
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gefüllte Ziervasen oder Zierbecher (auch die
für Grab- oder Giebelverzierung verwendeten);
Spinnräder; Ofenschirme; Ofenbildchen [schoor-
steenstukjes|] und andre ähnliche, lose auf
den Fußboden zu stellende Gegenstände zum
Ausschmücken von Zimmern, Sälen, Eingängen
[portalen], Gängen, Gärten, Wintergärten,
Balkonen, Freitreppen und Ausstellschränken,
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mittels eines Hakens, einer Schraube oder auf
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vt E UU TOT? die
und Zusammensetzung mit Aquariumverzie-
rungen übereinstimmen; alles, soweit diese
Gegenstände ein Gewicht von 5 kg oder
Weitger haben. .. u rte s sbs s r ö Us
Sonderbestimmungen.
1. Unter Beachtung der nachstehenden Be-
stimmungen sind Aquarelle, Olgemälde und
Zeichnungen auf Holz oder Malerleinwand,
oder auch auf Papier oder andren zu Position
97 gehörenden Stoffen, einzeln in Papier-
oder Pappbildschuzrahmen [passe-partonut],
oder in einer Umrahmung oder Einfassung,
die, unter Außerachtlassung von Nägeln, Ver-
bindungsschrauben, an der Rückseite angebrach-
tem Papier und ähnlichen Gegenständen, aus-
schließlich aus Holz oder Gips oder Holz und
Gips angefertigt ist, zollfrei zur Einfuhr zu-
zulassen, wenn sie je Stück einen Wert von
5 Gulden oder mehr haben. ;
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zufolge der darauf oder auf der Einrahmung
oder Einfassung angebrachten Aufschriften,
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hörender Hinweise, zu irgendeiner Anzeige,
Mahnung oder Anpreisung dienen, oder bei
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Wert
Zoll
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§7
134
B ez e i h nung der Waren
denen der Wert der Einrahmung oder Ein-
fassung den Wert des Eingerahmten oder Ein-
gefaßten übersteigt.
3. Bei der Anwendung von Teil I dieser
Position und von Nr. 1 der Sonderbestim-
mungen sind:
a. Gegenstände, die nicht eingerahmt oder
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zeitig eingeführt werden, mit den ein-
gerahmten oder eingefaßten Gegenständen
gleichzustellen;
Kakemonos (Rollgemälde [s. auch 85
Sb. III. 13]), lediglich in der Breite
mit sogenannten Rollhölzern versehen,
und andre Gegenstände, die auf dieselbe
Weise nur in der Breite mit hölzernen,
metallenen oder andren Stangen ver-
sehen sind, nicht als eingerahmt zu be-
trachten;
t Gent ve. wie sogenannte Peintures
Bogaerts [s. 85 Sb. III. 13) u. dgl.,
die nur teilweise durch Malen oder
Heichnen hergestellt sind, nicht mit Aqua-
rellen, Ölgemälden und gßeichnungen
gleichzustellen;
als Malerleinwand alle vorbereiteten oder
nichtvorbereiteten Gewebe und Stoffe zu
betrachten, die ausschließlich aus Erzeug-
nissen bestehen, die sich bei Verbrennung
wie ein Erzeugnis pflanzlicher Art ver-
alten.
4. Pte. Ue, Ölgemälde und Zeichnungen,
die nicht eingerahmt oder eingefaßt sind, und
auch mit der dazugehörenden Einrahmung
oder Einfassung gleichzeitig eingeführt werden,
sind, soweit sie nicht zu Teil II dieser Position
gehören, nach den Regeln der Position zu
Grat t§ tic e thét
angebracht ist.
5. Wir behalten uns vor, durch allgemeine
Verwaltungsverordnung und unter den er-
forderlichen Sicherheitsmaßnahmen Aus-
schmückungsgegenstände, die von öffentlich-
rechtlichen oder für öffentlich-rechtliche Körper-
schaften zur Verzierung von Plätzen, Straßen
oder öffentlichen Gebäuden eingeführt werden,
oder die eingeführt werden, um öffentlich-
rechtlichen Körperschaften zu dem erwähnten
Zwecke übertragen zu werden, vom Einfuhr-
zoll zu befreien.
Beförderungsmittel und Teile und Zu-
behör dafür.
I. Rollendes Material für Eisenbahnen und
Straßenbahnen von allerhand Art (einschließ-
lich des Materials für elektrische Straßen-
bahnen, Schwebebahnen und ähnlichen Ma-
terials); Kraftwagen und andre Beförderungs-
mittel mit eigener Triebkrast; Fahrräder und
Motorräder aller Art; sowie andre Beförde-
rungsmittel auf Rädern, alle diese zur Be-
förderung von Personen, Waren oder Kauf-
mannsgütern (einschließlich der Rennwagen,
Kranken- und Leichenwagen, der sogenannten
Autopeds [Motorräder auf denen man nicht
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