Full text: Niederlande

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I) 
B ez e ichn ung d er Waren 
136 
Fische, Schal- und Muscheltiere und eß- 
bare Teile davon, sowohl frisch wie halt- 
bar gemacht [konserviert] oder zubereitet, 
und die mit all dem zusammengeslellten 
Eßwaren (einschließlich des Fischmehls, der 
Pasteten [pasteien, pâté's], Suppen und 
| ähnlicher Waren). 
I. Zubereitet mit, haltbar gemacht oder ein- 
| gelegt in Essig, Öl oder Gallerte, oder auch 
mit Gewürzen, Kräutern oder andren, zu 
Position 189 gehörenden Waren, sowie 
Pasteten [pasteien, pâté's] und Suppen: 
§t Rp 1 Waise tingesühri, foweit i 
nicht zu Teil Il gehören ............. 
II. Kaviar und alles, was als Kaviar ge- 
handelt wid ...e P 
III. Die übrigen zu dieser Position ge- 
hörenden Waren, verpackt in Büchsen, Flaschen 
oder in andrer Verpackung, mit einem Inhalt 
der Packung von 1200 g oder weniger: 
a. Waren, die zum menschlichen Verbrauch 
geeignet sind ...... cf 
b. andre . .~ 
137 
Fleisch und Speck, und Abfälle von 
Fleisch und Speck aller Art, eßbares Wild, 
eßbares Geflügel und Federvieh, anders 
als lebendes, und Fleisch und eßbare Teile 
davon (einschließlich der toten Tiere, die 
von den Gedärmen, der Haut oder den 
Organen befreit sind oder nicht), alles ein- 
schließlich der Organe, Knochen, des Fettes 
oder andrer Teile oder Abfalls, bei der 
Einfuhr damit verbunden oder in demselben 
Packstück eingeführt; Fleischpulver; Fleisch- 
mehl; Fleischbrühe [rleesehnat] und 
Fleischextrakt; gesondert eingeführtes, un- 
geschmolzenes Fett und gesondert ein- 
geführte Nieren, Herzen, Zungen, Lebern 
und Hirne von Tieren aller Art; Wurst, 
Sülze, saure Rollen [rolpens-Rindfleisch, 
eingenäht in den Magen, dann mariniert 
(Spezialgericht)] und andre, mit Fleisch, 
Fleischpulver, Fleischmehl, Fleischbrühe 
[!tschvath Fleischextratt, Speck, Fett, 
lut oder Tierorganen zusammengesstellte 
Fleisch. und Eßwaren, einschließlich der 
br tpé», Sees. fl. zu ortsehttn 
alles sowohl frisch wie haltbar gemacht 
oderzubereitet, soweit es als Nahrungsmittel 
h; Menschen oder Tiere geeignet ist (mit 
usnahme von Hundefleischbrot und andrem 
Tierfutter, das aus Mehl, vermischt mit 
Fleisch, Fleischabfall oder andren zu dieser 
Position gehörenden Waren besteht). 
]. Fleisch und andre zu dieser Position ge- 
hörende Waren, zubereitet mit, eingelegt in 
oder haltbar gemacht mit Essig, Ol oder Gallerte, 
oder auch mit Gemüse, Kräutern, Gewürzen 
oder andren zu Position 139 gehörenden Waren, 
sowie Pasteten |pasteien en päâté's]: 
a. verpackt oder in Tafelform ........... 
b. auf andre Weise eingeführt ...... ..... 
Maßstat| Holl 
f Z mr §v. 
Wert 
20 v H 
100 kg 
kt tz. 
Wert 
fl. 6,5 
20 v H 
20 v H 
K v H 
100' kg 
Roh- 
gewicht 
i s 
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& 
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S? 
Bez ei chnung d er Waren 
II. Fleischbrühe [vleesehnat] und Fleisch- 
extrakt und mit Fleischbrühe [vleesehnat] und 
Fleischextrakt zusammengesette Eßwaren und 
Eßwarenbestandteile: 
a. verpackt oder in Tafelform ........... 
b. auf andre Weise eingeführt ... ........ 
III. Fleischbrühe [Bouillon], Suppen und 
Soßen, auch wenn sie nur aus Fett und 
Salz zusammengestellt sind: 
a. verpackt oder in Tafelform ........... 
b. auf andre Weise eingeführt ........... 
IV. Ungeschmolzenes Tierfett ..... ...... 
V. Die übrigen Waren. 
A. Verpackt in Büchsen, Flaschen, Töpfe, 
Fäßchen oder in andrer Verpackung, mit einem 
Gewicht je Packung von 1200 g oder weniger: 
Y §U den menschlichen Genuß geeignet ... 
EE ..ŸIEC L 
B. Auf andre Weise eingeführt: 
1. Fleisch von Rindern und Pferden: 
2. fritch Oder-gekühlt. . -. 
b. th gesalzen, geräuchert oder ge- 
frocknet. .. ... cv e c ev.. 
2. Fleisch und Speck von andren als wilden 
Schweinen, sowohl frisch als auch haltbar 
gemacht oder zubereitet, und Abfall von 
solchem Fleisch und Speck (einschließlich 
der Schwarten), mit Ausnahme von 
Wurst und andren, mit Fleisch, Speck 
oder Abfall von Fleisch und Speck zu- 
sammengestellten Fleisch- und Eßwaren: 
a. in Verpackung aus Porzellan, Glas, 
Steingut oder Metall; oder geschnitten, 
gemahlen oder zerkleinert in Stücke von 
einem Gewicht von 100 g oder weniger 
in andrer als der unter dem Buch- 
siaben a angegebenen Verpackung oder 
Form eingeführt, mit Ausnahme der 
Waren in frischem oder nicht anders 
als durch Gefrieren gegen Verderben 
geschütztem HZustand, die zollfrei zu- 
zulassen sind ......... .... .e. ett 
Andres (einschließlich des Hammelkleisches, 
der Wurst, sowie des Fleisches und 
Specks von wilden Schweinen, und andrer 
ers Vgcslsteu.NeLauseenontmencn 
ren)... .. 
Sonderbesstimmungen. 
1. Geschmolzenes Fett, das zur Zeit der 
Einfuhr nicht zur Zubereitung oder Zusammen- 
sezung von Fleisch- oder Eßwaren verwendet 
wird, ist gemäß Position 96 zu verzollen; 
Tierfutter, bestehend aus mit Fleisch, Fleisch- 
abfall oder andren, zu dieser Position gehören- 
den Waren vermischtem Mehl, ist gemäß Posi- 
etre] 
Zoll 
Wert 
100 kg 
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Wert 
100 kg 
Roh- 
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fl. 6,+ 
Wert 
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100 kg 
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des Wertes, 
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Preisliste 
angegeben 
ist 
fl. 6,9 
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fl. 6,-- 
fl. 0,60 
fl. 6.7
	        
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